Sehr geehrte Frau Schuster,
ich möchte zu Ihrem Artikel einen Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung geben. Darin ist geregelt, dass in einer Fahrradstraße (das Bild über dem Artikel zeigt die Kennzeichnung einer solchen Fahrradstraße) auch ohne weitere Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 30km/h gilt. Kraftfahrzeuge dürfen eine Fahrradstraße nur dann benutzen, wenn dies explizit freigegeben ist, z.B. mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oder „Kraftfahrzeuge frei“.
In Ihrem Artikel schreiben Sie jedoch von einem „Radweg“ und nicht von einer Fahrradstraße. Ein Radweg ist durch das Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Dieses Schild verbietet allen anderen Verkehrsteilnehmern außer Radfahrern die Nutzung. Darüber hinaus gibt es auch gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, die dann entsprechend auch von Fußgängern genutzt werden dürfen (oder müssen) und die mit den Verkehrszeichen 240 oder 241 beschildert sind.
Eine weitere Möglichkeit, die für Wege außerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht kommt, ist die Kennzeichnung mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für alle Fahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ oder mit dem Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge).
In allen geschilderten Fällen dürften Kraftfahrzeuge diesen Weg nicht benutzen. Und selbst wenn Ausnahmen zugelassen werden (z.B. mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“), dann könnte zusätzlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden.
Die folgende Aussage ist also falsch, denn die StVO sieht gleich mehrere Möglichkeiten vor, einen solchen Weg für unerwünschten Durchgangsverkehr zu sperren.
„Es gibt keine Schilder, die die Nutzung von größeren Fahrzeugen oder bestimmten Personengruppen unterbindet. Somit gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. „Im Ergebnis dürfen nun alle Fahrzeuge den als Rad- und Landwirtschaftsweg konzipierten Einspurer benutzen. Geschwindigkeit 100 Kilometer pro Stunde“, sagt der Ortsvorsteher.“
Aus Ihrem Artikel geht leider überhaupt nicht hervor, wie die aktuelle Kennzeichnung des Weges derzeit tatsächlich aussieht.
Ich bitte Sie um eine Klarstellung, bzw. Richtigstellung des Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen