Darunter fallen also auch: Zeichen 254, Verbot für Radverkehr
,
oder Zeichen 259, Verbot für Fußgänger
.
Wie Peter Viehrig wenige Minuten vorher erklärt hat, allenfalls dann, wenn diese Zeichen an Auslegermasten oder Schilderbrücken darüber angeordnet sind *edit: und man Geh- und Radwege sehr großzügig als "Fahrstreifen" auslegt. Da man aber in der VwV-StVO Fahrstreifen mit Auslegermasten und Schilderbrücken explizit genannt hat, ist eigentlich auch klar, dass man Geh- und Radwege nicht gemeint hat. Sonst hätte man das nämlich mit in die VwV-StVO geschrieben und auch klargestellt, wie diese Zeichen anzubringen sind, damit klar wird, dass sie nur für bestimmte Straßenteile gelten sollen. Hat man aber nicht.
Es ist doch eigentlich ganz einfach:
Wenn es erforderlich ist, klarzustellen, dass ein Hochbordweg ein Gehweg ist, auf dem man nicht fahren darf, nimmt man ![]()
Wenn man die Fahrbahn für den Radverkehr sperrt, nimmt man ![]()
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Linke Radwege sind ohnehin "gesperrt", solange sie nicht explizit freigegeben oder benutzungspflichtig sind.
Wenn man de gesamte Straße für den Radverkehr sperrt, nimmt man ![]()
Mir fallen keine anderen Straßenteile ein, die man für den Radverkehr sperren können wollte.
Warum sollte man denn überhaupt ein
verwenden, wenn die beabsichtigte Regelung durch ein anderes Verkehrszeichen eindeutig angeordnet werden kann? Auf solche Ideen können doch nur Leute kommen, die der Meinung sind, dass Verkehrszeichen nicht so ernst zu nehmen sind. Ich weiß, dass davon viele draußen herumfahren, aber in einer Verkehrsbehörde sollte man das doch wenigstens anders sehen.