Das Z286 gilt nach Anlage 2 der StVO nur auf der Fahrbahn. Dort befindet sich aber ein Seitenstreifen, der regelwidrig nur mit unterbrochener Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Damit man nicht einfach drüberfährt, ist an Anfang und Ende eine Sperrfläche angebracht, die das unterbindet.
Die Lösung ist also, entweder die unterbrochene Linie ordentlich in ein Z295 "Fahrbahnbegrenzung" umzuwandeln und dem Z286 ein zZ "auch auf dem Seitenstreifen" zu spendieren, oder, einfacher und regelkonformer, die gesamte Straßenmalerei zu entfernen. Dann gilt das Z286 auch unmittelbar neben dem Kantstein und entfaltet die Wirkung, die gewünscht ist.
So ist das verkorkster Kokulores, bei dem der Verbotsirrtum nicht zu Lasten eines Parkwilligen gehen darf.
Ich würde die zuständige Behörde auf den Käse aufmerksam machen und ggf. Änderungsvorschläge unterbreiten. Und den Getränkeladenbesitzer auslachen.