Ich verstehe den Satz so, dass die Voraussetzung nach §45 (9) erfüllt sein muss und dass die RWBP dann nur unter den danach aufgeführten Voraussetzungen angeordnet werden darf. Darin sehe ich keine grundsätzliche Fahrradfeindlichkeit begründet, sondern das legt die Messlatte erst einmal recht hoch, ein Fahrbahnbenutzungsverbot für Radfahrer anzuordnen.
Im Übrigen stimme ich dir zu, dass es die zur Begründung erforderliche außergewöhnliche Gefahrenlage nicht einfach so gibt, weil sich Autos und Fahrräder auf der selben Fahrbahn bewegen, sondern dass diese ein Fehlverhalten / einen Regelverstoß voraussetzt. Würden sich alle an das Sichtfahrgebot halten, ihre Geschwindigkeit an die Straßen- und Sichtverhältnisse anpassen und nur an übersichtlichen Stellen mit ausreichendem Abstand überholen, wäre das alles kein Thema.
Es passiert mir aber nicht selten, dass ich außerorts an nicht einsehbaren Stellen, vor Kurven oder Kuppen mit Geschwindigkeiten überholt werde, bei denen ein Bremsen und Wiedereinscheren hinter mir kaum möglich wäre, wenn plötzlich Gegenverkehr auftaucht. Ich kann leider auch nicht beobachten, dass die Leute ihre Geschwindigkeit reduzieren, wenn sie genau gegen die tiefstehende Sonne fahren.
Erst die Tatsache, dass solche Verkehrsgefährdungen meistens ohne Konsequenzen bleiben und die Vorgaben der StVO und VwV-StVO ignoriert werden, ist fahrradfeindlich. Das liegt aber nicht daran, dass das so in der Verordnung oder Verwaltungsvorschrift steht, sondern das ist die gelebte Praxis fahrradfeindlicher Behörden, denen es (entgegen der Vorschrift) an erster Stelle um die Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs geht und nicht um die Verkehrssicherheit. Und es spiegelt sich im Selbstverständnis der Autofahrer wider, denen ihr zügiges Vorankommen wichtiger erscheint als die Sicherheit anderer und die dabei von der Polizei wenig bis gar nichts zu befürchten haben.