Und wie kommen Sie auf die Idee, dass Ampeln nur in einem Bereich gelten, der von ihnen "eingegrenzt" ist? Wo steht das?
Da wurde doch von mir kein Bereich eingegrenzt. Die Ampeln habe ich doch nicht aufgestellt. Und ich kann auch nichts dafür, dass dort noch keine Kombi-Streuscheiben in die Ampeln eingebaut wurden.
Wäre das der Fall, dann gäbe es eine eigene Ampel für den Fahrradverkehr auf der Radverkehrsanlage. So wie es jetzt aussieht, könnte ein Fahrradfahrer auf die Idee kommen: Fahr' ich halt außen am Ampelmast vorbei und umfahre so die rote Ampel. So einer würde den ganzen Querverkehr bei seiner Überlegung ausgrenzen und die Gültigkeit für das Ampel-Rot auf den Bereich zwischen den Ampel-Masten eingrenzen. Nicht ich. Genau das hat ja auch Autogenix so beschrieben:
Die Fußgängerampel hat keine Gültigkeit, da braucht ein Fahrradfahrender gar nicht auf die Idee kommen, sonders das ist so.
An der anderen Ampel kann man übrigens auch Problemlos rechts passieren und das wird so oft gemacht, dass das sogar am Gras gut erkennbar ist.
In dem Fall dieser Ampel bin ich aber ganz und gar bei Ihnen: Ganz egal, ob die Ampel rechts oder links vom Radweg steht und ganz egal, ob es eine Haltelinie gibt oder nicht, zeigt die Ampel Rot, dann darf kein Fahrradfahrer die Querstraße kreuzen. Und da gibt's auch kein Ausweichen über die Grasnarbe! Gibt es jedoch die Kombi-Streuscheibe an der jetzigen reinen Fußgängerampel, dann gäbe es ein eigenes Ampel-Zeichen für den Fahrradverkehr!
Oder bezog sich Ihre Frage auf mein Beispiel Lange-Feld-Straße aus Hannover:
Da ist es meines Erachtens tatsächlich so, dass die Ampelmasten rechts und links des Fußgängerüberwegs mit Ampel den Gültigkeits-Bereich auf die Fahrbahn eingrenzen, sodass nur der Verkehr auf der Fahrbahn bei roter Ampel halten muss. Der Fahrradverkehr auf dem Radweg muss bei roter Ampel vorsichtig fahren, bremsbereit sein und notfalls auch bremsen, falls ein Fußgänger den Fahrradweg kreuzt. Aber der Fußgänger ist nicht vorrangberechtigt gegenüber dem Radverkehr auf dem Fahrradweg. Sein Ampelgrün gilt für das Queren der Fahrbahn.