Ich werde mal schauen, wie das mit der Feststellungsklage aussieht. Kann in so einer Klage auch der Gegenstandswert reduziert werden? Denn nur davon sind ja alle Gebühren abhängig.
Bei der FS ist der Streitwert in aller Regel etwas niedriger. Es kann aber sein, dass die Dame Widerklage erhebt (also in diesem Fall die Unterlassung vor Gericht einfordert). Die Streitwerte der beiden Anträge werden dann zusammengerechnet (§ 45 I GKG). Malte hat außerdem Recht, dass die Erklärung viel zu weit gefasst ist. § 22 KUG wäre selbst bei Verbreitung nicht taugliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch, da das Recht am eigenen Bild nur vor der Verbreitung und zur Schau Stellung schützt, nicht aber generell davor, dass Bilder gemacht werden. Das betrifft allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und da müssen die Interessen der beiden Seiten abgewogen werden, es muss insb. festgestellt werden, dass die Aufnahme rechtswidrig war.