VwV zur StVO.
Kurz: Es gibt keine unbeschilderten Radfahrstreifen.
Was es aber häufig gibt, sind Z.237, die offensichtlich den Bürgersteig "meinen". IOW: das Verkehrszeichen klärt nicht, ob man es auf den RadfahrSeitenstreifen oder auf die jenseits der Bordsteinkante liegende GehwegRadweg-Fläche beziehen soll.
In der StVO kommen jedenfalls weder benutzungspflichtige noch unbenutzungspflichtige Radfahrstreifen vor.
Ich hatte auch eigentlich nach einer Rechtsnorm gefragt, die verbindliche Kriterien für die Erkennung einer *Fahrbahn* definiert, damit man zumindest schonmal eine harte Referenz hat, von der aus man dann wenigstens rechtssicher einen unmittelbar daneben liegenden ~streifenkandidaten bestimmen kann.
Dass die Straßenverkehrsbehörden die VwV ignorieren, ist jedenfalls nichts Neues; ebensowenig, dass die VwV StVO keine Rechtsnorm mit bindender Außenwirkung für den Verkehrsteilnehmer (z.B. einen Autofahrer mit Parkwunsch) ist.
Unbeschilderte Radfahrstreifen gibt es infolgedessen da draußen zunehmend; ich habe hier in Luftlinie 300m selbst so ein Gebilde vor der Türe. Da hält zwar (genau wie bei jedem beschilderten Radfahrstreifen sonst auch) gelegentlich ein Paketdienst drauf, aber geparkt wurde dort noch nie. Und glaub mir, die Autofahrer erkennen zu 100% zuverlässig dass das ein Rad- und kein Seitenstreifen ist - das merke ich an dem unweigerlich einsetzenden Spektakel jedesmal, wenn ich den Streifen mit dem Rad nicht benutze.