Wie beurteilst du die in der Schölischer Straße gestalteten Einmündungen, wo Nebenstraßen auf die Schölischer Straße münden?
Die Schölischer Straße ist eine Vorfahrtstraße. Radfahrer auf dem Gehweg haben deshalb auch VorFAHRT, Fußgänger haben aber keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus den Seitenstraßen (und auch keine VorFAHRT, weil sie nicht FAHRern sondern gehen). Für Fußgäner gilt an den Kreuzungen §25 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html
Das Foto mit der aufgepflasterten Furt stammte von hier, Albert-Schweitzer-Straße / Horststraße: https://goo.gl/maps/NkeA6ABknBUF2dPu9
Das ist alles Tempo 30 Zone, wo rechts vor links gilt. Allerdings gab es entlang der Albert-Schweitzer-Straße überall die Furten und Aufpflasterungen, so dass der optische Eindruck entstehen konnte, dass die Albert-Schweitzer-Straße eine durchgehende Vorfahrtstraße ist. Bei Google Maps sind die ganzen Furten auch an anderen Kreuzungen noch zu sehen.
Wenn man eine Aufpflasterung als durchgehenden Gehweg betrachtet, auf dem Fußgänger auch vor dem Fahrbahnverkehr aus der Nebenstraße Vorrang haben, dann würde auch rechts vor links nicht mehr gelten. Der Fahrbahnverkehr würde aus der Nebenstraße schließlich über den Gehweg auf die Fahrbahn fahren, so dass dann wieder §10 gelten müsste.
In dem Viertel kam aber noch hinzu, dass die ganzen Furten als Breitstrich markiert waren, was eine Radwegfurt kennzeichnet (Fußgängerfurten in Schmalstrich). Da gibt es aber gar keine "Radwege", auf denen man eine Radwegfurt markieren könnte und die Voraussetzugnen für eine Fußgängerfurt sind doch auch eindeutig in der VwV-StVO geregelt: Nur an ampelgeregelten Überwegen und dort, wo der Verkehr regelmäßig durch Schülerlotsen oder Verkehrshelfer geregelt wird. Das ist dort alles nicht der Fall und daher haben die Furten dort nichts zu suchen, denn an allen anderen Stellen sind Fußgängerfurten explizit unzulässig. Die Aufpflasterungen meiner Meinung nach auch, weil dadurch Missverständnisse vorprogrammiert sind, wie man ja an dieser Diskussion deutlich sehen kann. Die bauliche Gestaltung soll regelkonformes Verhalten unterstützen und nicht neue Missverständnisse hervorrufen.
In §10 sind Grundstücksausfahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und abgesenkte Bordsteine explizit genannt. Da sollte man nichts bauen, wo man seitenlang darüber diskutieren kann, wie das denn nun gemeint sein könnte.
Eine andere Situation haben wir zum Beispiel hier: https://goo.gl/maps/n65yZCvnUBN7cfY76
Der Undeloher Weg ist ein verkehrsberuhigter Bereich, die Gifhorner Straße Tempo-30 Zone. Für Fahrzeuge aus dem Undeloher Weg gilt also §10 (wie Mueck ausführlich erklärt hat, unabhängig davon, ob da eine Furt markiert ist oder eine Aufpflasterung vorhanden ist, sondern einzig und allein weil es ein vbB ist). Die Furt ist aber trotzdem nicht zulässig (keine Ampel, keine Schülerlotsen), auch wenn Fußgänger dort tatsächlich Vorrang haben (wegen §10, aber nicht wegen der Furt). In diesem Fall kann die Aufpflasterung auch den Nachrang beim Ausfahren aus dem vbB verdeutlichen.