Beiträge von Yeti

    In der Straße gibt es einen Kindergarten, eine Grundschule, eine Hauptschule, den Hintereingang zu einem Gymnasium und in einer Seitenstraße befindet sich ein Altenheim. Mehr besonders schützenswerter Fußgängerverkehr auf einem Fleck geht kaum noch. Da fehlt eigentlich zusätzlich nur noch eine Behinderteneinrichtung oder ein Krankenhaus. Morgens und Mittags zu Schulbeginn und -Ende ist auf den Gehwegen richtig viel los. Das sind die Zeiten, zu denen auch die meisten Radfahrer unterwegs sind.

    Die Gehwege sind nirgends breiter als 2,20m, meistens sind es zwischen 1,50m und 1,80m. Geschäftseingänge liegen direkt am Rand des Gehwegs, es gibt Bushaltestellen ohne getrennte Warteflächen. Die Fahrgäste steigen direkt aus dem Bus auf einen 1,70m breiten Gehweg aus.

    Bis auf starkes Gefälle treffen dort sämtliche Ausschlusskriterien für eine gemeinsame Führung von Radfahrern und Fußgängern zu.

    Eigentlich war abgestimmt, dass mit Aufhebung der Benutzungspflicht dort Tempo 30 angeordnet wird. Aber auch das ist natürlich nicht ohne Weiteres möglich: In der Mitteilungsvorlage steht, dass bei 700 Fahrzeugen in der Spitzenstunde keine außergewöhnliche Gefahrenlage besteht. Das rechtfertigt dann auf der einen Seite keine Benutzungspflicht, aber auf der anderen Seite auch kein Tempolimit, denn beide Maßnahmen sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs, die ohne das Vorliegen einer außerordentilchen Gefahrenlage unzulässig sind.

    Ich halte das dort aber auch bei Tempo 50 für unproblematisch. Gerade, weil die Fahrbahn so schmal ist, können Radfahrer definitiv nur überholt werden, wenn kein Gegenverkehr kommt. Knappes Vorbeidrängeln mit größeren Geschwindigkeitsdifferenzen ist also ausgeschlossen. Die Straße ist bis auf zwei Kurven auch schnurgerade und gut einsehbar.

    Geschrei wird es trotzdem geben... :)

    Ist nicht mehr nötig. Eltern dürfen bereits mit ihren Kindern auf dem Gehweg fahren, wenn dies zur Gefahrenabwehr und dem gemeinsamen Radeln sinnvoll ist. Alle anderen fahren besser auf der Fahrbahn.

    Ich zitiere aus der oben verlinkten Mitteilungsvorlage: -> https://sessionnet.krz.de/stade/bi/vo0050.asp?__kvonr=2382

    Zitat

    Da die Thuner Straße zum Teil mit einer Fahrbahnbreite von 5,55 m sehr schmal ist, dort aber in der Spitzenstunde fast 700 Fahrzeuge die Straße befahren, soll es Radfahrern ermöglicht werden, weiterhin auf dem vorhandenen Gehweg zu fahren. Aus diesem Grund soll der jeweils in Fahrtrichtung rechts liegende Gehweg für Radfahrer freigegeben werden.

    Bevor noch jemand schreibt, dass das doch bestimmt eine tolle Idee sei, den Gehweg für Radfahrer freizugeben, hier ein paar aktuelle Bilder vom Gehweg auf der rechten Seite stadtauswärts.

     

     

    Hier möchte man also allen Ernstes das Radfahren erlauben mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]

    Die Neubourgstraße wird zur Fahrradstraße https://goo.gl/maps/Z3GxguRApPZZsWGz6

    https://sessionnet.krz.de/stade/bi/vo0050.asp?__kvonr=2381

    Der Entwurf, der mir bekannt ist, sieht vor, das Parken auf der Südwestseite der Straße beizubehalten und zwar aufgeschultert auf dem bisherigen "Radweg" (auf dem Bild links, die Einbahnstraßenrichtung soll umgedreht werden).

    Das bedeutet, dass der Gehweg so schmal bleibt wie eh und je, weil man sich nicht getraut hat, die Zahl der Parkplätze deutlich zu reduzieren. Und das, obwohl in 200m Entfernung ein neues Parkhaus die meiste Zeit allenfalls zur Hälfte belegt ist und obwohl das ein Schulweg zu einer Grundschule ist.

    Aufhebung der "Radweg" Benutzungspflicht Thuner Straße: https://goo.gl/maps/m8mS5UACTdGFpFaB8

    https://sessionnet.krz.de/stade/bi/vo0050.asp?__kvonr=2382

    Leider ist [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] vorgesehen, wie zu befürchten war. Die Gehwege halte ich in beiden Fahrtrichtungen zum Radfahren für ungeeignet und eine Verträglichkeit mit dem Fußgängerverkehr für ausgeschlossen. Ich hatte die Teilnehmer an den "Arbeitsgesprächen" bereits vor 6 Monaten aufgefordert, dort nicht mehr als Vertreter der Fahrradinitiative aufzutreten. Meine Zustimmung findet das jedenfalls nicht.

    Bislang war auch immer davon die Rede, dass dort Tempo 30 angeordnet werden soll. Dies klingt in der Mitteilungsvorlage nur noch nach einer Option, die man später in Betracht zieht, wenn sich zeigt, dass es nicht funktioniert. Immerhin steht darin schwarz auf weiß, dass es keine außergewöhnliche Gefahrenlage gibt. Vermutlich hofft man, dass dort schon alle mit dem Fahrrad weiter auf den Gehwegen fahren werden und die Sache damit erledigt ist. Ich werde also künftig täglich mehrmals dort mit dem Fahrrad entlang fahren müssen, damit sich die Leute an Radfahrer auf der Fahrbahn gewöhnen und hoffen, dass es mit der Zeit immer mehr Radfahrer ebenso tun. Ich hoffe auch, dass sich Fußgänger dort gegen rücksichtslose Radfahrer wehren.

    Unter dem Strich werden damit zwar zwei absolut inakzeptable Benutzungspflichten aufgehoben, aber ein Signal einer grundlegenden Wende bleibt aus. Es wird weiterhin darauf geachtet, dass die Maßnahmen auf keinen Fall zu Lasten des Autoverkehrs gehen.

    ...dass die Fahrradbauer im Gegensatz zum Gesetzgeber das Grundprinzip der Geschwindigkeitsbegrenzung verstanden haben.

    Entgegen der Signatur von Gerhart vermute ich bei der Festlegung der zul. Geschwindigkeiten für Pedelecs und S-Pedelecs auf 25 / 45 km/h anstatt auf 30 / 50 km/h kein dummes Versehen sondern Vorsatz. Die Geschwindigkeiten wurden meiner Meinung nach extra so gewählt, dass es nicht zusammenpasst und man damit ein "Argument" für die Separation hat. Man stelle sich einmal vor, welche Behinderung des richtigen Verkehrs Fahrzeuge darstellen würden, die bei erlaubten 30 km/h oder 50 km/h tatsächlich nicht schneller fahren können. Am Ende müssten sich vielleicht sogar alle daran halten.

    Man sollte mal nachfragen, wie sie das Ziel, die Unfallzahlen zu senken, durch den Bau von Radwegen erreichen wollen.

    Für viele Leute ist es undenkbar, auf einer Landstraße ohne Radweg Fahrrad zu fahren und wenn der Weg in einem brauchbaren Zustand ist und ausreichend breit für Begegnung oder zum Überholen, bevorzuge ich das auf stärker befahrenen Land- oder Bundesstraßen auch selber. Die typischen Radwegprobleme an Kreuzungen halten sich außerhalb geschlossener Ortschaften auch in Grenzen. Hier in der Region sind aber viele "Radwege" in einem dermaßen desolaten Zustand, dass die vor allem mit dem Rennrad komplett unbenutzbar sind (jedenfalls, wenn man vorhat, darauf schneller als 10km/h zu fahren).

    Übel ist es, wenn "Radwege" linksseitig in Ortschaften hineinführen und dann durch den Ort weiter auf der falschen Straßenseite verlaufen. In kleinen Ortschaften muss man dann schon abwägen, ob das zweifache Queren einer Bundesstraße sicherer ist als für 500m auf der linken Seite durch den Ort zu fahren.

    Ganz absurd wird es allerdings, wenn man auf einer Bundesstraße außerorts ohne Radweg auf der Fahrbahn fährt und einen dann in jedem Kaff ein [Zeichen 240] auf der linken Straßenseite an einem 1,40m breiten Holperweg erwartet. :)

    Ich befürchte, da sollte tatsächlich ursprünglich Hochbordradeln stattfinden

    Ja, das war mal so geplant und solche Kreuzungen hat man wirklich für gemeinsame Geh- und Radwege vorgesehen. Wäre ihnen nicht die Stader Fahrrad-Nervensäge dazwischen gekommen, würden dort jetzt auch überall [Zeichen 240] stehen, weil man das halt schon immer so gemacht hat und weil man sich dabei einen Scheixx-Dreck um die rechtlichen Vorgaben geschert hat, die dafür gelten.

    Nun hat die Stadt aber gerade eine Fachaufsichtsbeschwerde an der Backe und da werden sie offenbar etwas nachdenklicher, welche Verkehrszeichen sie aufstellen dürfen und welche nicht.

    Die nächste Attacke auf Fußgänger kommt aber schon von der "Bunten Gruppe" im Stadtrat (FDP, UBLS, Piraten), die wohl einen Antrag stellen wollen, Gehwege in Stade auch für E-Scooter und "E-Bikes" freizugeben. ^^

    Es ist so, wie Mueck schreibt: Das ist eine Seitenstraße und weder ein Grundstück, noch ein verkehrsberuhigter Bereich und es gibt auch keinen abgesenkten Bordstein. §10 StVO trifft daher dort nicht zu.

    Es mag zwar inkonsequent sein, aber die VwV-StVO erlaubt auch keine Fußgängerfurten an Grundstücksausfahrten oder einmündenden VBB, auch wenn Fußgänger dort wegen §10 Vorrang haben.

    VwV-StVO zu §25, Rn 4:

    Zitat

    2. Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.

    Ebenso inkonsequent ist es natürlich, Radwegfurten an Gehwegen zu markieren.

    Wenn man dort zu Fuß entlang geht, muss man Fahrzeuge aus der Seitenstraße durchlassen. Fahrzeuge, die aus der gezeigten Richtung oder aus der Gegenrichtung in die Nebenstraße einbiegen, müssen jedoch geradeaus gehende Fußgänger durchlassen -> §9 (3).

    Radfahrer haben dort Vorfahrt, weil es eine Vorfahrtstraße ist. Die Vorfahrt besteht auch dann, wenn Radfahrer den rot gepflasterten Weg unzulässiger Weise befahren und sogar für Gehweg-Geisterfahrer.

    Die Frage ist, ob die Vorfahrt eines Radfahrers in dem Moment endet, wo es ihn beim Crash aus dem Sattel hebt, weil er dann als fliegender Fußgänger nicht mehr an der Vorfahrtregelung teilnimmt. Im Moment des Einschlages ist er aber noch Radfahrer. Alles sehr verzwickt an solchen schlecht einsehbaren Kreuzungen :/

    Am besten fährt man dort also auf der Fahrbahn.

    Radwegfurt = unterbrochener Breitstrich

    Fußgängerfurt = unterbrochener Schmalstrich

    Fußgängerfurten dürfen nur an Ampelkreuzungen markiert werden und dort, wo der Verkehr regelmäßig durch Verkehrshelfer oder Schülerlotsen geregelt wird. sonst sind Fußgängerfurten unzulässig.

    Die Furten sollen bestehende Vorfahrt- oder Vorrangregelungen verdeutlichen und keine Missverständnisse befördern.

    Haben Sie einen Führerschein oder im Verkehrsunterricht in der Grundschule aufgepasst? Falls nicht, wird es hier nochmal erklärt:

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    Mueck : Das Urteil finde ich äußerst interessant, vielen Dank. Nicht wegen der Frage nach der Zulässigkeit des Radfahrens auf Gehwegen, sondern ganz allgemein wegen des auch am Anfang hervorgehobenen Satzes:

    Zitat

    Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen

    Den werde ich hier sicherlich mal bei passender Gelegenheit anbringen können :)

    Ich glaube auch nicht, dass Radfahrer dort auf dem Gehweg von der Polizei belangt werden würden. Die Frage ist wohl eher, was bei einem Unfall und etwaigen Haftungsansprüchen passieren würde. Über die fehlende einheitliche Regelung zur Kenntlichmachung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht hatten wir ja auch schon an anderer Stelle diskutiert.

    Eigentlich ist überhaupt die Frage, welchen Unterschied es haftungsrechtlich macht, ob ein Radfahrer einen Fußgänger auf einem benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg, einem freigegebenen Gehweg oder einem rot gepflasterten Gehweg mit Radwegfurten an den Kreuzungen, den er daher für einen Radweg gehalten hat, oder sogar auf einem mit [Zeichen 239] eindeutig als Gehweg gekennzeichneten Weg verletzt. Oder auch andersrum, was die Teilschuld des Radfahrers betrifft, wenn er an solch einer Kreuzung von einem hinter dem Gebüsch hervorkommenden Auto abgeräumt wird.