Beiträge von simon

    Ich vermute, dass das konkrete Datum dazu da ist, dass du nicht noch schnell Untätigkeitsklage erhebst, vgl. § 161 Abs. 3 VwGO: "In den Fällen des § 75 [Untätigkeitsklage] fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte."

    Die drei Monate als Regelfall stehen im Gesetz, ich verzichte daher auf Angaben, sondern mahne nur die Klageerhebung nach Ablauf an.

    Irgendwie hält Wissing seine Fahne ja noch mehr in den Wind, als die verkehrspolitische Null, die ihm den Sessel warm gehalten hat...

    "Wir wollen, dass auch nach 2035 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor neu zugelassen werden können, wenn diese nachweisbar nur mit E-Fuels betankbar sind", sagte Wissing. Eine Zulassung von klimaneutralen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor entspreche dem wichtigen Prinzip der Technologieoffenheit.

    Im Januar klang das so:

    E-Fuels werde man vor allem für den Flugverkehr brauchen, betonte Wissing. „Auf absehbare Zeit werden wir aber nicht genug E-Fuels haben, um die jetzt zugelassenen Pkw mit Verbrennungsmotor damit zu betreiben.“ [...] Im Bundestagswahlkampf hatten sich die Liberalen noch für E-Fuels im Straßenverkehr eingesetzt.

    Wenn Wissing rechnen könnte, würde er wissen, dass es wenig Sinn macht, unter hohem Energieeinsatz Wasserstoff in Methanol umzuwandeln, um es dann mit wenig Effizienz wieder in Bewegungsenergie zu verbrennen. Von einem kompetenten Verkehrsminister hätte ich mir irgendwie eine Aussage zu Rad- oder Schienenverkehr oder ÖPNV gewünscht, nicht so etwas.

    Und wer bestimmt, wann eine Gefahrensituation vorliegt?

    Die StVO:

    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

    1.wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
    2.wer sich oder Andere gefährdet sieht.

    Eine Gefährdung liegt offensichtlich nicht vor, wenn sich jemand an die Regeln der StVO hält und auf der Fahrbahn fährt, wo er es darf und auch sonst keine Unfall- oder Gefahrenquelle erkennbar ist. Da hilft es auch nicht, wenn einzelne Autofahrer zu dumm sind, die seit 1998 geltende Regelung der "Fahrradnovelle" inhaltlich zu begreifen oder diese verschlafen haben.

    Dass das vermutlich keine befriedigende Antwort ist, ist mir klar. Wer einfach Tempo 30 innerorts möchte, müsste die StVO anpassen. Da der Posten aber derzeit mit einem FDPler besetzt ist, der eine Vulgärauffassung von "Freiheit" hat, sind den Verkehrsbehörden die Hände gebunden. Mal abgesehen davon, dass man sich bei einer solchen Änderung auch jede Menge Verwaltungsaufwand (falls hier FDPler mitlesen: ihr könnt das als "schlanker Staat" oder so verkaufen) für die Begründungen der Einzel- und Flächenanordnungen sparen kann und dann ggf. nur noch Straßen auf denen schneller gefahren werden soll begründen müsste. In München wäre das nur noch 1/5 des Straßennetzes. Und die Schilder, die Wissing vergeblich sucht, sind dann auch wieder da :)

    Yeti: Das ist in der Tat schwer zu sagen und hängt vermutlich auch davon ab, wie die Richter die Lage einschätzen. Die "besonderen örtlichen Verhältnisse" sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voll durch das Gericht ausgelegt werden und überprüft werden darf - anders als eine Ermessensentscheidung, die nur begrenzt überprüfbar ist.

    Ich selbst finde a) Schulen in etwas, das wie ein Wohngebiet aussieht, wenig spektakulär und b) sieht auch die ERA2010 bei geringem Schwerverkehr und gerader Linienführung eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr vor. Die schmale Straße dürfte vor allem außerhalb des 6-7m-Fahrbahnbreitenbereichs liegen, in dem eine gemeinsame Führung problematisch sein kann (ERA2010, S. 22). Die Verkehrsmenge beträgt in der Spitze auch nicht mehr als 700Kfz/h, womit Mischverkehr - zusammen mit den anderen Kriterien - verträglich sein sollte.
    Jüngere Radfahrer sind ohnehin dadurch geschützt, dass sie auch ohne Beschilderung den Gehweg befahren dürfen/müssen; ich betrachte dies im Bezug auf junge Verkehrsteilnehmer als abschließende Regelung. Ferner kann die Polizei auch die geltenden Regeln im Bezug auf Überholmanöver kontrollieren, so dass es hier allenfalls ein Durchsetzungs- und kein Regelungsdefizit gibt. Die IGS ist scheinbar auch durch die Bergstraße erreichbar, die jedenfalls auf Maps nicht dein Eindruck erweckt, besonders verkehrsbelastet zu sein. Junge Verkehrsteilnehmer haben somit auch eine Alternativführung.

    Falls man es wirklich versuchen möchte, wäre wohl der erfolgversprechendste Ansatz, dass der Gehweg für Kinder auf Grund seiner Breite und der Menge des Fußverkehrs unzumutbar und nicht sicher befahrbar ist, also auch junge Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn ausweichen müssten, am schlauesten. Die Argumentation zieht natürlich nur dann, wenn sie durch die Fußverkehrsmengen belegbar ist und man nicht auf die hanebüchene Idee kommt, auch erwachsenen Radfahrern durch Beschilderung die Möglichkeit zu eröffnen, linksseitig(!) auf einem Gehweg, der baulich absoluter Müll ist, zu fahren. Aber so blöd wäre ja niemand, oder?

    Vielleicht wurde die Karte "Verkehrsversuch" allerdings auch gezogen, um dort Tempo 30 anordnen zu können, [...]

    Das dürfte aber rechtswidrig sein und vom VG kassiert werden, sobald sich ein rasender Radlrambo Autofahrer nicht ans T30 hält oder halten möchte. Ein Verkehrsversuch kann nach Rechtsprechung nur auf eine gewisse, notwendige Dauer erfolgen und muss irgendwie begleitet werden und eine Zielsetzung haben (vgl. zB VG München, VG Frankfurt in Westdeutschland).

    Wenn man da was mit T30 machen will kommt mE lediglich eine T30-Zone - diese darf aber keine Vorfahrtstraßen enthalten - oder je nach Radverkehrsanteil bzw. Netzbedeutung eine Fahrradstraße in Betracht. Ansonsten kann ggf. nur vor der Schule auf T30 begrenzt werden. Du solltest gegebenenfalls bei der nächsten Sitzung darauf hinweisen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in der angedachten Form auf tönernen Füßen steht.

    Das „Grundrecht auf Autofahren“ als Grenze demokratischer Stadtgestaltung?

    Warum der Berliner Senat in seiner Entscheidung über „Berlin autofrei“ einem verfassungsrechtlichen Missverständnis aufsitzt

    (via Verfassungsblog). Bin jedenfalls schon auf das Ergebnis gespannt, wenn das Verfassungsgericht das Bürgerbegehren durchgeprüft hat :)

    Komisch, dass 1973 das ganze auch ohne lustige Schilderschrauberei funktioniert hat, siehe § 3 Abs. 2 der Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge.

    Zumal man auf den ABen, selbst für den Fall, dass man es nicht so lösen würde, die Schilder bloß abschrauben und nicht ersetzen müsste. Ich weiß wirklich nicht, ob Volker Wissing so unterirdisch dumm ist, dass er selbst glaubt, was er sagt, oder man da einfach nur versucht, manipulativ auf sein Windschutzscheibenklientel einzuwirken.

    Der Punkt der hier oft unterschlagen wird ist, dass das Verbot der linksseitigen Benutzung von Radwegen nur der Sicherheit des Radverkehrs auf dem Radweg gilt - der Lkw-Fahrer war in den Fall gar nicht von dem Schutzbereich des Verbots erfasst. Bei Unfällen, zB an Kreuzungen, gilt die Vorfahrt weiterhin. Genau so ist es bei der Ausfahrt aus der FuZo. Das Hauptverschulden liegt sehr eindeutig bei dem Lkw-Fahrer.

    Der Grund für die Geisterradler an der Stelle liegt IMHO primär darin, dass es an diesem Verkehrsmoloch keine brauchbaren Querungshilfen gibt. Grund hierfür ist, dass die Stadt möchte, dass Fußgänger die Unterführung weiter benutzen, weil dort sonst erheblich weniger verkauft wird. Eigentlich sollte das doch das Hauptproblem sein?

    In München wurde der Eilantrag zurückgewiesen. Die sehr große Demo ist dann auf Nebenstraßen gefahren, natürlich nur auf einer Seite wg. Rettungsgasse und so und es gab ein riesiges Verkehrschaos, weil der Demozug natürlich durch die neue Route deutlich langsamer war, als er es je auf der AB gewesen wäre und nicht wenige AB-Ausfahrten stattdessen blockiert waren. Dafür hatten wir einen eigenen Hubschrauber, der uns beobachtet hat. Ich glaube, das Hauptsacheverfahren läuft aber noch.

    Eigentlich waren es drei Mal, der Antrag nach § 172 VwGO, mit dem aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Stadt eingeleitet werden sollte, weil sie nicht auf das Urteil reagiert hat, ist ein eigenes Verfahren :)

    Etwas Offtopic, aber why not:

    Über einen skurrilen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle zu entscheiden (Urt. v. 19.11.2021, Az. L 1R 124/21): Ein Mann aus dem Landkreis Stade sagt über sich, er sei schon 102 Jahre alt - und habe damit Anspruch auf die Rente. Doch für die Rentenversicherung ist er laut Versicherungskonto erst 48, sie lehnte den Antrag ab. [...] Nach Gerichtsangaben arbeitet der Mann, der 102 Jahre alt sein will, als Verwaltungsfachangestellter beim Landkreis Stade - in Vollzeit. Um seine angeblichen Rentenansprüche zu untermauern, legte er eine eidesstattliche Erklärung und eine selbst verfasste "Geburtsbescheinigung" vor.

    Ich glaub, ich weiß warum mit solchen Pappnasen das in Stade nix wird.
    🤡

    Ich gratuliere dir Mueck:) Bei meinem Verfahren an der B472, in der es mehr oder minder um das selbe Thema ging, hat sich die Behörde einem für alle brauchbaren Urteil leider mit nem Anerkenntnis entzogen. Hast du nur die Aufhebung bekommen, oder hat das Gericht auf Aufhebung der Vollziehung (=Entfernen der Schilder) nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO erkannt? Das mit dem Umbau klingt so, als ob es 2030 kommt, vielleicht. Wenn man eine Sofortmaßnahme durchführen will und das Geradeausfahren nicht sicher möglich ist, muss die Behörde den Abbieger halt mit einer Absperrschranke (VZ600) zumachen ¯\_(ツ)_/¯. Erfahrungsgemäß wirkt bei den meisten StVBs nichts besser, als eine drohende Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs.

    Das Verfahren wurde ja nicht eingestellt, weil die Sta angenommen hat, dass man die Vorwürfe nicht sicher beweisen kann, sondern es wurde wg. des Mangels an öffentlichem Interesse auf den Privatklageweg verwiesen (Quelle). Wenn die Schilderung des Zeugen glaubhaft ist und eine Verurteilung wahrscheinlich, kann die Sta auch einfach Anklage erheben. Es gibt zB mit der Vereidigung genug strafprozessuale Möglichkeiten, für den Zeugen die Daumenschrauben so weit anzuziehen, dass sich eine Falschaussage nicht mehr lohnt.

    Mh, man könnte auch:

    • Widerspruch gegen die Anordnung der LZA, weil diese auch einen Verwaltungsakt darstellt. Man könnte zB vorbringen, dass die aktuelle Einstellung der LZA trotz Ermessen rechtswidrig ist, weil die Schleife auch auf Radfahrer eingestellt werden kann und es daher ein geeignetes, gleich wirksames Mittel mit niedrigerer Eingriffsintensität wäre, einfach auch die Radfahrer zu berücksichtigen. Ggf. könnte man auch in Frage stellen, warum die Behörde nicht einfach einen IR-Sensor verwendet für den Fall, dass die Schleife nicht brauchbar eingestellt werden kann, wenn es sowas fertig auf dem Markt gibt.

    Ein Widerspruch bei StVO-Sachen kostet 28,50 EUR, wenn er abgelehnt wird. Ob man da genau was reißen kann, ist offen, aber ich wäre echt gespannt, wie die Behörde da argumentieren will.

    Selbst ohne Absatz § 45 Abs. 9 StVO wäre es nicht möglich, komplett begründungsfrei eine Benutzungspflicht anzuordnen (vor der Einführung konnte auch nicht "einfach so" Tempo 30 angeordnet werden). Begründungsfrei wird das ganze nur dann, wenn man die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wieder einführen könnte. Wenn der ADFC mehr T30 will, sollte man lieber die Geschwindigkeit innerorts heruntersetzen, ggf. mit der Ermöglichung einer (begründungspflichtigen) höheren Geschwindigkeit unter Wahrung der Verkehrssicherheit. Davon profitieren nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger.