Beiträge von Alf

    Da hat die Lüneburger Polizei tatsächlich Radfahrer kontrolliert?

    Noch mehr würde mich die Antwort auf die Frage interessieren, ob da auch tatsächlich Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind. Sollte das mit dem feindlichen Grün zutreffend sein - wonach es gemäß des Fotos ganz klar aussieht - dann müsste erst einmal gegen die anordnende Straßenverkehrsbehörde ermittelt werden. Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

    Der Signalgeber auf der anderen Straßenseite leuchtet grün und lädt mich ein zum Losfahren, der offenkundig nur für den Fahrbahnverkehr vorgesehene Signalgeber zum Rechtsabbiegen leuchtet noch rot. Mir wird aus § 37 Abs. 2 StVO nicht deutlich, dass der Signalgeber fürs Fahrbahn-Rechtsabbiegen für mich gilt, wenn ich ja schon ein speziellen Signalgeber für Fahrräder beachte.

    Der spezielle Signalgeber für Radverkehr regelt aber nur die Fahrbeziehung "geradeaus". Für die Fahrbeziehung "rechts" für Radfahrer auf der Radverkehrsanlage gibt es keine separate Signalisierung, also gilt das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Das ist ja auf den allermeisten Kreuzungen so, weswegen ich beim Rechtsabbiegen auf der Radverkehrsanlage bei Fahrverkehr-rot auch stets anhalte.

    Ich meine, da fahren die Radfahrer, die den Hochbordradweg Richtung leichtrechts benutzen, sehrwohl in einen Schutzbereich hinein. Ist es nämlich nicht so, dass von links kommend andere Radfahrer ihrerseits links abbiegen und auf den Hochbordradweg einbiegen könnten? Die hätten dann grün und ich natürlich rot. Ob die abbiegenden Radfahrer diese genannte Fahrbeziehung legal in Anspruch nehmen, ob da das linksabbiegen überhaupt erlaubt ist, ob von links abbiegende Radfahrer einem Fahrbahnbenutzungsverbot unterliegen... Fragen über Fragen. Das wäre mir also hier als Geradeausverkehr auf dem Radwewg alles erst einmal egal und ich hätte da auch keine Lust, das in Sekundenbruchteilen herauszubekommen.

    Und wie sieht es eigentlich aus, wenn ich nicht leichtrechts weiterfahren möchte, sondern links abbiegen will. Dann soll die Ampel dann doch plötzlich für mich verbindlich sein? Und da auf der Radverkehrsführung ja keine separaten Lichtzeichen existieren, muss ich dann auf die linke Streuscheibe des Fahrverkehrs achten (nur Richtungspfeil nach links) oder die übrigen Streuscheiben (Richtungspfeil nach links und geradeaus). Sofern die Streuscheibe mit Richtungspfeil nach geradeaus und links grün anzeigt, haben wir hier auch noch feindliches Grün, denn ich kreuze den Fahrweg des Geradeausverkehrs, weil ich ja nach links abbiege.

    Sollte ich mich mit meiner Ansicht so sehr irren? Aber auf dem Foto lässt es für mich keinen anderen Schluss zu. Und der gemeinsame Geh- und Radweg drei Meter unter Fahrbahnniveau kann ja unmöglich straßenbegleitend sein, so dass ich auch nicht verpflichtet bin, diesen seit der vorherigen Kreuzung zu benutzen und bei Hochwasser nasse Reifen zu bekommen. Auch wenn ich diesen Kreuzungsbereich natürlich bequem nach links unterfahen könnte.

    ...und wo wir gerade dabei sind und uns noch immer am "Pucher Meer" aufhalten:

    Zum "Pucher Meer" geht es dort längs und auch entgegengesetzt. Ist einfach völlig egal! Nur ist "vorwärts" ca. 200 Meter lang. Rückwärts jedoch ca. 40.000 km. Macht nix.

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    Gemeint war bestimmt "Fahrbahn".

    natürlich überall mit kleinem [Zeichen 205]

    Da sind der Straßenverkehrsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Hände gebunden, denn in den Ausführungen zu Zeichen 215 (Kreisverkehr), römisch VI heißt es:

    "Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen."

    Da kennt sich die Behörde dann plötzlich ganz genau aus und setzen sowas landauf landab dann auch so um. Bei anderen Vorschriften in der Verwaltungsvorschrift hingegen wird sich dann hingegen wiederum dumm gestellt...

    Und? Hat er dir erklärt, was das für eine "Aktion" war?

    Naja, er behauptete, seine A-Säule hätte ihm die Sicht nach links genommen. Und da er somit nicht die Kreiselfahrbahn einsehen konnte, war er der Meinung, einfach blindlinks draufzuhalten. Nach dem Motto: "Was ich nicht sehe, gibt es auch nicht...". Komische Einstellung. Aber ich probiere das gerne mal aus.

    Angenehmer ist auf jeden Fall Fahrbahn. Und imho auch sicherer, denn man hat im Kreisel viel Platz und kann nach innen ausweichen, falls man übersehen wird und hat damit auch ausreichend Platz zum bremsen.

    Das ruft mir spontan folgende Szene in Erinnerung, die ich letzten Herbst in Puchheim (bei München) selbst erlebt habe:

    klicke und staune

    Wird doch bei 1:33 in dem Video gesagt. "Nur wenn die Nutzung der Fahrbahn zu gefährlich ist, darf angeordnet werden". Definitv eins der besseren Erklärvideos.

    Wobei ich mich frage, warum dann nicht auch die KFZ auf dem Radweg fahren, wenn die Fahrbahn sooo gefährlich ist...

    Auf meinen Hinweis an die Stadt, dass parken auf einem [Zeichen 240] nicht erlaubt sein kann, und wenn die Stadt da (illegale) Radwegpflichten aufstellt, sie dann auch dafür sorgen soll, das der dann gut und gefahrlos befahren werden kann, kam dann [Zeichen 244] .

    Donnerwetter, dass Deine Einwände Gehör gefunden haben. Ich habe beim Landratsamt mittlerweile aufgegeben, auf bislang nicht ausgetauschte Streuscheiben in Fürstenfeldbruck aufmerksam zu machen. Meine schriftlichen Darlegungen verschwanden dort wohl in irgendwelche Schubladen.

    Was ich mich bei der Gehwegbenutzung von unter 10-jährigen frage, ist, ob die Fahrtrichtung eigentlich generell egal ist. Dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auch regelmäßig als "Gehweg-Geisterradler" unterwegs sein? Ist das legal bzw. egal?

    Dieses Schild auf dem Radweg [Zeichen 254], dass die Benutzung des Radweges in die nicht dafür vorgesehene Richtung unterbinden soll, kenne ich auch von verschiedenen Stellen in Hannover.

    Ja, das wird auch hier in München und Umgebung gerne hergenommen, um auf das Verbot des Geisterradelns hinzuweisen. Obwohl ein [Zeichen 254] ja eigentlich besagt, dass die abgebildete Verkehrsart dort überhaupt gar nicht verwendet werden darf. Egal, in welche Richtung. Von daher ist eine solche Beschilderung eigentlich quatsch. Ein [Zeichen 267] bei linksseitigen Radwegen würde die Sache eher treffen, wenn man schon per Schild explizit darauf hinweisen will.