Wenn eine Klage (durch alle Instanzen) keinen Erfolg hat, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Anordnung "auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist" und "auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter [Leib und Leben] erheblich übersteigt.".
Dafür hat sich wohl in der Rechtsprechung durchgesetzt, sich am Diagramm "Vorauswahl der Radverkehrsführungen" aus den ERA 2010 zu orientieren. Wobei da ganz deutlich steht, dass das keine harten Grenzen sind und neben der zHg und Kfz-Belastung weitere Faktoren eine Rolle spielen. Mit dieser Praxis hat man dann doch irgendwie die Flüssigkeit des (Kfz-) Verkehrs wieder ins Spiel gebracht. Ich wüsste jedenfalls nicht, warum mein Leben mehr in Gefahr sei sollte, wenn 50 Autos hinter mir herfahren als wenn das nur fünf sind (OK, irgendwie kann ich es mir dann doch denken, dass darunter auch ein Psychopath ist).
Aber das wäre auch genau die Frage. Wenn man bejaht, dass es diese besondere Gefahrenlage bei Überschreitung einer bestimmten Kfz-Belastung tatsächlich gibt: Müsste man dann sogar die RWBP anordnen, um den Radfahrer vor sich selbst zu schützen? Immerhin gibt es auch eine Gurtpflicht im Auto und man hat es den Leuten nicht überlassen, selbst zu entscheiden, ob sie den Sicherheitsgurt anlegen oder nicht.
Nur, damit keine Missverständnisse aufkommen: Ich sehe das selbst nicht so, sondern möchte diesen Gedanken nur einmal durchspielen, um die andere Seite zu verstehen.
Die nächste Frage ist dann, was passiert, wenn die baulichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dann kann man klagen und hat gewisse Erfolgsaussichten. Aber wenn das Gericht anerkennt, dass es eine besondere Gefahrenlage gibt, dann müsste es die beklagte Kommune verpflichten, bauliche Mängel zu beheben, oder die Gefahrenlage zu reduzieren, z.B. durch Senkung der zul. Geschwindigkeit.
Hier gibt es ein Urteil gegen die Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2013: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
Der Altewiekring ist eine der am stärksten befahrenen Straßen der gesamten Stadt. Dort fallen die B1, B4 und B248 zusammen. Die RWBP besteht zwar weiterhin, aber das Gericht hat auch entschieden, dass die Anordnung ermessensfehlerhaft war.