Hier werden munter verschiedene Sachverhalte durcheinandergeworfen, aber es klärt sich zum Ende langsam auf.
Zuerst, das Vorhandensein von Bordsteinabsenkungen ist kein Anzeichen für einen Radweg auf dem Hochbord. Absenkungen werden inzwischen grundsätzlich vor kreuzenden Fahrbahnen angelegt, um Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Was das Hochbord angeht, muss man unterscheiden, wie inzwischen auch geschrieben wurde, ob baulich angelegte Radwege vorhanden sind oder nicht. Wenn baulich angelegt und als Fläche für den Radverkehr erkennbar, darf man sie rechtsseitig als Radler benutzen. Ohne jedes zusätzliche Verkehrszeichen. Das kann der Fall sein, wenn etwa früher Z241 angeordnet war und wieder entfernt wurde.
Ist dieser andere Radweg linksseitig, so kann er mit einem einzeln angebrachten zZ "Radfahrer frei" für diese Richtung freigegeben werden.
Ist aber auf dem Hochbord keinerlei baulich angelegter Radweg vorhanden, auch keine Unterteilung mit Z295 durchgezogene Linie, so ist von einer Fläche einzig für den Fußverkehr auszugehen. War dort früher Z240 angeordnet, so ist bei Entfernung dieses VZ die Berechtigung für den Radverkehr entfallen, hier auf dem Hochbord zu fahren. Solche Flächen können auch nicht mit zZ "Radfahrer frei" linksseitig freigegeben werden, da dies nur für Radwege vorgesehen ist. Auch rechtsseitig reicht dieses zZ allein dafür nicht aus, es ist zwingend die Kombination aus Z239 und diesem zZ zu benutzen.
Die Rechtsgrundlage ist einmal der §2 Abs. 1 und 4.
Und zum Anderen die Anlage 2 zur StVO Randnummer 16 und 18-20.
Daher ist besonders das Piktogramm in den verlinkten Beispielen, die eine gemeinsame Nutzung des Hochbords durch Radler und Fußgänger erlauben soll, ohne ein Z240 rechtswidrig. Ein Radlerpiktogramm auf einem anderen Radweg, also baulich angelegt aber ohne Z241 oder 237, ist zulässig als Verdeutlichung, dass diese Verkehrsfläche für den Radverkehr vorgesehen ist. Das Benutzungsverbot für Fußgänger ergibt sich dann aus dem §25. Andere Radwege sind keine Gehwege.
Und wer meint, die armen Radfahrer wären die einzigen, die dazu verdonnert werden können, bestimmte Sonderwege benutzen zu müssen, der übersieht, dass §2 Abs. 1 die armen KFZ dazu verdonnert, einzig und allein die Fahrbahn zu benutzen. Und Z238 verbannt auch die Reiter von der Fahrbahn.