"Würde man die Haltelinie direkt hinter den kreuzenden Radweg legen, würde es zu Konflikten mit Radfahrern kommen, die nach rechts abbiegen wollen. Diese müssten auf den Gehweg ausweichen, um an den wartenden Radfahrern, die geradeaus wollen, vorbei zu kommen".
Das bedeutet, dass für rechts abbiegende Radfahrer die Ampel keine Geltung hätte, denn die "Konflikte" gäbe es ja nur dann, wenn die Abbieger bei rot führen.
Sämtliche Argumentationen zum Ausweichen auf den Gehweg sind m.E. unbeachtlich, da dies für Radfahrer nicht erlaubt ist, nur Rad schiebende Fußgänger dürften dies. Diese Argumentation wird folgerichtig vom Gericht auch nicht ernsthaft aufgegriffen. M.E. betrifft der Schutzbereich der Ampel auch hier querende Fußgänger- und Radfahrerströme, sodass vor diesen gehalten werden muss. Leider legt sich das Gericht nicht darauf fest, sondern nimmt den Beginn des Kreuzungsbereiches erst am Bordstein an.
Zitat
Der Beginn des Kreuzungsbereichs wird jedoch, wovon sich das Gericht bei der Inaugenscheinnahme des Kreuzungsbereichs überzeugen konnte, bereits durch die jeweiligen Lichtzeichenanlagen, die Bordsteinkante sowie den Beginn der Fahrbahn der Hoheluftchaussee, die eine andere Farbgebung als der kreuzende Radweg aufweist, in ausreichendem Maße verdeutlicht.
Damit ignoriert es jedoch völlig die querenden unmotorisierten Verkehrsteilnehmer als Verkehr. Das halte ich für falsch. Nach meiner unmaßgeblichen Meinung ist die vorhandene Radfahrerampel nur für Linksabbieger aus der Gärtnerstraße richtig aufgestellt, wobei es an einer Aufstellfläche fehlt. Für geradeausfahrende Radfahrer aus der Hoheluftchaussee ergibt sich aus der erkennbaren Fußgängerfurt ein Haltegebot davor, wo m.E. eine Fahrradampel und eine Haltelinie hingehören.
Fraglich ist für mich die Lage für Rechtsabbieger, worauf im Urteil aber leider nicht eingegangen wird. Nimmt man mit dem Gericht die den von der Ampel geschützten Kreuzungsbereich erst am Bordstein an, wäre Rechtsabbiegen auf dem Radweg erlaubt gewesen und auch weiterhin erlaubt. Nach dieser Ansicht wäre dann generell bei kreuzendem Radweg und davor fehlender Haltelinie Rechtsabbiegen auf dem Radweg ohne Fahrbahnquerung erlaubt, jedenfalls wenn das für Radfahrer geltende Lichtzeichen nicht so aufgestellt ist, dass der Kreuzungsbereich anders zu definieren wäre. Das wäre zwar unter Beachtung des Vorrangs und mit äußerster Sorgfalt wünschenswert, ist aber m.E. derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn es sehr viele tun. M.E. ist Rechtsabbiegen bei "rot" grundsätzlich nicht legal, selbst kurz um die Ecke schieben und dann weiterfahren stellte m.E. einen Rotlichtverstoß wegen Umgehung der Regelung dar. Für motorisierte Fahrzeuge sind Umgehungen von Ampelanlagen entsprechend entschieden.