Beiträge von Alf
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1:13 - "nur Kinder bis sieben Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren."
FALSCH! Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO Gehwege benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO Gehwege benutzen.
1:37 - "wenn kein Radweg da ist, dann natürlich die STRASSE." Richtig: "Fahrbahn"!
1:40 - "Doch wenn ein Radweg da ist, muss man ihn auch nutzen."
FALSCH! Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
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Hier hatte ich ja über ein vermeintliches Verbots des Linksabbiegens für Radfahrer in München geschrieben und mich daher an die Straßenverkehrsbehörde gewandt. Nun habe ich vom Kreisverwaltungsreferat München Antwort erhalten:
"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09. Oktober 2019. Zu Ihrem Anliegen möchten wir Ihnen mitteilen:
Es liegt kein Linksabbiegeverbot für Radfahrer auf dem Radweg an dieser Stelle vor. Das von Ihnen erwähnte Zeichen 214 StVO gilt ausschließlich für die Fahrbahn. Zeichen 214 StVO wird grundsätzlich rechts der betroffenen Fahrstreifen angebracht und gilt auch nur für diese.
Wir hoffen, dass wir unsere Auffassung nachvollziehbar erläutern konnten und bitten um Verständnis, dass wir an der besagten Kreuzung keine Änderungen vornehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen"
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Bei 0:15 darf man ja gar nicht rechts abbiegen. Nicht einmal als Radfahrer, oder?
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Gestern hat es einen 71-jährigen Radfahrer in Moorenweis erwischt. Die Unfallstelle liegt ca. 800 Meter von meinem zu Hause. Unfallgegner war ein 63-jähriger Sportwagenfahrer. Unklar ist mir momentan noch der Unfallhergang. Entweder wurde der Radfahrer von hinten gerammt oder er kam aus der Nebenstraße oder dem Feldweg. Ich konnte es bislang noch nicht erfahren.
Hier ein paar Bilder vom Ort des Geschehens, ca. 20 Stunden später:
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Stimmt, da steht ja Fahrbahn.
Muss mir das mal vor Ort ansehen, fahr sehr selten an den Mammendorfer Bahnhof, aber soweit ich mich erinnern kann, ist zumindest momentan keinerlei Geisterradfahrführung vorhanden, die müsste also wohl erst mal attraktiv gestaltet werden auf der westlichen Seite.
Interessant fand ich nur, dass sogar zugegeben wird, die Radler nicht auf der Fahrbahn haben zu wollen, sondern lieber auf einem Gehweg.
Wobei da zwar einiges an Busverkehr ist, aber es ist keine Durchgangsstraße, der Verkehr beschränkt sich also fast ausschließlich auf Bahnhofsnutzer.
Ich kenne die Örtlichkeit in Mammendorf sehr gut und kann da bei Gelegenheit mal Fotos machen.
Die Bahnhofstraße verfügt jedoch (zum Glück) über keinerlei Radinfrastruktur. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man die auf gesamter Länge der Bahnhofstraße aus dem Boden stampfen kann. Selbst für
dürfte es durchgehend viel zu schmal sein. Also sehe ich dem Brückenneubau ziemlich gelassen entgegen. Für fünf Meter auf Freiwilligkeit zum Schritttempo-Kriechen zu spekulieren finde ich schon sehr mutig. Und vor allem die Äußerung, man wolle den Radverkehr von der Fahrbahn fernhalten, besagt ja schon alles. Wie wär's zur Abwechselung mal, wenn man versuchen würde, den Kraftverkehr von der Fahrbahn fern zu halten?
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Hat der ADFC-Mensch seine Aussage belegt?
Nein, der von mir wiedergegebene Text ist abschließend.
Nun bin ich gespannt, was das Kreisverwaltungsreferat in drei Monaten antwortet.
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Ich habe mit dieser Frage einmal die Landeshauptstadt München konfrontiert. Bislang noch keine Antwort. Bei denen dauert es immer etwas. Aber der erste Vorsitzende des ADFC München, den ich Bcc angeschrieben hatte, antwortete mir heute folgendes dazu:
Indirektes (Links-)Abbiegen oder "Abbiegen" über eine Radverkehrsführung (im Sinne §9(3) zweite und dritte Variante) ist kein "Abbiegen" im Sinne des VZ 214 (erste Variante in §9(3) StVO).
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Du könntest die Straßenseite wechseln und von dort rechts abbiegen, wenn das nicht auch verboten ist
Das ist nicht verboten. Aber es handelt sich um eine vierspurige Innerorts-Straße, wo die Möglichkeiten, die Straßenseite zu wechseln, dünn gesäht sind.
Auch kann man natürlich rechts abbiegen und dann nach einem U-Turn geradeaus fahren. Alles möglich.
Mir geht es jedoch um die rein rechtliche Frage, ob sich das VZ auch auf das indirekte Abbiegen des Radverkehrs bezieht.
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Mal eine allgemeine Frage bezüglich einer bestimmten Konstellation: Eine Straße ist an einer Kreuzung mit VZ 214 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts) beschildert. Darf ich dann trotzdem auf dem benutzungspflichtigen Hochbord indirekt links abbiegen? Die Straße, welche nach links führt, verbietet keine Einfahrt, weder für KFZ, noch für Radverkehr.
Was meint Ihr???
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In München gibt es nun die erste Fahrradstraße, in der Radfahrer absteigen müssen:
Die Straße heißt "Am Nymphenbad" und ja, ich weiß: das Zusatzzeichen hat erst einmal keine rechtliche Bedeutung. Man muss im Zweifels- und Klagefall jedoch nur an den falschen Richter gelangen, der einem dann zumindest eine Teilschuld aufbrummt.
Sogar die Kraftfahrzeugführer nehmen sich das Zusatzzeichen zu Herzen. Wie man sieht, stellen sie ihre Autos dort ab und gehen zu Fuß weiter!
Allerdings wird das zu Fuß weitergehen auch schwierig, denn Fußgänger werden zwischen beiden Straßenseiten in einer Endlosschleife hin und her geschickt. Das passiert so schnell, dass die riesige Menschentraube an Fußgängern mittlerweile schon unsichtbar geworden ist...
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Kapuze der Regenjacke, darunter Cap, das hält die Kapuze aus dem Gesichtsfeld.
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Trotzdem ist es doch wichtig, umfassend und intensiv über die geltenden Regeln zu informieren.
Warum sind sehr viele Verkehrsteilnehmer nicht selbst in der Lage, sich das Wissen "abzuholen"? Wenn ich mich mit den Vorschriften nicht auskenne, habe ich eine Hol-Schuld. Nicht der Staat die Bring-Schuld (abgesehen von der Führerscheinprüfung). Es sei denn, ich WILL es gar nicht wissen.
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Ah ja, jetzt sehe ich. Das mit der Fahrradkarte kommt tatsächlich erst kurz vor Schluss des Bestellvorgangs. Danke!