Beiträge von Rad-Recht

    Vielleicht sollte man Marco zu der Diskussion einladen, Sekundärquellen im Allgemeinen und Fernsehbeiträge im Besonderen sind nicht gerade die beste Diskussionsgrundlage, solange man den Akteur befragen kann.

    I.Ü. halte ich die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Angabe der Personalien (auch ohne mitgeführten Personalausweis) für nicht angemessen im Zusammenhang mit einer so leichten Owi. Falls sich die Polizisten in irgendeiner Weise provoziert gefühlt haben, darf das solange keine Rolle spielen, wie a) die Identitätsfeststellung möglich ist und b) keine weiteren Delikte (z.B. Beleidigung o.ä.) begangen werden. Professionell hätte man bei Meinungsverschiedenheiten über das angebotene Verwarngeld die angegebenen Personalien per Funk abgefragt, allenfalls noch die Anwältin zur Identitätsfeststellung befragt und den Rest postalisch erledigt.

    Ich habe gerade mal den Entwurf der neuen Radverkehrskonzeption von Sachsen quergelesen, ( <X:cursing: aber das ist ein anderes Thema ). Neben vielen "bemerkenswerten" Ausführungen war ich eher freudig überrascht von einer Tabelle zu radverkehrsfreundlichen "notwendigen Routineprüfungen" (Tabelle A1.2 in der Anlage, ~ Seite 74). Bis auf einen Flyer zur Überprüfung von Benutzungspflichten sind mir solche eher verwaltungsinternen Anweisungen auf Landes-/Kommunalebene wenig bekannt. Hat irgendwer ähnliche Dokumente gesammelt? Ich habe zwar für Streitfälle genügend Argumente, aber Belege für behördenintern ähnliche Anweisungen/Sichtweisen wären oft eine hilfreiche Unterstützung.

    Die Tabelle gefällt mir i.Ü. inhaltlich recht gut, lediglich die Nummer 9 mit Hinweisen zu ungeeigneten Breiten von Fahrstreifenmarkierungen wegen indizierter geringer Überholabstände (sic!) sollte man m.E. mindestens um eine Differenzierung bei angrenzenden Flächen für ruhenden Verkehr erweitern. Und die Aussage der Nummer 8 finde ich so allgemein nicht richtig, üblicherweise würde ich in Zeichen 275 kein Fahrbahnverbot für mich erkennen. :whistling:

    Mir ist gerade DIE Lösung eingefallen:

    [Zusatzzeichen 1012-32] , gerne auch noch in Kombination mit [Zeichen 254]


    Zugegeben, die Lösung wäre in jedem Fall rechtswidrig, aber wer eine Kreuzung wie beschrieben baut, glaubt bestimmt auch an diese Lösung. Mmh...eine Beachtung der Fußgängerampel folgte allein aus [Zusatzzeichen 1012-32] auch nicht, außer man hält dieses Zeichen für eine Radverkehrsanlage, die u.U. direkt an eine Fußgängerfurt angrenzt.
    :D Aber ich will lieber niemanden auf dumme Gedanken bringen...

    Zur eigentlichen Frage: Als Ortskundiger hätte ich eine Benutzungspflicht für etwa einhundert Meter getrost ignoriert. So gefährlich wird’s ja auf diesen einhundert Metern wohl kaum werden, dass es vorher oder nachher auch ohne blaue Schilder funktioniert.


    M.E. ist es auch eine Frage der Zumutbarkeit, ob solch kurze benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege ohne abgesicherte Überleitung auf die Fahrbahn benutzt werden müssen. M.E. spricht im Allgemeinen vieles dagegen, aber gesicherte Rechtsprechung ist mir hierzu nicht bekannt.

    Sollte es sich tatsächlich um eine Kreuzung handeln, an dem eine Straße (kein Fall von § 10 StVO?) ohne Fahrbahnampel und legalem Fahrzeugverkehr andere ampelgeregelte Fahrbahnen kreuzt, handelte es sich m.E. um rechtswidrige und sich widersprechende verkehrsrechtliche Anordnungen. Ohne abweichende Beschilderung wäre auf der Fahrbahn ohne Ampel grundsätzlich nur rechts-vor-links zu beachten. Die Geltung einer ("reinen") Fußgängerampel kommt für Fahrradfahrer auf der Fahrbahn aber in Betracht, wenn eine Radverkehrsführung an die Fußgängerfurt angrenzt. Konfliktsituationen lassen sich bis zur Herstellung rechtmäßiger Signalisierung/Beschilderung dann nur mit Auslegung der konkreten Situation und Verteilung der Sorgfaltspflichten "lösen".

    Meine grundsätzlichen Aussagen beruhen auf der Annahme des Fehlens jeglicher Radverkehrsführung. Bei bestehender Führung für Radfahrer kann die Fußgängerampel auch für Radfahrer gelten. Für das richtige Verhalten (ohne Ampelbeachtung) spielt eine Rolle, ob Nachrang nach § 10 StVO besteht, was für verkehrsberuhigte Bereiche aber m.W. schon für Kreuzungen einige Meter hinter dem Vz. 325.2 angenommen wurde. Selbst ohne unmittelbare Geltung von § 10 StVO würde im Konfliktfall m.E. ein Gericht aber wohl hohe Sorgfaltspflichten für die Fahrzeugführer der unbeampelten Straße annehmen.

    Wie sieht es denn umgekehrt aus, wenn ich von der Fahrbahn auf den Radweg wechsle und die Fahrbahnampel zufällig "rot" zeigt?

    Grundsätzlich ist das natürlich auch in der Gegenrichtung denkbar. Wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, der Wechsel einer Verkehrsfläche diene der Umgehung einer Ampel, so kann es auch auf einen Rotlichtverstoß erkennen. Natürlich kann man diverse Gründe für den Wechsel von Radweg auf Fahrbahn und selbst andersrum geltend machen. Bei einem kurzen Schlenker über die vermeintlich einer grünen Ampel zugeordnete Verkehrsfläche und zurück kann man das Gericht aber evtl. nicht davon überzeugen, dass dies nicht der Umgehung einer roten Ampel diente.

    Malte:
    Wie gesagt kenne ich nur Entscheidungen zu kreativen Ampelumgehungen motorisierter Fahrer, wobei zuletzt die Umfahrung über eine Tankstelle auch als legal durchging. Für Radfahrer sind die Ampelregelungen wohl allgemein so unbekannt, dass kaum gezieltes Ausnutzen unterschiedlicher Umlaufzeiten in Frage kommender verschiedener Signale und/oder Ahndung durch die Rennleitung stattfinden.


    Willst du nun sagen, wenn ich dort deshalb gezielt die RWBP missachten würde und bei Fahrbahn-Grün die Kreuzung quere, dass ein Richter mir das als vorsätzlichen Rotlichtverstoß auslegen könnte?!

    Blöde Juristen-Antwort: Das kommt darauf an.

    Wenn ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, man hätte den Radweg verlassen, um gezielt die für sich ungünstigere Ampelschaltung für Radwegbenutzer zu umgehen, kann man das Fahren bei grüner Fahrbahnampel und roter Fußgängerampel durchaus als Rotlichtverstoß auslegen. Nimmt es dagegen keine gezielte Umgehung der Ampelregelung, sondern eine von der Ampelschaltung unabhängige Fahrbahnnutzung an, wäre dieselbe Ampelquerung völlig legal. Die Unterscheidung würde wohl im wesentlichen danach getroffen, wie kreuzungsnah der Wechsel von Radweg auf Fahrbahn und ggf. zurück erfolgte. Dies wurde jedenfalls in einigen Fällen kreativer motorisierter Ampelumgehungen so gesehen und entspricht einer allgemeinen Tendenz der Juristerei, gezielte Gesetzesumgehungen dennoch als entsprechende Regelverletzungen anzusehen.

    (Meine Aussage bezieht sich auf Kreuzungen mit einer an eine Fußgängerfurt angrenzenden Radfahrerfurt ohne Radfahrerampel, aber mit Fußgängerampel und Fahrbahnampel.)


    Man kann die Autoren zurecht für diese Uneindeutigkeit kritisieren, aber es ist doch klar, dass Satz 3 nur unter der Bedingung von Satz 2 gilt ;)
    Ich würde mich doch sehr wundern, würde ein Richter hier anders entscheiden.

    Pro-Tipp für Rotlichtfahrer: Nicht die Radwegefuhrt benutzen wenn die Fußgänger/Radfahrer-Ampel rot zeigt. Auf der Fußgängerfuhrt oder der Fahrbahn begeht man dem Wortlaut nach keinen Rotlichtverstoß, wenn die Fahrbahnampel nicht rot zeigt. Hatte so einen Fall, ging vor Gericht, Verfahren wurde mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

    Mich würde es überhaupt nicht wundern, wenn Richter in einem Haftungsprozess wegen des Normzwecks nicht allein wegen des Wortlauts Satz 3 von Satz 2 abhängig machten. Solche teleologischen Auslegungen, selbst gegen eindeutigen Wortlaut, sind gängige Praxis. Deinen Pro-Tipp halte ich für schlicht falsch. Warum auch immer das Gericht das Verfahren einstellte, die vorsätzliche Umgehung von Regelungen, die bewusste Vermeidung des Erfassens durch den Wortlaut durch sinngemäß gleichwohl erfasste Verhaltensweisen werden rechtlich grundsätzlich nicht anders behandelt als die eigentlichen Verstöße, evtl. kommen noch zusätzliche Normverletzungen hinzu. Ich nehme in Deinem Fall eher Beweisschwierigkeiten an.

    Moment mal. Die Regel ist vielleicht verkorkst, aber doch eindeutig.

    Ich halte die konkrete (bauliche) Regelung an der Beispielkreuzung für völlig verkorkst. Die Regelung der StVO ist m.E. insoweit verkorkst, als sie generell wegen mehrfach geschachtelter Ausnahmetatbestände viel zu kompliziert ist und in diesem Spezialfall m.E. verschiedene Auslegungen zulässt. Ich hielte Deine Auslegung bei konkludenter Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht des in kreuzenden Rad-/Fußverkehr legal einfahrenden Radfahrers für wünschenswert, bezweifle aber ganz massiv dahingehende gerichtliche Deutung im Streitfall. Deine arg verkürzte/vereinfachte Zusammenfassung für diesen Spezialfall:

    Sonst: viel Glück.

    kann und sollte m.E. nicht die Lösung sein. Eine klare rechtliche Regelung in Deinem Sinne mit eigener intuitiver Beschilderung ist m.E. die bessere Alternative zu meiner Auslegung der derzeit unbefriedigenden Normen.

    Die "normale" Geschwindigkeit ist hier aber schon zu hoch, ...

    Ich gebe Dir völlig Recht, ich habe mich unpräzise ausgedrückt und auf die Verwendung der Anführungszeichen zurück gezogen. In erster Linie wollte ich nur die Geschwindigkeitsreduktion allein wegen der zweiphasigen Ampel kritisieren, zu angemessener Geschwindigkeit hatte ich weiter oben bereits ausgeführt, dabei allerdings auch vollkommen die Berücksichtigung der Verkehrslage vergessen. M.E. sind wir diesbezüglich gleicher Ansicht.

    Das ehemalige BMVBS (jetzt BMVI) hat dazu die Ansicht vertreten, Radfahrer müßten eben an Ampeln ohne Gelblicht mit verminderter Geschwindigkeit heran fahren, was ja Schrittgeschwindigkeit bedeuten würde, verwies aber bezüglich der Strafverfolgung auf das Opportunitätsprinzip.


    Mir ist diese Ansicht bekannt, ich spreche mich aber ausdrücklich dagegen aus. Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt. Ich bin der Meinung, dass nicht generell (nur) auf die Geschwindigkeit abgestellt werden darf, jedenfalls aber "normale" Geschwindigkeiten zulässig sein müssen. Wer bis zu einer Sekunde nach "rot" durchfährt, kann dies bei einer angenommenen Reaktionszeit von 1 sec unabhängig von der Geschwindigkeit nicht verhindern. Bei längerer Überschreitung muss man m.E. Überlegungen dazu anstellen, wo der Haltepunkt bei "verminderter Geschwindigkeit" gewesen wäre. Daher sind m.E. auch bis zu 2 sec immer vertretbar. Erst darüber würde IMHO die Ansicht des BMVI interessant. Deswegen sehe ich auch die Erfolgsaussichten über 2 sec rapide sinken, auch wenn ich ein Abstellen auf eine angenommene Gelbphase von 3 sec für wesentlich sinnvoller hielte.

    "Würde man die Haltelinie direkt hinter den kreuzenden Radweg legen, würde es zu Konflikten mit Radfahrern kommen, die nach rechts abbiegen wollen. Diese müssten auf den Gehweg ausweichen, um an den wartenden Radfahrern, die geradeaus wollen, vorbei zu kommen".

    Das bedeutet, dass für rechts abbiegende Radfahrer die Ampel keine Geltung hätte, denn die "Konflikte" gäbe es ja nur dann, wenn die Abbieger bei rot führen.


    Sämtliche Argumentationen zum Ausweichen auf den Gehweg sind m.E. unbeachtlich, da dies für Radfahrer nicht erlaubt ist, nur Rad schiebende Fußgänger dürften dies. Diese Argumentation wird folgerichtig vom Gericht auch nicht ernsthaft aufgegriffen. M.E. betrifft der Schutzbereich der Ampel auch hier querende Fußgänger- und Radfahrerströme, sodass vor diesen gehalten werden muss. Leider legt sich das Gericht nicht darauf fest, sondern nimmt den Beginn des Kreuzungsbereiches erst am Bordstein an.

    Zitat

    Der Beginn des Kreuzungsbereichs wird jedoch, wovon sich das Gericht bei der Inaugenscheinnahme des Kreuzungsbereichs überzeugen konnte, bereits durch die jeweiligen Lichtzeichenanlagen, die Bordsteinkante sowie den Beginn der Fahrbahn der Hoheluftchaussee, die eine andere Farbgebung als der kreuzende Radweg aufweist, in ausreichendem Maße verdeutlicht.


    Damit ignoriert es jedoch völlig die querenden unmotorisierten Verkehrsteilnehmer als Verkehr. Das halte ich für falsch. Nach meiner unmaßgeblichen Meinung ist die vorhandene Radfahrerampel nur für Linksabbieger aus der Gärtnerstraße richtig aufgestellt, wobei es an einer Aufstellfläche fehlt. Für geradeausfahrende Radfahrer aus der Hoheluftchaussee ergibt sich aus der erkennbaren Fußgängerfurt ein Haltegebot davor, wo m.E. eine Fahrradampel und eine Haltelinie hingehören.

    Fraglich ist für mich die Lage für Rechtsabbieger, worauf im Urteil aber leider nicht eingegangen wird. Nimmt man mit dem Gericht die den von der Ampel geschützten Kreuzungsbereich erst am Bordstein an, wäre Rechtsabbiegen auf dem Radweg erlaubt gewesen und auch weiterhin erlaubt. Nach dieser Ansicht wäre dann generell bei kreuzendem Radweg und davor fehlender Haltelinie Rechtsabbiegen auf dem Radweg ohne Fahrbahnquerung erlaubt, jedenfalls wenn das für Radfahrer geltende Lichtzeichen nicht so aufgestellt ist, dass der Kreuzungsbereich anders zu definieren wäre. Das wäre zwar unter Beachtung des Vorrangs und mit äußerster Sorgfalt wünschenswert, ist aber m.E. derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn es sehr viele tun. M.E. ist Rechtsabbiegen bei "rot" grundsätzlich nicht legal, selbst kurz um die Ecke schieben und dann weiterfahren stellte m.E. einen Rotlichtverstoß wegen Umgehung der Regelung dar. Für motorisierte Fahrzeuge sind Umgehungen von Ampelanlagen entsprechend entschieden.

    das interpretiere ich so, dass man die eigene Ampel beachten muss, wenn man auf RVA unterwegs ist. Fehlt diese, gilt wieder die Fahrbahnampel.
    Das muss nicht logisch sein.

    Man muss ohne Fahrradampel immer noch zunächst die Fußgängerampel beachten, soweit die Furten aneinander grenzen, ansonsten ist die Fahrbahnampel zu beachten. Nach dem Wortlaut wäre dann ohne Fußgängerampel evtl. keine Ampel zu beachten (s.o.), nach meiner persönlichen Meinung ist bei betroffenem Schutzbereich der Fahrbahnampel aber über eine teleologische Auslegung zumindest in einem Haftungsprozess die Geltung der Fahrbahnampel herzuleiten. Das ist bestimmt keine logische Regelung, sondern die m.M.n. die am wenigsten unlogische Auflösung einer verkorksten Regelung.


    In dem Bild bei Google Streetview ist noch das Schild "Ampel gilt nicht für Radfahrer" angebracht. Das wurde inzwischen entfernt.
    Nach meinem Verständnis braucht es keine weiteren Belege als den Wortlaut von §37 Absatz 2 Satz 6 StVO um meine Ansicht zu begründen.

    Also das Schild hatte ich garnicht gesehen, es hat aber evtl. einen Grund, warum es abgebaut ist. I.Ü. finde ich die Regelungen für Ampeln im Zusammenhang mit Radfahrern äußerst unglücklich, oft wird es durch die konkrete Straßengestaltung zusätzlich verschlimmert. So kommt es dann dazu, dass selbst gut informierte Verkehrsteilnehmer sich nicht einig werden. :rolleyes: Das nützte aber kaum im Falle eines Rechtstreits. Könnte man im Owi-Verfahren noch wegen Unklarheit der Lage ein Auge zudrücken, müsste man bei zivilrechtlichen Haftungsfragen Farbe bekennen.

    Ich verstehe die Regelung so, dass auf Radverkehrsanlagen ohne Fahrradampel entweder die Fußgängersignalisierung oder die Fahrbahnampel gilt. Das ohne Fahrradampel auch die Fahrbahnampel gelten kann, ergibt sich m.E. aus dem letzten Teilsatz von § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO:

    Zitat

    müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

    Hier könnte man mit dem Wortlaut zwar argumentieren, dass Radweg und Gehweg aneinander grenzten und daher nur eine Fußgängerampel gelten würde, wenn vorhanden. Dies wird aber m.E. nicht dem Sinn der Norm gerecht. Das mangels Fußgänger- und Fahrradampel keine Ampel gelten würde, wäre zwar in diesem Beispiel evtl. zu verkraften, aber nicht generell. Folge dieser Auslegung wäre überdies, dass im Falle einer Kollision der geradeausfahrende Radfahrer trotz Vorranges wegen mangelnder Rücksichtnahme zu 100 % haftbar zu machen wäre, da man kaum den bei grün querenden Fußgängern einen Vorwurf machen könnte. Für den Alltag ist rücksichtsvolles Durchfahren sicher praktikabler, aber im Konfliktfall versagt m.E. diese Lösung.

    Fahrbahnampel (die nicht für Radfahrer auf dem Radweg gilt)

    M.E. gilt die Fahrbahnampel in dem von Dir verlinkten Beispiel auch für Radfahrer, da durch die Grünphase der querenden Fußgänger und der einmündenden Radfahrer der Schutzbereich der Ampel auch den Radweg erfasst. Es ist grundsätzlich für die Geltung einer Ampel unerheblich, ob eine Haltelinie existiert oder ob sie links oder rechts des befahrenen Verkehrsraumes steht. M.E. würde die Fahrbahnampel nur dann nicht für Radfahrer gelten, wenn die Ampel lediglich das Einmünden von Fahrbahnverkehr regelte und keine Wege auf oder über den Radweg betroffen wären.

    Hast Du für Deine Ansicht Belege in Normen oder Urteilen zur Hand? Meine Auffassung beruht auf vormaliger Suche nach einer Lösung, die meiner Erinnerung nach keine eindeutige Rechtsprechung zu Tage förderte, es kam wohl noch nicht darauf an. Andererseits sehe ich in der gesetzlichen Regelung keine Ausnahme für Radwege rechts der Ampel, ohne Haltelinie o.ä.. Wie Du selbst feststellst, ist hier ein Halt jedenfalls bei vorhandenem Quer- oder Einmündungsverkehr durchaus angezeigt, insofern spricht alles für eine Geltung der Ampel. Noch mehr spräche m.E. aber auch für eine Änderung der StVO, die für solche und ähnliche Situationen einen "grünen" Pfeil o.ä. ermöglichte, also eine nachrangige Weiterfahrt trotz "rot" unter Ausschluss von Gefährdung oder Behinderung. Die heutige Rechtslage lässt aber m.E. Deine Lösung nicht zu.

    Radling

    Etwas Offtopic, evtl. auch geeignet für ein eigenes Thema:

    Mein Sprachgefühl kollidiert mit der Bezeichnung "Radling", evtl. wegen unterbewusster Assoziationen zu "Schädlingen", möglicherweise allein wegen der Verniedlichungsform. Meist bemühe ich mich schon die gängigere Bezeichnung "Radler" zu umgehen, bzw. nur für Gehweg- und Geister"Radler" einzusetzen. Haltet Ihr dieses Gefühl für zu paranoid, kleinlich etc.?

    Zur Bezeichnung von Autofahrern im Allgemeinen oder "Kampfautofahrern" im Besonderen habe ich schon ähnliche Diskussionen geführt, ohne für mich zu einem befriedigendem Ergebnis zu kommen. Am geeignetesten finde ich dabei noch "Autler" oder eben "Kampfautofahrer".

    Die Frage ist: Ab welcher Entfernung vor der Ampel kann ich durchfahren, wenn die Ampel umspringt?

    Diese Frage zu maßgeblichen Ampeln ohne Gelbphase würde ich nicht nur in Abhängigkeit von Abstand zur Ampel und Geschwindigkeit beantworten. Solange Du gefahrlos vor der Ampel anhalten kannst, musst Du m.E. bremsen. Dabei wirst Du wie üblich eine Geschwindigkeit zu wählen haben, die sicheres Anhalten in angemessener Zeit (z.B. Sichtfahrgebot) ermöglicht und insbesondere Sicht, Witterung und Untergrund berücksichtigt.

    Im Gegensatz zu teilweise vertretenen Ansichten halte ich dagegen eine erhöhte Bremsbereitschaft allein wegen der fehlenden Gelbphase für nicht erforderlich, da diese auch nicht zur sicheren Verhinderung von "Rotlichtverstößen" geeignet ist. Auch bei langsamer Fahrt kann die Ampel auf "rot" umspringen, wenn ich zu kurz davor bin, um zu bremsen, denn eine gewisse Reaktionszeit ist immer vorhanden. Bis maximal 3 Sekunden (vgl. übliche Dauer Gelbphase) halte ich daher als Karenzzeit für vertretbar, wobei m.E. 1 sec allein wegen der Reaktionszeit akzeptiert werden müsste und über 2 sec die Erfolgsaussichten rapide sinken. Dazwischen wird es wohl von der überzeugenden Argumentation und dem Radfahrerverständnis des Gerichts abhängen.