Das ist mir völlig neu, daß das herrschende Meinung sein soll. Nach meiner Wahrnehmung wurde das lediglich für Radstreifen postuliert, nicht für sog. Schutzstreifen. Die Klarstellung war dann offenbar nötig. Gut, daß sie erfolgt ist.
Radfahrstreifen kommen zwar nicht explizit in der StVO vor, sind jedoch wegen der Beschilderung mit Z.237 unzweifelhaft den benutzungspflichtigen "Radwegen" i.S. § 2 Abs. 4 StVO zuzurechnen.
Die Schutzstreifen hingegen sind keine Radwege und fallen daher nicht unter die Maßgabe des § 2 Abs. 4 StVO. Sie sind immer nur Bestandteil der allgemeinen Fahrbahn. Die Vorschrift zu deren Benutzung wurde in der StVO im Laufe der letzten Novellen mehrfach geändert, wobei dies allerdings nicht zur besseren Verständlichkeit im Hinblick auf den mutmaßlichen Zweck der Vorschrift beigetragen hat. Geblieben ist allerdings über die Jahre unverändert immer ein spezieller Tatbestand im Bußgeldkatalog nur für Radfahrer, wonach die Nichtbenutzung der Schutzstreifenfläche einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstelle. Bei normgerecht angelegten Schutzstreifen (Breite, Sicherheitsabstände) würde dies sogar grundsätzlich zutreffen. Würde aber echte Benutzungspflicht herrschen, dann wäre, genau wie bei Hochbordradwegen und Radfahrstreifen, das Ausweichen oder das Überholen von anderen Radfahrern verboten, wenn man als Radler dafür die Fahrbahn mitbenutzen müsste. Davon war jedoch meines Wissens nie die Rede.
Die vermeintliche Benutzungspflicht haben jedenfalls kreative Verkehrsbehörden in der Vergangenheit dankend zum Anlass für den Versuch genommen, den Radverkehr mit untermaßigen Schutzstreifen in die Dooring-Zone am Fahrbahnrand zu sperren. Die gerichtliche Klarstellung besagt jetzt eigentlich nur genau das, was ich immer schon gesagt habe: abgesehen vom Parkverbot besteht der einzige rechtliche Effekt der Schutzstreifenmarkierung darin, dass *KFZ*-Führer durch die Linie insoweit vom Rechtsfahrgebot *entbunden* werden.