Das Thema ist eigentlich nicht auf den Radverkehr beschränkt. Es dokumentiert allerdings einmal mehr, dass Straßenverkehrsbehörden tun, was sie wollen. Dass man sie auf fehlerhafte, gegen die StVO und Verwaltungsvorschriften verstoßende Sachverhalte hinweisen kann, ohne, dass sie daran irgendetwas zu ändern gedenken. Nun könnte man ja ggf. noch die sogenannte "Fach- und Rechtsaufsicht" einschalten? Nur leider ist jene in RLP der LBM, welcher es mit Recht und Gesetz ja selbst nicht so besonders genau nimmt. Ich zitiere im Folgenden meine e-mail vom 10.02.24 an den "Radverkehrsbeauftragten" der Stadt Pirmasens.
Guten Tag Herr X,
es folgt ein weiterer, nicht unmittelbar radverkehrsbezogener Hinweis auf systematisch fehlerhaft angeordnete Beschilderung in Pirmasens. Exemplarisch hierfür eine Aufnahme von Google Maps aus der Schloßstraße vor der Parkbräu-Kreuzung.
An der linken Ampel ist ein Fahrtrichtungsgebot geradeaus (Zeichen 209-30) angeordnet, an der rechten ein Zeichen 209 für vorgeschriebenes Rechtsabbiegen; einschließlich eines absurden, nicht dem Verkehrszeichenkatalog entsprechenden, sich zudem selbst widersprechenden Zusatzzeichens "2 x".
Diese Methode wird noch an zahlreichen anderen, mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen im Stadtgebiet praktiziert. Diese ist nicht nur unlogisch, sondern gem. §§ 39 (1), 45 (9) S. 1 StVO rechtswidrig; zudem auch nachweislich gegen die VwV zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung verstoßend. Ich zitiere Rn. 3:
Zitat
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.
Weisen Sie die Straßenverkehrsbehörde bitte darauf hin. Sie möge die rechtswidrig angeordneten und angebrachten Verkehrszeichen an allen Kreuzungen möglichst bald entfernen.
Außerdem erinnere ich erneut an den VwV- und StVO-widrigen Tafelwegweiser an der abknickenden Vorfahrtstraße in Winzeln.
Ich erneuere hiermit auch mein Angebot an die Stadtverwaltung, (gegen ein angemessenes Honorar) deren gesamte Beschilderung auf Rechtskonformität hin gutachterlich zu überprüfen.
Hierauf erhielt ich natürlich, wie auf 95 % allermeiner Hinweise, bis heute keine Antwort. Also wendete ich mich am 17.09.24 mal an den LBM Rheinland-Pfalz, indem ich diesem auch de obige e-mail übermittelte. Man muss zudem auch noch die Tatsache erwähnen, dass die überwiegende Zahl unzulässig beschilderter Ampeln im Zuge von klassifizierten Straßen (Landes- und Kreisstraßen) zu finden ist, welche der LBM nicht nur im Rahmen seiner straßenverkehrsrechtlichen Fach- und Rechtsaufsicht von Amts wegen regelmäßig selbst auf Rechtskonformität hin zu überprüfen hat (Straßenaufsicht).
Dieser jedoch hatte mal wieder keine Lust, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und antwortete mir auf meine e-mail am 26.09.24 folgendermaßen:
Zitat
Guten Tag Herr Schneble,
leider sind die von Ihnen übermittelten Angaben unpräzise und für uns nicht nachvollziehbar.
Wenn Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen wollen, müssen Sie uns schon konkrete Angaben zu den Örtlichkeiten machen.
Zudem ist uns dann mitzuteilen, welche Schilder, Markierungen etc. nach Ihrer Auffassung rechtswidrig sein sollen und wie Sie die Rechtswidrigkeit begründen.
Hilfreich für ein besseres Verständnis wären Bilder oder auch Pläne/Skizzen.
Wenn uns diese Informationen vorliegen, können wir die Fachaufsichtsbeschwerde bearbeiten.
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Kurzum: Ich soll mal wieder deren Arbeit erledigen. Kostenlos. Auf meine oben ausgeführten Einwände, dass bereits meine Beschwerde gegenüber der Stadt ausreichend begründet und belegt war und der LBM sowieso zur Überprüfung der fehlerhaften Beschilderungen verpflichtet ist, erhielt ich (bislang) keine Antwort mehr.
Man soll sie förmlich zum Jagen tragen.