Beiträge von Yeti

    Jedenfalls interpretiere ich dieses Schild so, dass der gesamte Straßenquerschnitt für Fußgänger und Radfahrer gesperrt ist — auch der Notweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

    Ich interpretiere das ZZ 1000-12 "Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen" am VZ 600 so, dass man den Notweg auf der anderen Straßenseite benutzen soll.

    Der Haberland hat ne Klatsche, ganz einfach.

    Der soll sich einfach ein Fahrrad kaufen und Ruhe geben.

    Könnte man nicht künftig das Thema Verkehrsplanung bereits in der Schule behandeln? Damit wenigstens die nächste Generation begreift, dass auf einer Straße eine endliche Anzahl von Autos fahren kann und dass die Knotenpunkte die Flaschenhälse sind und in der Regeln nicht die Anzahl verfügbarer Fahrspuren. Dabei könnte man gleich noch vermitteln, dass auf einer Straße mehr Menschen mobil sein können, wenn darauf weniger Autos fahren und stattdessen mehr Straßenbahnen, Busse, Fahrräder und Fußgänger unterwegs sind.

    Wie man das besser machen kann? Weiß ich nicht. Hier helfen nach meinem Dafürhalten weder „Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt“-Schilder noch Piktogramme auf der Fahrbahn, weil die Leute am Lenkrad ja komplett austicken, wenn sie über 400 Metern hinter einem Radling herzuckeln müssen, der einen Höhenunterschied von neun Metern hochkraxelt.

    Vielleicht könnte man dort einen Polizeibeamten in zivil auf dem Fahrrad hin und herfahren lassen und am Ende der Arbeitsstelle ein mobiles MPU-Zelt aufbauen, sowie einen Abschleppdienst bereit halten, der im Falle des Nichtbestehens das Kraftfahrzeug gleich abtransportiert.

    Würde man aber nie tun. Nötigung, Beleidigung, Verkehrsgefährdung: Alles Straftaten, die folgenlos bleiben, solange sie im Straßenverkehr und vor allem gegen Radfahrer begangen werden. Ist ja nix passiert? Doch! Deswegen fahren Menschen nicht Fahrrad oder begehen beim Radfahren Ordnungswidrigkeiten und geben die Gewalt nach unten an die Fußgänger weiter.

    Für solche Lappalien hat die Polizei kein Personal, aber wehe, man nennt ihren Chef 1 Pimmel...

    Ich habe mal eine Frage zu den TBNR 102173 bis 102176 (Geisterradler).

    Zitat

    Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.

    Ist es etwa keine OWi, entgegen der zulässigen Fahrtrichtung auf einem linksseitigen, nicht dafür freigegebenen "Radweg" zu fahren, wenn es rechts keinen Radweg oder Seitenstreifen gibt? =O

    Es gibt einfach keinen Druck auf die Behörde, sowas freiwillig wegzumachen.

    Es fehlt die übergeordnete Behörde, die den unteren Verkehrsbehörden auf die Finger klopft oder die Lizenz zum Schilderaufstellen entzieht. Viele Druckmittel hätte eine solche Behörde allerdings auch nicht in der Hand, weil sie es dann im Zweifelsfall selbst an der Backe hätte. Einige Kommunen wären vermutlich sogar froh, wenn sie die Aufgabe los wären.

    Und der Staatsanwalt, der von sich aus gegen verbeamtete Behördenmitarbeiter ermittelt, weil sie systematisch gegen ihren Diensteid verstoßen, muss auch noch gefunden werden.

    Zitat

    Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

    VORIS § 47 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Diensteid | Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 | gültig ab: 01.04.2009

    Das ist vermutlich [Zeichen 241-30] ?

    Nein, aus dieser Richtung steht an der Kreuzung kein blaues Schild. In Gegenrichtung geht der linksseitige Außerorts-Radweg allerdings in dieses Trümmerfeld über, natürlich ohne den "Radweg" offiziell für beendet zu erklären.

    Entgegen der Blickrichtung vom obigen Foto sieht es dann wieder so aus.

    Man erkennt oben auch das [Zusazzeichen 1000-32] über dem [Zeichen 205]. Es hat sich also wirklich jemand überlegt, dass man dort in beiden Richtungen Fahrrad fahren könnte/ sollte/ muss?

    A propos Thema: Warum hat man die Rampe zur Haltestelle einmal ringsherum geführt und nicht auf geraden Weg? Selbst wenn man die Rampe möglichst lange möglichst weit von der Fahrbahn fernhalten wollte, hätte es Lösungen gegeben. Platz ist doch da genug und der Grünstreifen dürfte sich wohl nicht in Privatbesitz befinden, so dass erst Grunderwarb erforderlich wäre.

    Die Nutzer der Bushaltestelle dürfte doch ohnehin von den Häusern und der Gaststätte im Südosten kommen. Da wäre es auch ein Teil von Barrierefreiheit, den direkten Weg zu wählen. Ganz nebenbei hätte man dafür nicht den "Radweg" einengen müssen und hätte sich bei der Rampe ein paar Knicke gespart.

    Eine explizite Mindestbreite für kombinierte Geh- und Zweirichtungs-"Radwege" ist in der VwV-StVO nicht angegeben. Man sollte aber annehmen, dass die nicht schmaler sein dürfen als kombinierte Geh- und Einrichtungs-"Radwege". Also dass sowas hier eher nicht ganz OK ist...

    Ansonsten gibt es ja noch weiche Forderungen wie "ausreichend Platz für den Fußgängerverkehr vorhanden" und "den Ansprüchen des Radverkehrs gerecht werden" und so weiter, bei deren konsequenter Beachtung es gemeinsame Geh- und "Radwege" eigentlich gar nicht geben dürfte. :)

    In den technischen Regelwerken (RASt-06, ERA 2010) sind die Kriterien für diesen Mist auch deutlich höher, aber das ist leider nicht einklagbar.

    Das geht doch aus dem verlinkten Artikel samt Foto hervor, aber ganz genau ist es hier. Die benutzungspflichtigen Radwege in dem Landkreis, speziell auch in der Samtgemeinde sind generell hundsmiserabel, da hat sich in den letzten Jahrzehnten nichts zum Positiven verändert, trotz mehrfacher versuchter Intervention meinerseits.

    Ah, danke. Ich hatte den Link "übersehen" :)

    Ich komme aus dem Nachbar-Landkreis STD. Es ist alles zum Heulen hier oben im "Fahrradland Nr. 1".

    In der Tat: Die Mindestbreite für einen kombinierten Geh- / "Radweg" außerorts beträgt 2,0m und Zweirichtungsradverkehr ist darauf die Regel. 2,0m ist auch die Mindestbreite für einen Zweirichtungs-"Radweg" innerorts (ohne Fußgänger). Bei 70cm Lenkerbreite haben beide noch an jeder Seite 15cm Platz zur Verfügung, denn die Mindestmaße beziehen sich auf die lichte Breite inkl. freier Luftraum über dem Weg und nicht auf die Breite des Asphalts. Das wird immer dann interessant, wenn es über / neben dem Weg harte Anschläge gibt (Mauer rechts, Schilderpfosten links).

    Die Mindestbreite für [Zeichen 240] beträgt innerorts 2,50m. Sind Fußgänger, die außerhalb geschlossener Ortschaften gehen und Radfahrer, die außerhalb geschlossener Ortschaften fahren, schmaler als innerorts? Sobald es nicht nur einzelne Fußgänger sind, sondern zwei, die es wagen, nicht im Gänsemarsch hintereinander ganz am Rand zu gehen, passt es sowieso nicht mehr. Von Menschen mit Hund an der Leine reden wir erst gar nicht.

    In der VwV-StVO steht zur Mindestbreite von Radwegen (zu §2, Randnummer 22):

    Zitat

    Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

    Wenn die Mindestbreite nur im Bereich der Bushaltestelle unterschritten ist, handelt es sich wohl um einen kurzen Abschnitt und wenn der Weg ansonsten die Mindestbreite einhält, auch um eine Ausnahme. Aufgrund der Haltestelle kann es auch erforderlich und verhältnismäßig sein.

    Aber: Die Wahrung der Verkehrssicherheit scheint nicht gegeben, wenn man an dem Geländer hängen bleiben kann und dies nicht kenntlich gemacht ist.

    Die zweite Frage ist, ob der Weg nicht auf der anderen Seite verbreitert werden kann. Dann wäre es auch nicht verhältnismäßig, das nicht zu tun.