Beiträge von Alf

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    Gemeint war bestimmt "Fahrbahn".

    natürlich überall mit kleinem [Zeichen 205]

    Da sind der Straßenverkehrsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Hände gebunden, denn in den Ausführungen zu Zeichen 215 (Kreisverkehr), römisch VI heißt es:

    "Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen."

    Da kennt sich die Behörde dann plötzlich ganz genau aus und setzen sowas landauf landab dann auch so um. Bei anderen Vorschriften in der Verwaltungsvorschrift hingegen wird sich dann hingegen wiederum dumm gestellt...

    Und? Hat er dir erklärt, was das für eine "Aktion" war?

    Naja, er behauptete, seine A-Säule hätte ihm die Sicht nach links genommen. Und da er somit nicht die Kreiselfahrbahn einsehen konnte, war er der Meinung, einfach blindlinks draufzuhalten. Nach dem Motto: "Was ich nicht sehe, gibt es auch nicht...". Komische Einstellung. Aber ich probiere das gerne mal aus.

    Angenehmer ist auf jeden Fall Fahrbahn. Und imho auch sicherer, denn man hat im Kreisel viel Platz und kann nach innen ausweichen, falls man übersehen wird und hat damit auch ausreichend Platz zum bremsen.

    Das ruft mir spontan folgende Szene in Erinnerung, die ich letzten Herbst in Puchheim (bei München) selbst erlebt habe:

    klicke und staune

    Wird doch bei 1:33 in dem Video gesagt. "Nur wenn die Nutzung der Fahrbahn zu gefährlich ist, darf angeordnet werden". Definitv eins der besseren Erklärvideos.

    Wobei ich mich frage, warum dann nicht auch die KFZ auf dem Radweg fahren, wenn die Fahrbahn sooo gefährlich ist...

    Auf meinen Hinweis an die Stadt, dass parken auf einem [Zeichen 240] nicht erlaubt sein kann, und wenn die Stadt da (illegale) Radwegpflichten aufstellt, sie dann auch dafür sorgen soll, das der dann gut und gefahrlos befahren werden kann, kam dann [Zeichen 244] .

    Donnerwetter, dass Deine Einwände Gehör gefunden haben. Ich habe beim Landratsamt mittlerweile aufgegeben, auf bislang nicht ausgetauschte Streuscheiben in Fürstenfeldbruck aufmerksam zu machen. Meine schriftlichen Darlegungen verschwanden dort wohl in irgendwelche Schubladen.

    Was ich mich bei der Gehwegbenutzung von unter 10-jährigen frage, ist, ob die Fahrtrichtung eigentlich generell egal ist. Dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auch regelmäßig als "Gehweg-Geisterradler" unterwegs sein? Ist das legal bzw. egal?

    Dieses Schild auf dem Radweg [Zeichen 254], dass die Benutzung des Radweges in die nicht dafür vorgesehene Richtung unterbinden soll, kenne ich auch von verschiedenen Stellen in Hannover.

    Ja, das wird auch hier in München und Umgebung gerne hergenommen, um auf das Verbot des Geisterradelns hinzuweisen. Obwohl ein [Zeichen 254] ja eigentlich besagt, dass die abgebildete Verkehrsart dort überhaupt gar nicht verwendet werden darf. Egal, in welche Richtung. Von daher ist eine solche Beschilderung eigentlich quatsch. Ein [Zeichen 267] bei linksseitigen Radwegen würde die Sache eher treffen, wenn man schon per Schild explizit darauf hinweisen will.

    In meiner Mittagspause war ich eben an der Unfallstelle und deren Umgebung. Dabei habe ich folgendes festgestellt:

    An der Kreuzung Lenbachplatz/Karlsplatz ist der linksseitige Radweg nicht zur Benutzung freigegeben oder vorgegeben. Möglicherweise ist die Radfahrerin vor dem Unfall bereits hier linksseitig entlang gefahren.

    Vor dem Karlsplatz, wo sich in Fahrtrichtung der Radfahrerin die Fußgängerzone nach links eröffnet, wird die linksseitige Benutzung des Radwegs auf Höhe einer Fußgänger- und Radfahrerampel, mit dessen Hilfe man den breiten Straßenzug "Karlsplatz" queren kann, ausdrücklich verboten. Möglicherweise kam die Radfahrerin von rechts aus diesem Überweg. Das Queren selber wäre dann noch legal gewesen, da der Radweg in der Querung für beide Richtungen vorgesehen ist. Das Weiterfahren wäre dann jedoch nur in Richtung Norden zulässig.

    Die Unfallstelle aus Sicht des Kraftfahrers, der hier wohl nach rechts abbiegen wollte:

    Dreht man sich an genau dieser Stelle um 180 Grad, sieht man dies:

    Die Unfallstelle nochmal in Richtung Norden fotografiert. Die Radfahrerin kam hier entgegen:

    Markierungen zeugen vom Unglück:

    Im Gedenken:

    Vermutlich ist ein Kind in so einem Spielzeugauto tatsächlich auch vorrangberechtigt an einem Zebrastreifen.

    Ja, genau wie ein Kind in einem Elektrorollstuhl. Es ist ein Fußgänger, auch wenn es nicht ab- oder aussteigen kann.

    Anders bei einem Velomobil eines Erwachsenen. Hier kann der Erwachsene zwar auch nicht aussteigen, da er das Ding ja sonst nicht antreiben kann oder es anderweitig ziemlich auffändig wäre (z. B. Frikar Podbike), aber dennoch gilt sowas dann als Fahrrad. Schließlich steigen Autofahrer ja auch nicht aus und schieben ihr Fahrzeug als "Spielzeug" auf den Radweg.

    Malte, bearbeitest Du Deine Fotos nach oder fährt in Lüneburg wirklich jeder Radfahrer mit Licht, wenn es dunkel ist? Hier im Münchner Raum beobachte ich regelmäßig Radfahrer ohne oder nur mit halber Beleuchtung. Gerade auch Schülerinnen und Schüler sind sich offenbar keinerlei Gefahren bewusst, wenn sie zwar nicht auf dem Gehweg, dafür aber fast unsichtbar auf der Fahrbahn fahren. Aber das Thema "verkehrssicheres Fahrrad" wird ja leider nur in der Grundschule kurz angerissen und auch im Elternhaus wohl noch heftiger vermieden als das Thema "Pubertät".