Hier noch ein paar Beispiele, bei denen aus meiner Sicht problemlos bei roter Ampel für den Fahrverkehr auf dem "Radweg" unter Rücksichtnahme auf möglichen anderen Rad- oder Fußverkehr gefahren werden könnte. Alle gezeigten "Radwege" sind benutzungspflichtig und wir müssen jetzt nicht darüber diskutieren, dass dafür natürlich nicht die Voraussetzungen erfüllt sind oder um Ampeln mitten auf diesen Wegen.
Es geht nur um die Sinnhaftigkeit der strikten wörtlichen Befolgung des §37 (2) 6.wenn man vom "Radweg" nach rechts auf den "Radweg" abbiegt oder geradeaus auf dem "Radweg" weiterfährt.

In beiden Fällen muss man anhalten. In beiden Fällen gefährdet man niemanden, wenn man trotzdem fährt (beim linken Bild würde man rechtzeitig sehen, wenn von links ein Radfahrer kommt). Fußgänger dürften in beiden Fällen weitergehen.
Oder hier:

Fußgänger dürfen weitergehen, Radfahrer müssen auf dem
anhalten. Ich habe für das Foto extra gewartet, bis Fußgänger die Hauptstraße an der Ampel überquert haben. Auf die muss man natürlich Rücksicht nehmen. Aber die Ampel kann auch durch die Kontaktschleife in der Fahrbahn der von links einmündenden Nebenstraße ausgelöst werden. Dann gibt es auf diesem "Radweg" keinen Konflikt mit irgendenem kreuzenden Verkehr.
Oder noch besser hier:

Die Ampel für den Geradeausverkehr wird nur rot, wenn von links ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur steht (eigentlich sogar nur dann, wenn es ein Auto ist, denn selbst mit dem Lastenrad habe ich die Kontaktschleife nicht ausgelöst). Eine Querung für Fußgänger ist an dieser Stelle gar nicht vorgesehen. Der einzig mögliche Konflikt mit kreuzendem Verkehr wäre also ein Radfahrer, der aus der von links einmündenden Straße kommend bei der Ampel über den abgesenkten Bordstein auf den "Radweg" fährt.
Bei allen diesen Situationen wäre es möglich, mit Rücksichtnahme bei roter Ampel für den Fahrverkehr zu fahren und oftmals wäre nicht einmal Rücksicht gefordert, weil es ohnehin gar keinen Konflikt gibt. In diesen Fällen darauf zu beharren, dass man auf jeden Fall anhalten muss, hat nichts mit Verkehrssicherheit zu tun, sondern wäre reine Prinzipienreiterei.
Ich bleibe dabei: Man hätte es im §37 besser und eindeutiger formulieren können und man hätte in der VwV-StVO klare Regelungen treffen können, wo die Verkehrsbehörden welche Lichtsignale für den Radverkehr vorzusehen haben. Zum Beispiel, dass auf baulich angelegten Radwegen und auf freigegebenen Gehwegen immer nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr in der entsprechenden Fahrtrichtung gelten und sonst eben gar keine. Wenn man möchte, dass Radfahrer auf Radwegen nicht erst am Fahrbahnrand der zu querenden Fahrbahn halten, sondern schon vorher, dann muss man vor die Kreuzung eine eigene Fahrradampel hinstellen.
Man hätte auch schreiben können, dass für Radfahrer im Mischverkehr und auf Schutzstreifen immer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten. Dann blieben nur noch Radfahrstreifen, auf denen entweder vor der Kreuzung ein eigenes Signal für den Radverkehr vorhanden ist (kein kombiniertes Rad- / Fußgängersignal hinter der Kreuzung), oder ansonsten die Ampel für den Fahrverkehr gilt.
Aber so steht im §37 "auf Radverkehrsführungen" und es bleibt unklar, was damit alles gemeint sein könnte und vor allem wird es unklar, wenn es zwei parallele Radverkehrsführungen gibt wie Schutzstreifen neben Angebotsradweg oder Gehweg + Radverkehr frei, die auch unterschiedlich signalisiert werden sollten.