Beiträge von Explosiv

    Hier werden munter verschiedene Sachverhalte durcheinandergeworfen, aber es klärt sich zum Ende langsam auf.

    Zuerst, das Vorhandensein von Bordsteinabsenkungen ist kein Anzeichen für einen Radweg auf dem Hochbord. Absenkungen werden inzwischen grundsätzlich vor kreuzenden Fahrbahnen angelegt, um Barrierefreiheit zu gewährleisten.

    Was das Hochbord angeht, muss man unterscheiden, wie inzwischen auch geschrieben wurde, ob baulich angelegte Radwege vorhanden sind oder nicht. Wenn baulich angelegt und als Fläche für den Radverkehr erkennbar, darf man sie rechtsseitig als Radler benutzen. Ohne jedes zusätzliche Verkehrszeichen. Das kann der Fall sein, wenn etwa früher Z241 angeordnet war und wieder entfernt wurde.

    Ist dieser andere Radweg linksseitig, so kann er mit einem einzeln angebrachten zZ "Radfahrer frei" für diese Richtung freigegeben werden.

    Ist aber auf dem Hochbord keinerlei baulich angelegter Radweg vorhanden, auch keine Unterteilung mit Z295 durchgezogene Linie, so ist von einer Fläche einzig für den Fußverkehr auszugehen. War dort früher Z240 angeordnet, so ist bei Entfernung dieses VZ die Berechtigung für den Radverkehr entfallen, hier auf dem Hochbord zu fahren. Solche Flächen können auch nicht mit zZ "Radfahrer frei" linksseitig freigegeben werden, da dies nur für Radwege vorgesehen ist. Auch rechtsseitig reicht dieses zZ allein dafür nicht aus, es ist zwingend die Kombination aus Z239 und diesem zZ zu benutzen.

    Die Rechtsgrundlage ist einmal der §2 Abs. 1 und 4.

    Und zum Anderen die Anlage 2 zur StVO Randnummer 16 und 18-20.

    Daher ist besonders das Piktogramm in den verlinkten Beispielen, die eine gemeinsame Nutzung des Hochbords durch Radler und Fußgänger erlauben soll, ohne ein Z240 rechtswidrig. Ein Radlerpiktogramm auf einem anderen Radweg, also baulich angelegt aber ohne Z241 oder 237, ist zulässig als Verdeutlichung, dass diese Verkehrsfläche für den Radverkehr vorgesehen ist. Das Benutzungsverbot für Fußgänger ergibt sich dann aus dem §25. Andere Radwege sind keine Gehwege.

    Und wer meint, die armen Radfahrer wären die einzigen, die dazu verdonnert werden können, bestimmte Sonderwege benutzen zu müssen, der übersieht, dass §2 Abs. 1 die armen KFZ dazu verdonnert, einzig und allein die Fahrbahn zu benutzen. Und Z238 verbannt auch die Reiter von der Fahrbahn.

    Nunja, die teuren Karossen sind geleast, die Raten jeden Monat fressen das Gehalt auf, tanken muss man die Dinger auch noch, und am Ende der Laufzeit gehören sie einem noch nicht mal, man muss sie zurückgeben und ggf. noch nachzahlen. Da ist einfach keine Geld für einen Stellplatz übrig, sonst müsste man ja ein Fahrzeug zwei Klassen tiefer kaufen. Das geht ja gar nicht, was sollen da die Nachbarn denken. Seid doch mal verständig.

    Übrigens: Mimimimimimimimimi

    Es kommt darauf an.

    Für schnelle Verbindungen von Knotenpunkten sind U-Bahnen praktisch unschlagbar.

    Für die Verteilung in der Fläche sind dann Straßenbahnen und Busse die bessere Wahl. Beide kann man priorisieren.

    In jedem Fall müssen für eine Verkehrswende dem MIV zusätzliche Fahrspuren wieder entzogen werden und kostenlose Parkplätze auf öffentlichem Grund entweder wegfallen oder kostenpflichtig werden. Wo es nicht anders geht, ist über eine Citimaut nachzudenken.

    Sie widersprechen sogar der StVO. Es gibt keine Sonderwege, auf denen Radfahrer gleichberechtigt mit Fußgängern freiwillig unterwegs sein können.

    Entweder es ist ein Fußweg mit Radlerfreigabe, dann ist der Radverkehr Gast und hat sich so zu benehmen.

    Oder es ist ein anderer Radweg, dann haben Fußgänger darauf nix verloren. Sie haben dann regelmäßig einen eigenen Weg, den sie nutzen müssen.

    Ansonsten ist Radfahren auf dem Gehweg schlicht und ergreifend verboten. Außer, es ist per Blauschild angeordnet, dann ist es aber nicht mehr freiwillig.

    Erschreckend und in der gefährlichen Kombination so eigentlich nicht mehr zu erwarten.

    Eigentlich.

    Aber seit Geiz ist Geil wird nicht mehr verstanden, das, was bei einem T-Shirt von Kik vielleicht noch verschmerzbar ist, bei einem Fahrzeug gar nicht geht.

    Genau das dürfte gemeint gewesen sein.

    Antworten ja, aber nicht, um den bekloppten Kommentator zu bekehren, sondern um dessen irren Aussagen für andere unbedarfte Leser mit der Realität abzugleichen.

    Nur dazu hab ich mich bei Facebook angemeldet vor einigen Monaten. Um bei manchen Kommentaren dagegenhalten zu können für Mitleser. Und darum, dass sich der Eindruck nicht weiter verfestigt, wenn niemand widerspricht hat der Hasskomentator Recht. Und der Eindruck, dass alle so denken.

    Die Regel war ein funktionierender Rücktritt und eine Vorderradhandbremse, die meist völlig untauglich war. Stichwort Stempelbremse. Jahrzehnte verschenkten Bremsweges. Da kommen Universen zusammen.

    Und dann der Schreck, als man zum ersten Mal ein Rad fährt mit Trommelbremse vorne.... uuuups

    Das ist generell ein Problem bei häufig durchgeführten Tätigkeiten: das Gefahrenbewußtsein.

    Nicht umsonst passieren die meisten Unfälle im Haushalt, auch die tödlichen. Und wer oft KFZ führt, hat Mühe, sich sensibel zu halten für die Gefahren.

    Als Arbeitsschützer habe ich mir so manches Mal den Kopf zerbrochen, wie man das Gefahrenbewußtsein von Mitarbeitern weckt und wach hält. Das ist ein ständiger Prozess, man muss immer wieder einen anderen Ansatz wählen, um der Routine zu begegnen.

    Bei der Fahrerin hätte es für den Anfang gereicht, wenn sie sich an die zHG gehalten hätte. Das nicht richtig Hinsehen hätte den Unfall vielleicht trotzdem verursacht, aber mit milderen Folgen. Ich halte die Strafe auch für zu gering für ein Tötungsdelikt, aber im Straßenvekehr ist seit jeher Schnäppchenzeit.

    Ein Z250 täte es auch, KFZ sollen da schließlich auch nicht fahren.

    Aber wenn man schon einen tatsächlich für den öffentlichen Verkehr- Fußverkehr ist auch Verkehr- freigegebenen Weg reglementieren will, muss man auch VZ nach StVO aufhängen. Private Schilder wie dieses kann man nur auf Wegen und Flächen einsetzen, auf denen nicht jeder verkehren darf, auf tatsächlich privaten also.

    In der StVO gibt es für solche Fälle estra die seltene Ausnahme eines einzelnen Verkehrszeichens, das ansonsten als Zusatzzeichen einem anderen Verkehrszheichen zugeordnet ist: Radfahrer frei. Es ist in diesem Fall dazu da, linksseitige Radwege auch in Gegenrichtung freizugeben, ohne einen Benutzungszwang auszuüben.

    Wo keine linksseitige Freigabe existiert, kann auch ein Kreis sie nicht herbeifabulieren. In der Praxis wird es nicht geahndet werden, aber im Falle eines Unfalles kann es einem zur Last gelegt werden. Ob sich dann der Kreis schützend vor einen stellt und eine Mithaftung riskiert, ist sehr fraglich.

    Ich würde den Kreis darauf hinweisen, seine Ansicht mit einem Zeichen "Radfahrer frei" rechtssicher umzusetzen.