Ob nun "eigenständiges Kriterium" oder "Floskel", der Hinweis darauf, dass die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unnötig eingeschränkt werden darf, diente bisher dazu, Einschränkungen insbesondere des Autoverkehrs abzuwehren. Ob der Autoverkehr zum Beispiel durch schnelles Fahren zur Umweltverschmutzung beiträgt oder nicht, war bisher weitgehend irrelevant. In Zukunft ist es leichter möglich, Einschränkungen des Verkehrs vorzunehmen, zum Beispiel, weil es dem Umweltschutz dient, als das in der Vergangenheit möglich war.
Umweltschutz war auch schon in §45 (9) alter Fassung eins der "Rechtsgüter", dessen Gefährdung Voraussetzung für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen hinreichend war. Insoweit die Verkehrsbehörden den Bürgern/Politikern, die eine solche Beschränkung angeregt haben, weisgemacht haben, sie dürften sie nicht vornehmen, weil es ihre zentrale gesetzliche Aufgabe sei, die Leichtigkeit des Kraftverkehrs zu gewährleisten, so war das immer schon gelogen. Erstens, weil eben die Ermächtigung immer schon da war, und zweitens aber auch, weil die Interpretation, mit "Leichtigkeit des Verkehrs" sei "Leichtigkeit des motorisierten Individualverkehrs" gemeint, nur durch eigene Erfin^h^h Halluzina^h^h^h Auslegung zustande kam.