Beiträge von Yeti

    Wenn eine Klage (durch alle Instanzen) keinen Erfolg hat, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Anordnung "auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist" und "auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter [Leib und Leben] erheblich übersteigt.".

    Dafür hat sich wohl in der Rechtsprechung durchgesetzt, sich am Diagramm "Vorauswahl der Radverkehrsführungen" aus den ERA 2010 zu orientieren. Wobei da ganz deutlich steht, dass das keine harten Grenzen sind und neben der zHg und Kfz-Belastung weitere Faktoren eine Rolle spielen. Mit dieser Praxis hat man dann doch irgendwie die Flüssigkeit des (Kfz-) Verkehrs wieder ins Spiel gebracht. Ich wüsste jedenfalls nicht, warum mein Leben mehr in Gefahr sei sollte, wenn 50 Autos hinter mir herfahren als wenn das nur fünf sind (OK, irgendwie kann ich es mir dann doch denken, dass darunter auch ein Psychopath ist).

    Aber das wäre auch genau die Frage. Wenn man bejaht, dass es diese besondere Gefahrenlage bei Überschreitung einer bestimmten Kfz-Belastung tatsächlich gibt: Müsste man dann sogar die RWBP anordnen, um den Radfahrer vor sich selbst zu schützen? Immerhin gibt es auch eine Gurtpflicht im Auto und man hat es den Leuten nicht überlassen, selbst zu entscheiden, ob sie den Sicherheitsgurt anlegen oder nicht.

    Nur, damit keine Missverständnisse aufkommen: Ich sehe das selbst nicht so, sondern möchte diesen Gedanken nur einmal durchspielen, um die andere Seite zu verstehen.

    Die nächste Frage ist dann, was passiert, wenn die baulichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dann kann man klagen und hat gewisse Erfolgsaussichten. Aber wenn das Gericht anerkennt, dass es eine besondere Gefahrenlage gibt, dann müsste es die beklagte Kommune verpflichten, bauliche Mängel zu beheben, oder die Gefahrenlage zu reduzieren, z.B. durch Senkung der zul. Geschwindigkeit.

    Hier gibt es ein Urteil gegen die Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2013: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Der Altewiekring ist eine der am stärksten befahrenen Straßen der gesamten Stadt. Dort fallen die B1, B4 und B248 zusammen. Die RWBP besteht zwar weiterhin, aber das Gericht hat auch entschieden, dass die Anordnung ermessensfehlerhaft war.

    Gemeint ist selbstverständlich eine beidseitige Radverkehrsanlage, also kein Zweirichtungs-Murks auf nur einer Straßenseite. Mofas möchte man darauf nicht haben, weil die stinken.

    Wie gesagt: Hypothetisch! Es geht nicht um einen konkreten bestehenden Weg, sondern um die prinzipielle Frage, ob die Verkehrsbehörde eine Benutzungspflicht anordnen muss, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, oder ob sie dennoch darauf verzichten könnte.

    Nehmen wir folgendes (zugegebenermaßen äußerst hypothetisches) Szenario: An einer Hauptverkehrsstraße innerorts (zHG 50km/h, ein 4m breiter Fahrstreifen je Fahrtrichtung) mit einer maximalen Kfz-Belastung (1900 Kfz/Std) besteht eine Hochbord-Radverkehrsanlage, die sämtliche (!) Vorgaben der VwV-StVO erfüllt: Die Führung an Knotenpunkten ist durchgängig ERA-konform, es bestehen überall gute Sichtbeziehungen, es gibt ausreichend Platz für Fußgänger und der Weg ist breit genug, mit ausreichenden Sicherheitsabständen versehen und die Anzahl der darauf fahrenden Radfahrer ist gering genug, dass alle darauf gut voran kommen.

    Das wäre ein Radweg, der wohl von der weitaus überwiegenden Zahl der Radfahrenden freiwillig benutzt werden würde und vermutlich gäbe es keine Chance, erfolgreich gegen eine solche Benutzungspflicht zu klagen. Aber warum müsste dieser Weg dann benutzungspflichtig sein? Die Frage meine ich jetzt ganz ernst: Könnte der zuständigen Behörde ein Strick daraus gedreht werden, wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer auf der Fahrbahn käme, der diesen Radweg nicht benutzt hat, weil er ihn nicht nutzen musste? Falls ja: Kennt ihr einen einzigen Fall, wo es schon mal vorgekommen ist, dass eine Kommune Schadensersatz leisten musste, weil sie es versäumt hatte, Radfahrer auf den Radweg zu zwingen, obwohl dieser alle rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt hätte?

    Gibt es Fälle, wo das Nichtbenutzen eines solchen Radweges ohne Benutzungspflicht einem Radfahrer (z.B. in einem Zivilprozess) zum Nachteil wurde? Oder kennt ihr einen Fall, wo eine Benutzungspflicht durch die Hintertür konstruiert wurde, indem die Nichtbenutzung eines solchen Radweges auf andere Weise sanktioniert wurde? (Behinderung "des Verkehrs")

    Oder steht ganz im Gegenteil die Forderung, den Schilderwald auf das Nötigste zu reduzieren der Anordnung einer Benutzungspflicht sogar entgegen, wenn der Weg sowieso von (fast) allen benutzt wird? Wie viele Radfahrer würden wohl in einem solchen Fall die Entscheidung, ob sie auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren, ausschließlich aufgrund eines blauen Verkehrszeichens treffen? Würden diejenigen, die unter den Bedingungen trotzdem lieber die Fahrbahn nutzen, das nicht auch bei bestehender Benutzungspflicht tun?

    In der VwV-StVO steht nur, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzungspflicht angeordnet werden darf. Aber gibt es irgendeine Forderung, dass das unter Einhaltung dieser Voraussetzungen dann auch geschehen muss? Ein Gericht würde vermutlich entscheiden, dass bei Einhaltung aller Forderungen der VwV-StVO und bei ERA-konformer Gestaltung die Verkehrssicherheit auf dem Radweg gewährleistet ist. Muss eine Verkehrsbehörde dann die Benutzungspflicht anordnen, um die Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten? Könnte ein Autofahrer gegen die Verkehrsbehörde vorgehen, weil sie die "Verkehrsbehinderung" nicht unterbunden hat?

    :/

    Oder gelten diese Tatbestände gar nicht für Radfahrer? Später wird das nämlich nochmal genauer aufgeführt :/

    102126: Sie benutzten vorschriftswidrig den linksseitig angelegten Radweg. 55,- EUR

    102173: Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war. 20,- EUR

    Das würde ja bedeuten, dass das Geisterradeln teurer wäre, wenn es auf der richtigen Seite keinen "Radweg" oder Seitenstreifen gibt.

    Und wo finde ich denn, was das Fahren auf der Fahrbahn kostet, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt?

    Auch für Gehweg- und Geisterradler wird es teurer. Kostet jetzt 55,- EUR, mit Behinderung 70,- EUR, mit Gefährdung 80,- EUR und wenn es dadurch zum Unfall kommt 100,- EUR.

    Schön wäre es, wenn es auch einen Tatbestand für Verkehrsbehörden gäbe, die solcherlei Unfug anordnen.

    Der soll eigentlich auch nur Schilder gemäß eines von der Verkehrsbehörde genehmigten Verkehrszeichenplans aufstellen und sich nicht selbst ausdenken, was er wohin stellt. Und die Verkehrsbehörde sollte das wissen.

    Im Grunde ein reines Fahrbahnnutzungsverbot für Radfahrer?

    Im Gegenteil: Die Kombination aus [Zeichen 240] und [Zusatzzeichen 1012-32] kennzeichnet einen gemeinsamen Geh- und Radweg, auf dem man nicht Fahrrad fahren soll. Es gilt also keine Benutzungspflicht mehr. Um das Radfahren komplett zu verbieten, gibt es [Zeichen 254]

    Noch eine Ergänzung zum unteren Bild: Vermutlich hat man den gesamten Pfosten einfach umgepflanzt, nachdem man gemerkt hat, dass das [Zeichen 306] vorher hinter der Kreuzung stand :D

    31.10.2018

    Dieses [Zeichen 240] hat man einfach während der gesamten Bauarbeiten dort stehen lassen und das steht jetzt nach Fertigstellung des Abschnitts immer noch da.


    Aber auch aus der anderen Richtung steht dort noch das alte Schild. Was auch immer das Zusatzzeichen "Radweg Ende" unter dem [Zeichen 306] zu bedeuten hat, verstehe ich das auf jeden Fall so, dass dort ein "Radweg" endet (leider habe ich nie mitbekommen, dass vorher einer begonnen hat). Ich kann mal aktuelle Bilder machen, wenn ich dort das nächste Mal vorbei komme. Diese Bilder sind von 2018 und mittlerweile ist dieser Straßenabschnitt fertig.

    Hier noch aktuelle Bilder.

    Gegenrichtung

    Es gibt tatsächlich vorher ein neues [Zeichen 240], das ich aber nicht verstanden habe.

    Zitat

    Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.

    Das [Zeichen 306] richtet sich an alle Fahrzeugführer und betrifft die gesamte Straße, das [Zeichen 240] richtet sich an Fußgänger und Radfahrer und betrifft einen Weg im Seitenraum der Straße oder einen unabhängigen Weg, der nur für Fußgänger und Radfahrer gedacht ist. Beide Zeichen richten sich also an Radfahrer, das untere nur an Fußgänger und das obere nur an Kfz-Lenker (das Hochbord dürfte auch ohne dieses Zeichen nicht mit dem Kfz befahren oder beparkt werden). Da Verkehrszeichen in der Regel rechts stehen, ist mir auch unklar, für welche Verkehrsfläche das untere Zeichen eigentlich gilt. Würde es für das rote Pflaster rechts im Bild gelten, stünde es ja auch besser hinter der Kreuzung und nicht davor. Andererseits sollen Fußgänger nicht auf der Fahrbahn gehen, wenn es einen Seitenstreifen oder Hochbordweg gibt. Wenn das [Zeichen 240] für die asphaltierte Fläche links daneben gilt, dann dürfte man dort mit dem Kfz nicht mehr weiterfahren. Auch dann wäre es fair gewesen, diese Sperrung erst hinter der Kreuzung anzuordnen, damit Kfz-Lenker den gesperrten Abschnitt über die rechts abzweigende Straße umfahren könnten.

    Aber vielleicht ist das auch gar kein Verkehrszeichen sondern Werbung oder ein Kinderstreich, denn Verkehrszeichen hängen ja mindestens 2,20m hoch.

    Breit genug in Bützfleth? Nur mit viel Fantasie :)

    Die Breite ist aber auch nicht das einzige Kriterium, sondern die VwV-StVO fordert auch eine sichere Führung an Kreuzungen. Sieht jemand das rote Auto, das gerade hinter der nächsten Ecke von rechts kommt? Ich auch nicht... Und dann gibt es ja auch noch die technischen Regelwerke wie die RASt06, in der direkt an den Geschäfts- und Hauseingängen entlang führende Wege ein Ausschlusskriterium für eine gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern darstellen. Die VwV-StVO fordert wiederum, dass Radwege nach dem Stand der Technik gebaut werden sollen.

    Abwarten, was in der Schölischer Straße kommt. Bislang steht dort noch nichts neues Blaues, aber in den Planunterlagen stand mal "Geh-/Radweg". Die endgültige Beschilderung kommt wohl erst, wenn die Bauarbeiten komplett abgeschlossen sind.

    Dieses [Zeichen 240] hat man einfach während der gesamten Bauarbeiten dort stehen lassen und das steht jetzt nach Fertigstellung des Abschnitts immer noch da.

    Aber auch aus der anderen Richtung steht dort noch das alte Schild. Was auch immer das Zusatzzeichen "Radweg Ende" unter dem [Zeichen 306] zu bedeuten hat, verstehe ich das auf jeden Fall so, dass dort ein "Radweg" endet (leider habe ich nie mitbekommen, dass vorher einer begonnen hat). Ich kann mal aktuelle Bilder machen, wenn ich dort das nächste Mal vorbei komme. Diese Bilder sind von 2018 und mittlerweile ist dieser Straßenabschnitt fertig.

    Positiv ist mir am neuen Kreisverkehr Schölischer Str. / Götzdorfer Straße schon aufgefallen, dass es dort nur Zebrastreifen gibt und keine roten Furten. Das könnte dafür sprechen, dass das rote Pflaster tatsächlich ein Gehweg bleiben soll. Dafür haben sie jetzt an den anderen Kreuzungen Radwegfurten hingemalt, was wiederum dagegen spricht.

    In Riensförde gibt es ein linksseitiges [Zeichen 240] in einer Tempo-30 Zone, das ist auch noch nicht soooo alt. Falls du da also in den letzten 12 Monaten noch nicht warst...

    Wenn der neue Bürgermeister nach dem hoffentlich bald stattfindenden Gespräch nicht erkennen lässt, dass er das Thema ernster nimmt als seine Vorgängerin, würde ich den Weg über Anträge auf Neuverbescheidung gehen und auch alte Regelungen angreifen.

    - Thuner Straße

    - Harburger Straße

    - Neubourgstraße

    - Am Hofacker

    - Hohenwedeler Weg

    - Am Hohenwedel

    - ...

    Kann man eigentlich auch klagen, wenn eine Einbahnstraße, die die Voraussetzungen für eine Freigabe für den Radverkehr in Gegenrichtung erfüllt, nicht freigegeben ist? Wenn dadurch eine wichtige Verbindung für den Radverkehr unterbrochen wird, stellt das auch eine massive Beschränkung des fließenden (Rad-) Verkehrs dar, die nur unter den Voraussetzungen des §45 zulässig ist. Dafür kämen dann infrage:

    - Neubourgstraße

    - An den Fischteichen

    - Eisenbahnstraße

    Gerüchteweise soll jetzt im Mai endlich in der Salztorscontrescarpe die Benutzungspflicht aufgehoben und von der Altländer Straße bis zum Bahnhof durchgehend Tempo 30 angeordnet werden. Das hatte man mir aber eigentlich schon für März 2019 angekündigt.

    Wenn das das Problem ist, muss man die Gelbphase auf 4s verlängern. Daher schrieb ich auch "ausreichend lange Gelbphase". Unter ausreichend lang verstehe ich, dass man entweder:

    - beim Umschalten von grün auf gelb noch rechtzeitig zum Stehen kommt, ohne eine Vollbremsung zu machen, oder

    - wenn das nicht möglich ist, die Ampel noch nicht auf rot umgesprungen ist, wenn man in die Kreuzung einfährt.

    Das grundsätzliche Problem ist doch aber eigentlich gar nicht, wie lang die Gelbphase ist, sondern dass die meisten Leute bei gelb nicht bremsen sondern Gas geben. Und das liegt genau wie bei den Geschwindigkeitsbeschränkungen daran, dass die Leute immer eine "Toleranz" mit einplanen. Und zwar keine Messtoleranz, sondern dass ihr Verstoß toleriert wird.

    Wie viele Autofahrer kennen diese Regel?

    Zitat

    Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten."

    Wer hat hierfür schonmal 10,- EUR bezahlt?

    Zitat

    Sie missachteten das Gelblicht der Lichtzeichenanlage, obwohl Sie gefahrlos hätten anhalten können

    In anderen Ländern gibt es ja auch grün-gelb, kurz bevor die Ampel gelb zeigt. Das bedeutet: Gleich zeigt die Ampel gelb und dann musst du anhalten.

    Wenn der ADAC die Erhöhung der Bußgelder nun als "praxisfremd" bezeichnet, hat er ja insofern recht, dass es nicht die gelebte Praxis ist, dass das geltende Recht auch angewandt wird. Und dann muss man sich auch nicht darüber wundern, dass sich die Leute ihre eigenen Regeln machen.

    Wenn man es mal bei Licht betrachtet, müssen unsere Regeln einem Ausländer völlig absurd erscheinen: "Ja, da steht 50 drauf, aber gemeint ist 70, also kannst du problemlos 40% schneller fahren als erlaubt!" - "Aber wieso steht dann 50 und nicht 70?" - "Das geht natürlich nicht, denn dann würden ja alle 90 fahren!".

    Das ist eigentlich der Knackpunkt: Wenn die Polizei in einer Pressemitteilung erklärt, dass die neue Tempo 30 Zone gut funktioniert, weil die festgestellte V85 "nur noch" 45km/h beträgt, nimmt das keiner ernst. Auch speziell auf Autobahnen hat man das Gefühl, dass eigentlich immer 20km/h mehr gemeint sind als auf den Schildern steht. Da muss man sich auch nicht wundern, wenn es die Leute ungerecht finden, wenn sie dann zahlen müssen, wenn sie 80km/h statt der angeordneten 60km/h fahren, wo doch anscheinend 80km/h gemeint war.

    Das Problem könnte man dadurch lösen, dass man Verkehrsregeln so anordnet, wie sie auch wirklich so gemeint sind. Wenn man möchte, dass die Leute nicht schneller als 80km/h fahren, muss man eine zHg von 80km/h anordnen und bei 80km/h + Messtoleranz wird ein Bußgeld fällig. Dass ein Tachometer falsch anzeigen kann, muss der Autofahrer selbst berücksichtigen. Die Messtoleranz ist keine Pauschale, sondern hängt von der eingesetzten Messtechnik ab.

    Das Selbe gilt aus meiner Sicht für Rotlichtverstöße (sofern die LSA auch gelbes Licht zeigt). Gelb bedeutet: Anhalten und nicht Gas geben. Sofern die Gelbphase lang genug ist, rechtzeitig anzuhalten , sehe ich keinen Grund, warum man auch 1 Sekunde Rotlicht anders behandelt als 2 Sekunden.

    Andererseits gibt es hier so viele Anordnungen, gegen die man vorgehen kann/muss, dass ich mir für den Anfang auch solche Stellen raussuchen kann, wo es eindeutig ist.

    Aber das Schlagwort "Toter Winkel" wurde schon mal subtil in Stellung gebracht und die Frage gestellt, ob der Junge vielleicht schneller lief (-> und damit für den Fahrer quasi aus dem Nichts auftauchte und überhaupt besser hätte aufpassen müssen).

    Genauso gut hätte man auch schreiben können, dass auf dem vorliegenden Videomaterial nicht zu erkennen gewesen sei, ob der LKW-Fahrer vor dem Abbiegen sorgsam in alle Spiegel geschaut hätte, oder dass man derzeit noch auswerten würde, wie schnell der LKW-Fahrer abgebogen ist. Das schreibt man lieber nicht, damit es nicht wie eine Vorverurteilung des LKW-Fahrers klingt. Dafür, dass diese unberechenbaren Kinder manchmal einfach losrennen, ohne auf den Verkehr zu achten, haben die Leser aber sicherlich Verständnis.

    Sie könnten auch einfach Schilder für die Radfahrer aufstellen, wo drauf steht: "Fahrt doch wo ihr wollt, solange ihr den Autoverkehr nicht stört". Das würde die Situation hier ganz gut beschreiben.

    Ist es in Stade überhaupt möglich der RWBP nachzukommen und gleichzeitig 1,5m Abstand zu Fußgängern einzuhalten?

    Selbstverständlich nicht. An den meisten Hauptstraßen gibt es 1,30m breite "Radwege" (aka "für den Radverkehr bestimmter Teil eines getrennten Geh- und Radweges"). Daneben 1,20 m - 1,50m Gehweg. Den Corona-Abstand zu Fußgängern kann man also höchstens dann einhalten, wenn diese ganz am rechten Rand des Gehweges gehen und man mit dem Fahrrad links der Mitte fährt.

    Das Bild hatte ich schonmal gezeigt. Darauf sieht man, mit welchem Abstand man auf dem typischen Stader "Radweg" überholt wird und wieviel Platz dabei nach rechts zu den Fußgängern bleibt. Das geht so auch ohne Corona-Virus nicht :)

    Wie ist denn so die Hochbord-Situation in Stade?

    (Fast) alles benutzungspflichtig, zu großen Teilen in einem völlig desolaten Zustand und vermutlich nirgends rechtskonform. Die wenigen Abschnitte ohne Benutzungspflicht sind vermutlich nur ein Versehen der VB und sie haben es bislang nur noch nicht gemerkt, dass sie dort keine blauen Schilder hingestellt haben.

    Der Fachbereichsleiter Bauen & Stadtentwicklung hat mir mal gesagt, in Stade gelte das Paradigma, dass vorhandene Radwege auch benutzt werden sollen. Ich habe versucht, ihm zu erklären, dass dieses Pradigma einer allgemeinen Radwegebenutzungspflicht bereits im Jahr 1998 in der StVO abgeschafft wurde und dass das auch in Stade gilt. Er war dann aber der Meinung, dass das erst der Stadtrat beschließen müsse, ob das hier tatsächlich umgesetzt wird. Das ist das Niveau, auf dem hier die Diskussion abläuft.

    Da sich viele hier wundern, warum ich noch nicht längst geklagt habe: Ich bin total naiv und habe die Hoffnung noch nicht komplett aufgegeben, im Dialog etwas erreichen zu können. Wir haben seit letztem September einen neuen Bürgermeister, der im Wahlkampf versprochen hat, den Radverkehr zu fördern. Kurz zuvor ist Stade auch mit breiter Mehrheit des Stadtrates der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen beigetreten. Mit den Ratsfraktionen stehe ich in einem guten Kontakt und verspüre von Seiten des Stadtrates auch eine große Unzufriedenheit bezüglich des Handelns (Nicht-Handelns) der Verwaltung.

    Konkret ist davon allerdings nichts zu spüren, dass diese Stadt fahrradfreundlicher wird, denn die selben Leute hocken weiterhin in der Verwaltung an den selben Stellen. Ich hätte am 23. März einen Termin beim Bürgermeister gehabt, der wegen der verhängten Kontaktbeschränkungen abgesagt werden musste. Ich hoffe, dass dieses Gespräch dennoch bald zustande kommt, zur Not telefonisch. Ich denke, dass der neue Bürgermeister eine Chance bekommen soll, sein Wahlversprechen in die Tat umzusetzen. Einen großen Teil meiner Geduld hat allerdings seine Vorgängerin bereits verbraucht, so dass ich mir das nicht weitere zwei Jahre anschauen werde, wenn nicht bald wenigstens ein deutliches Zeichen des guten Willens erkennbar ist.

    Ich hatte bis vor kurzem noch ein paar "Mitstreiter" (jedenfalls glaubte ich das, dass die mitstreiten), von denen ich mich mittlerweile distanziert habe. Denen liegt nämlich sehr viel an einem harmonischen Verhältnis mit der Verwaltung und daher machen sie jeden Scheixx mit, den die Verwaltung ihnen vorsetzt. Da gehe lieber meinen eigenen Weg: Konstruktive Zusammenarbeit gerne, wenn denn die Bereitschaft erkennbar ist, bestehende Mängel auch zu beseitigen und nicht nur alles abzustreiten, zu rechtfertigen oder bis zum St. Nimmerleinstag hinauszuzögern. Davon ist bislang nichts zu spüren und daher habe ich auch nur ein einziges Mal an den sogenannten "Arbeitsgesprächen Radverkehr" mit der Verwaltung beteiligt, die seit einem Jahr exakt gar kein konkretes Ergebnis gebracht haben (die dafür aber zunehmend harmonisch verlaufen sollen :rolleyes:).

    Der Murks oben auf dem Bild wurde vermutlich bereits geplant, bevor ich überhaupt das erste Mal mit der Verwaltung in Kontakt getreten bin. Aber das zeigt sehr deutlich, welchen Stellenwert der Radverkehr hier hat: Selbst beim Neubau oder Umbau von Straßen werden irgendwelche Pseudo-Angebote für den Radverkehr geschaffen, damit der Autoverkehr weiterhin freie Bahn hat. Es sollte mich nicht wundern, wenn das nach Abschluss der Bauarbeiten auch noch (wieder) benutzungspflichtig wird.

    Könnt ihr mir sagen, wie das rechtlich einzuordnen wäre, wenn sie an die 90cm wieder ein [Zeichen 241-30] hinstellen? Der Weg, der da vor dem Umbau war, war ebenfalls mit VZ 241 benutzungspflichtig. Nun haben sie dort an der nächsten Kreuzung einen Kreisverkehr hingebaut und den Geh- und "Radweg" auf 100m neu gepflastert und dabei noch schmaler gemacht als vorher. Wäre das eine neue Anordnung, gegen die man ohne vorherigen Antrag auf Neuverbescheidung klagen könnte, oder können sie sich auf die alte Anordnung berufen, die es bereits vor dem Umbau gab?

    Gerade neu fertig gestellt =O

    Die Nonsens-Beschilderung scheint mir temporär, aber ich frage mich, ob das 90cm breite schmale rote Pflaster mal als "Radweg" gelten soll oder ob das nur der farblich abgesetzte Sicherheitsstreifen des Gehweges zur Fahrbahn ist.

    Kurz bevor man das Radfahren auf dem Gehweg erlaubt, ist übrigens Zufußgehen und Radfahren komplett verboten worden. Bin mal gespannt, wann ich hier die erste Arbeitsstelle in der Stadt sehe, die ohne [Zeichen 259] und [Zeichen 254] auskommt. Immerhin hat man bereits das [Zusatzzeichen 1012-32] weggelassen, man lernt also schon dazu.