Mir würde da spontan ein Weg einfallen, mit dem man sowohl die Panik los wird, als auch das Gesetz einhält 😏
Beiträge von simon
-
-
Ich habe der Stadt München ja mal vorgeschlagen, dass - wenn sie eh salzen und streuen als gleichwertig betrachten - doch einfach nur die Radwege salzen und die Straßen mit Split streuen mögen, weil dann auf Grund der geringen Breite der Radwege noch weniger umweltschädliches Salz verwendet werden muss. Kam leider keine Antwort.
In Wasserburg waren interessanterweise alle Radwege nach zwei Tagen mit Salz gestreut, so dass dort gar kein Eis mehr war. ist wohl für München wieder so ein Stadt-München-Ding.
-
...und selbst dann braucht es zu dem Zweck nicht die Benutzungspflicht. Ich korrigiere, dass es für die Auslobung auch reicht, wenn nur aufgehoben wird, soweit diese ein Radwegebenutzungspflicht anordnen.
Denn laut Unfallforschung ist ist mit einer Wahrscheinlichkeit > 50% damit zu rechnen , das das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist als auf der begleitenden Fahrbahn.
50% der Radwege? 50% der Strecke? 50% aller Straßen mit Radwegen gewichtet nach Verkehrsbelastung?
Für 80er-Jahre-Schrott in Tempo 30 Zonen ist das ziemlich klar, für 1m breite Radwege, die neben Parkstreifen und Tiefgarageneinfahrten verlaufen auch. Aber mit einer Zahl ohne Kontext kann ich wirklich keine Einordnung dazu treffen. Was mit an Hanes Argumentation übel aufgestoßen ist, war vor allem auch, dass einerseits Risiken auf der Fahrbahn einfach mit Verweis auf die entsprechenden Regeln in der StVO verklärt werden (bringt halt nichts, wenn der LKW-Fahrer trotzdem noch schnell an einem vorbeiziehen will, während man gerade einfädelt), gleichzeitig regelwidriges Verhalten aber an anderer Stelle berücksichtigt wird (zB unachtsam abbiegende Kraftfahrer – die würden nämlich bei Regelbeachtung auch keinen Unfall verursachen).
-
Nein, die Leichtigkeit kommt in § 45 StVO einfach nicht vor. Für das von Dir genannte Problem gibt es § 5 (6).
Wenn man deiner Logik nach geht, wären fast alle Verkehrszeichen rechtswidrig, weil sie allenfalls Unfälle verhüten können, die ohnehin nicht entstehen würden, wenn sich alle an die geltenden Verkehrsregeln halten. Niemand braucht ein Stopp-Schild, wenn die Fahrzeugführer einfach die Vorfahrtsregeln beachten. Es braucht auch keiner eine T30-Begrenzung vor einem Altenheim, kreuzende Fußgänger müssten ohnehin warten. Oder Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen (da geht dann nämlich wirklich nur noch um die Leichtigkeit des Verkehrs), weil irgendwo ja doch ein Platz vor einer Einfahrt frei wäre bei Gegenverkehr. In der Praxis funktioniert das halt nicht. Das Verkehrsrecht sieht auch anders als Polizeirecht nicht vor, dass die Maßnahmen beim "Störer" ergriffen werden.
ZitatUnd da man Benutzungspflichten praktisch nur mit dem Sicherheitsgewinn begründen kann, ist jede, also wirklich jede, rechtswidrig, weil widerlegt ist [...]
Wenn die Eignung so kategorisch ausgeschlossen ist, wie du behauptest, ist das Verkehrszeichen an sich nicht nur rechts- sondern verfassungswidrig. Da ich deine Auffassung dazu nicht teile, mir aber die zahlreichen rechtswidrigen Benutzungspflichten missfallen und du (anders als zB das Bundesverwaltungsgericht) von dieser Rechtsauffassung sehr überzeugt bist, biete ich dir 500€, wenn du VZ 237/239 oder 240 durch das Verfassungsgericht gekippt bekommst.
-
Was würde denn deiner Meinung nach in Emmering, Roggensteinerstr, rauskommen, wenn man jetzt eine Verpflichtungsklage zu T30 nachschiebt? Die erhebliche qualifizierte Gefahrenlage für Richtung Westen fahrende Radfahrer existiert ja zweifellos (haben wir schwarz auf weiß).
Mh, wird eher schwierig. Das Gericht hat sich in der Verhandlung nicht dazu geäußert, ob seiner Auffassung nach eine qualifizierte Gefahrenlage besteht oder die Benutzungspflicht nur deshalb rechtswidrig ist, weil der Radweg baulicher Murks ist. Selbst dann wird es aber kein gebundenes Ermessen, überhaupt einzuschreiten, geben. Das ganze ist im Grenzbereich zwischen ERA Belastungsklasse II (Trennung nicht unbedingt nötig) und III (Trennung möglich), so dass die Behörde voraussichtlich hinreichend argumentieren kann, dass eine optionale Führung wie jetzt ausreichend ist.
-
mkossmann: Das Argument "Aber die Abbiegeunfälle" zieht insbesondere dort nicht, wo es nicht zum Abbiegen gibt, zB auf Verbindungsstraßen, bei denen nur Feld an beiden Rändern ist oder Kuppen. Umgekehrt kann man aus aus einem gewissen Verhältnis aus "Unfällen an Radwegen" zu "Radunfällen auf der Fahrbahn" keine Ungeeignetheit konstruieren, weil Radwege vor allem dort sind, wo bereits viel Verkehr ist und man dort Radfahrer frühzeitig von der Fahrbahn entsorgen wollte (München zB). Viele Abbiegeunfälle stehen zudem mit der Uneinsichtigkeit des Kreuzungsbereichs im Zusammenhang; in der "Radlhauptstadt" München wird solchen Verfehlungen leider fast nie durch Halteverbote entgegengewirkt und da, wo es welche gibt, werden diese nicht durchgesetzt.
Außerdem muss auch die Unfallschwere gewichtet werden. Es gibt es auch Vergrämungseffekte (ich denke da beispielhaft an die Straße zwischen Hochbrück und Oberschleißheim): Auf besonders stark befahrenen Straßen ohne Radinfrastruktur sind regelmäßig nur äußerst wenige Radfahrer unterwegs, weil diese dann oft Umwege suchen oder gar nicht radeln. Aus dem Fehlen von Unfällen kann man dann nicht den Umkehrschluss ziehen, dass die Straße an sich sicher sei.
Politisch wünschenswert wäre es natürliche, Radfahrern die Wahl zu lassen, schon alleine, weil diverse Verkehrsbehörden grob unfähig sind, das geltende Recht richtig anzuwenden, sei es aus Bräsigkeit (München seit 1998), aus Vermengung mit politischen Wünschen (Gde. Brunnthal), aus Unfähigkeit des Personals (LRA Bad Tölz-WOR) oder aus komplett unerfindlichen Gründen (Stadt Burghausen). Und selbst dort wo die Anordnung passt, hakt es dann entweder mit dem Winterdienst oder sonst mit der Durchsetzung geltender Regeln (Geisterradler, "Nur-Mal-Kurz-Parker").
-
Yeti: Zur Ordnung des Verkehrs gehört auch dazu, dass er (im Rahmen des Möglichen) fließt. In den meisten Fällen gehört das ohnehin zusammen, bei der kurvigen, vielbefahrenen Landstraße entsteht zusätzlich durch etwaige Überholmanöver auch ein Problem der Verkehrssicherheit.
Geeignetheit besteht, wenn die Handlung irgendwie dem gewünschten Ziel zuträglich ist; die Hürde ist in der Regel diejenige, die man am leichtesten wuppen kann. Stell dir dazu als Kategorie "Gefahrenlage auf der Fahrbahn" vor. Die ist dann jedenfalls irgendwie vermindert. Und selbst bei einem superbreiten, neu asphaltierten 3m-Radweg kann es passieren, von einem abbiegenden Fahrzeug verräumt zu werden. Wenn man darauf abstellen würde, wäre fast keine denkbare Maßnahme geeignet, weil sich immer irgendwo eine neue Gefahr auftut (Geschwindigkeitsbegrenzung -> Auffahrunfall, Busstreifen -> querende Fußgänger bei schnellerem Bus, Ampel -> "Übersehen", Freigabe eines Gehwegs -> Kollisionsgefahr mit Fußgängern, weniger mit Autos etc). Es geht darum, die Gefahren für Rechtsgüter und die einzelnen Folgen gegeneinander abzuwägen, was aber in der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet, nicht bei der Geeignetheit.
-
Dann ist also die Flüssigkeit des Verkehrs gar kein durch §45 (9) geschütztes Rechtsgut.
Doch. Die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs muss aber so erheblich sein, dass sie über das übliche hinausgeht. Wenn man zB eine kurvige Landstraße mit sehr viel Verkehr für Traktoren und Mofas sperren will, ist durchaus anzunehmen, dass auch bei geringer Anzahl bereits erhebliche Stockungen auftreten, weil ein überholen idR nicht möglich ist. In dem Fall ist das Rechtsgut qualifiziert beeinträchtigt. Wenn es eine schnurgrade Straße mit wenig Verkehr ist, ist ein Überholen in aller Regel möglich und daher keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten - die qualifizierte Gefahrenlage besteht nicht.
ZitatMeistens wird die "besondere Gefahrenlage" aus der Tatsache konstruiert, dass auf der Fahrbahn auch Autos fahren. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine besonders hohe Verkehrsbelastung eine besondere Gefahr darstellen kann. Jedenfalls habe ich schon einige Urteile gesehen, wo auf das Diagramm der ERA mit den vier Belastungsbereichen verwiesen und ab Belastungsbereich III die Voraussetzung des §45 (9) als erfüllt angesehen wird.
Die ERA 2010 ist quasi der technische Stand der Verkehrsforschung, und wird daher vom Gericht herangezogen, auch wenn sie keine Rechtsquelle ist. Das wird u.a. auch bei DIN-Normen – die ebenfalls keine Gesetze sind – gemacht, wenn es um zB Produkte geht. Die Gerichte sind entsprechend auch nicht vollständig an diese gebunden. Bei Belastungsbereich IV geht man davon aus, dass geboten ist, den Rad- und Kfzverkehr zu trennen – die Behörde muss da nicht mehr viel mehr begründen. Bei Belastungsbereich III kommt die Benutzungspflicht grundsätzlich in Betracht, meistens dürfte damit auch die qualifizierte Gefahrenlage zu bejahen sein. Die Behörde kann dann Ermessen ausüben, ob und wie eingeschritten wird. Natürlich kann sie hierbei auch ohne weiteres mit sachlichen Erwägungen drauf kommen, dass Tempo 30 die zweckmäßigere Lösung des Problems ist; denkbare Ansätze wären: Trennung des schnellen und langsamen Radverkehrs, bessere Überquerbarkeit der Straße für Fußgänger, Schutz auch der Kfz-Fahrer bei Unfällen, flüssigerer Verkehr (ja, dazu gibts Untersuchungen) usw.
Das Problem für den klagenden Radfahrer ist eher, dass die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO auf die Grenzen des Ermessens beschränkt ist. Wenn zB sowohl Tempo 30, Tempo 40, eine Benutzungspflicht oder eine Kombi aus Busspur+Radfahrer frei und Gehweg+Radfahrer frei in Frage kommen, kann unter Umständen alles davon einzeln rechtssicher angeordnet werden, die Behörde hat aber mit der entsprechenden Begründung das letzte Wort1). Man bräuchte halt einen Bürgermeister, der kein Dieseldieter ist, sondern im Zweifel auch mal eine Klage von einem echauffierten Autofahrer riskiert.
ZitatAuf die Frage, ob die Benutzung des Radweges tatsächlich geeignet ist, das Risiko zu senken, wird leider zu selten eingegangen.
Geeignet, das Risiko zu senken ist sie eigentlich immer, weil ein Radfahrer auf dem Radweg nicht auf der Fahrbahn vor dem Auto in Schlaglöcher stürzen kann oder bei Spurwechseln verunfallen kann. Die Frage die sich dann stellt, ist die Verhältnismäßigkeit, bei der die einzelnen Rechtsgüter noch einmal gegeneinander abgewogen werden.
Beispiel: Ein Zweirichtungsradweg auf einer stark befahrenen Straße kann die o.g. Risiken senken. Wenn dieser Längsrillen vom Pflaster hat und so eng ist, dass Kollisionsgefahr im Begegnungsfall besteht, wird die Maßnahme vermutlich trotz der Gefahrenlage auf der Fahrbahn unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, weil das Unfallrisiko auf dem Radweg als höher einzuschätzen ist oder die Leichtigkeit des Verkehrs dann eben doch vor der körperlichen Unversehrtheit der Radfahrer zurücktreten muss. Aus dem selben Grund winken Gerichte auf hoppelige Radwege, die keine größere Unfallgefahr verursachen, aber nur langsam befahren werden können durch, wenn die Verkehrsbelastung entsprechend hoch ist.
zu 1): Spannend wäre es aber mal, dort eine Verpflichtungsklage anzustrengen, wo eine erhebliche qualifizierte Gefahrenlage besteht (also die Frage, ob einzuschreiten ist, mehr oder minder nur mit "ja" beantwortet werden kann), die Behörde aber nicht einschreiten will, weil sie meint, dass keine qualifizierte Gefahrenlage besteht, weil man dann den Autofahrern ihr Fahrvergnügen abschneiden müsste.
-
Das wird in erster Linie drauf ankommen, ob es tatsächlich eine solche Gefahrenlage gibt. Wenn die nicht da ist, der Mitarbeiter in der Verkehrsbehörde aber in der Apothekenumschau nicht gelesen hat, dass sich seit 1998 etwas geändert hat, ist natürlich auch kein Tempo 30 möglich. Oder eine Busspur. Wenn die Gefahrenlage da ist, kann die Behörde nach Ermessen einschreiten. Das kann eine Benutzungspflicht sein oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder beides. Es besteht aber regelmäßig kein Anspruch darauf, dass die Behörde eine konkrete Maßnahme ergreift, zB nur T30 oder nur Benutzungspflicht. Seltsam wird es erst, wenn die Behörde eine Benutzungspflicht angeordnet hat, andererseits aber behauptet, es gäbe insgesamt keine qualifizierte Gefahrenlage (wie es in München manchmal passiert). Da die Busspur idR nicht von Radfahrern mitverwendet werden darf und diese selten so breit sind, dass der Bus "seine" Spur auch durchgehend nutzen kann, kann auch eine Benutzungspflicht und eine Busspur gleichzeitig möglich sein. Umgekehrt kann es auch keine qualifizierte Gefahrenlage geben, die eine Busspur rechtfertigt, andererseits aber eine solche für den Radverkehr. Man muss halt dort drauf achten, welche Verkehrsart den Verkehr im Einzelfall wie beeinträchtigt und wie sich das auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt.
Beispiel:
Auf einer Umgehungsstraße, T50, fahren 20000 Fz/Tag, aber nur alle 40 Minuten ein Bus. Den Radverkehr wird man hier auch bei 2x2 Spuren auf den Radweg verweisen können, u.a. aus Sicherheitserwägungen. Für den Bus geht es aber nicht um die Sicherheit, sondern darum, ob er damit schneller voran kommt und wie sich das auf den restlichen Verkehr auswirkt. Es geht somit nur um die Leichtigkeit des Verkehrs.§ 45 StVO sieht auch noch andere Rechtsgüter vor, zB "Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen" oder "Schutz der Gewässer und Heilquellen". Aus diesen wird man aber kaum eine Benutzungspflicht konstruieren können, da eine Beeinträchtigung durch den Radverkehr ausgeschlossen ist.
-
Ich möchte an dieser Ecke aber einwenden, dass sich die Verwaltungsvorschrift auf die StVO bezieht, nicht auf das Mobilitätsgesetz. In das kann Berlin reinschreiben, was es will, am Ende zählt eben – weil StVO – nur das Bundesrecht und das, was dazu angewiesen wird. Die Behörde hat es eben nicht geschafft, hinreichend darzulegen, worin bei kleineren Verzögerungen die qualifizierte Gefahrenlage bestehen sollte. Sinnvoll wäre es natürlich, die Busstreifen von der qualifizierten Gefahrenlage auszunehmen, aber das muss das Wissing-Ministerium machen, und nicht das Land Berlin.
-
Wer noch einmal eine fachlich qualifizierte juristische Meinung zum Urteil lesen will, kann das hier tun:
-
Grundsätzlich hat die Behörde, sobald eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, ein Einschreitensermessen (also ob sie überhaupt eingreifen will) und ein Auswahlermessen (zur Frage, welche Maßnahme zu greifen ist). Oder man macht es wie die Stadt München, und erklärt dem Bezirksausschuss, dass eine Tempo-30-Zone nicht geht, weil es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt und Tempo 30 als Einzelanordnung nicht möglich ist, weil es keine Gefahrenlage gibt 🤦♂️.
Bei dem Auswahlermessen hat die Behörde ziemlich viel Spielraum. Gerichte haben insbesondere bereits dazu geurteilt, dass Tempo 30 kein milderes Mittel zu einer Benutzungspflicht ist, weil es eine andere Regelungsrichtung verfolgt. Umgekehrt nehme ich durchaus an, dass die Gerichte es bei Tempo 30 statt der Benutzungspflicht genau so sehen werden und das Tempo 30 "halten". Die Behörde muss es halt vernünftig begründen können, zB weil der Radweg zu schmal oder sonst nicht für alle Radfahrer zumutbar ist oder gar keine freiwillige Radverkehrsführung vorhanden ist bei ungünstigen Querschnitt. Ich habe aber oft den Eindruck, dass das keine juristische Unmöglichkeit ist, sondern die Behörden einfach unwillig sind, in den "wichtigen" Verkehr einzugreifen. In meinem Verfahren in Poing war es so, dass die Aufsichtsbehörde sogar explizit Tempo 30 per Weisung untersagt hat und die Gemeinde dann einen 1,6m breiten Radweg in beide Richtungen benutzungspflichtig gemacht hat...
Wenn man qualifiziert betroffen ist (zB vorm Haus oder tägliche Arbeitsstrecke) wäre es aber durchaus möglich, das mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, am besten an einer Stelle, bei der weder eine Benutzungspflicht noch ein Radfahrverbot in Betracht kommt.
-
Hier noch ein (inhaltlich zutreffender) Beitrag zum Thema "Tempo 30".
-
Wie schmal ist der Weg denn?
-
Wow, das ist so blöd, dass der Text sogar direkt von irgendeiner AfD-Stiftung kommen könnte
-
Epaminaidos : Bei dem Dashcam-Fall wird sich das nicht wirklich äußern, weil auch illegal zustande gekommene Beweisstücke nicht zwangsweise strafprozessual unverwertbar sind. Dazu gab es AFAIK auch schon Entscheidungen im Bezug auf Dashcams.
Mueck : Ich wäre mir nicht so sicher, ob da noch einmal ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zum einen hat das VG Ansbach selbst die grundsätzliche Bedeutung verneint, womit nur eine NZB möglich ist. Zum anderen ist es dem BayLDA wohl selbst eher peinlich; die haben erst lange nichts gemacht und dann eine eher blamable Vorstellung vor Gericht abgegeben. Schon alleine der Zweck, sich als Behörde das Monopol auf bezahltes Eierschaukeln mit Datenschutzargumenten zu erkämpfen, erinnert mich an sachfremde Instrumentalisierungsversuche in Ländern wie Rumänien.
Ich hatte auch selbst mal mit dem BayLDA zu tun; diese Behörde war sogar unfähig, herauszufinden, wen die Rundum-Kameraüberwachung am Linde-Gebäude im Stadtzentrum gehört. Ein Jahr später später hat der Freistaat dann einen überteuerten Mietvertrag geschlossen, um sich genau das Gebäude zu mieten.
-
Ich habe mir in einem ähnlichen Fall bei uns auch schon einmal die gleiche Frage gestellt, und bin trotzdem zum Ergebnis gekommen, dass eine Betroffenheit vorliegt, eine Klage mithin statthaft ist. Zum einen hat das VG Hannover bereits wesentlich größere Absetzungen mit dem Ergebnis betrachtet, dass der Radweg begleitend ist (vgl. hier), zum anderen gilt für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. hier), wonach die der Inhalt der Beschilderung mit einem beiläufigen Blick zu erfassen ist. Das beißt sich mit dem Gedanken, dass in Fällen mit teilweise weiter abgesetzten Abschnitten zunächst der ganze Teil betrachtet werden muss, bevor die Frage, ob eine Benutzungspflicht im Wege der Auslegung gemeint ist, beantwortet werden kann.
-
...und was machen wir dagegen? 😏
-
Passend zum neuen Warnwestensicherheitskonzept der CSU: Zusammenstoß mit einen unerwartet auf den Radweg tretenden Fußgänger kostet Radfahrer nach schwerer Verletzung das Leben: https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pres…7252/index.html
-
Ich verweise auf das Urteil VG München, Urteil v. 11.08.2020 – M 23 K 20.467, wonach bei geänderter Sachlage (zB durch verkehrsverlagernde Maßnahmen) auch dann ein Neuverbescheidungsanspruch besteht, wenn die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist