Die Wege waren vorher ja meist
. Dann kamen diese ganzen bösen, gegen benutzungsplichtige Gehwege klagenden Kampfradler - und die Behörden mussten eine Lösung finden, um das (bei Auto- und Radfahrern) allseits beliebte Gehwegradeln weiter zu erlauben.
Auf dem Seminar, wo ich gestern war, hat man dafür klare Worte gefunden: Wenn ein Gehweg nicht die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung eines
erfüllt, dann ist er auch nicht geeignet für eine Freigabe mit ![]()
. Der einzige Unterschied darf im Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage liegen, um eine Wahlmöglichkeit zwischen Fahrbahn und Hochbord zu schaffen
Es wurde auch darüber berichtet, dass die Anordnung eines nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweges mittels aufgebrachter Piktogramme möglich sei, wie es Bernd Sluka hier beschreibt: http://bernd.sluka.de/Radfahren/Geh_und_Radweg.html Die Sache wurde bereits im Bund-Länder Fachausschuss StVO beraten und sollte dann auch in der kommenden Fassung der VwV-StVO rechtssicher definiert sein: Hoffentlich auch mit Mindestanforderungen an derart gekennzeichnete Wege.
Sobald ein Weg tatsächlich nicht dazu geeignet ist, darauf mit dem Fahrrad schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ohne Fußgänger oder sich selbst zu gefährden, hat auch eine Gehweg-Freigabe dort nichts zu suchen. Wer glaubt denn ernsthaft, dass außerhalb dieses Forums irgendwer weiß, was diese Kombi bedeutet?