Hallo,
Tatbestandsnr. 141196
Zitat
Sie fuhren auf einem Gehweg (Zeichen 239)/in einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1, 242.2) *) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht mit Schrittgeschwindigkeit.
Für mich ist das eindeutig.
Wir haben auch schon mehrfach drüber diskutiert, auch in einem meiner ersten Themen hier: Link "Darf ich außerorts links auf dem Fußweg fahren?"
Ja es ist einfach Dreck, dass man Wege nicht als "nicht benutzungspflichtige Radwege" beschildern kann, bzw. nur das besprochene Symbol auf dem Asphalt, was aber irgendwie niemand kennt.
Die Lösung wäre auch einfach: "Außerorts dürfen für den Fußverkehr vorgesehene Wege durch den Radverkehr befahren werden, es sei denn es ist anders beschildert" oder ähnlich formuliert.
Innerorts kann man drüber diskutieren ob man solche Wege auch mit mehr als Schrittgeschwindigkeit benutzen könnte. Auch hier wäre ich für eine "angepasste" Geschwindigkeit. Schrittgeschwindigkeit macht echt nur in engen Baustellen Sinn. Und da bin ich mir dann nichtmal mehr sicher, wo die Kombi ![]()
ihre Gültigkeit verliert und normal auf dem Radweg weitergefahren werden darf. Weil mit Pech gilt das ja dann bis zur nächsten Einmündung (und dann auch noch im Rechtsverkehr und damit i.d.R. auf dem eigentlichen Gehweg).