Beiträge von Ullie

    Und wie kommen Sie auf die Idee, dass Ampeln nur in einem Bereich gelten, der von ihnen "eingegrenzt" ist? Wo steht das?

    Da wurde doch von mir kein Bereich eingegrenzt. Die Ampeln habe ich doch nicht aufgestellt. Und ich kann auch nichts dafür, dass dort noch keine Kombi-Streuscheiben in die Ampeln eingebaut wurden.

    Wäre das der Fall, dann gäbe es eine eigene Ampel für den Fahrradverkehr auf der Radverkehrsanlage. So wie es jetzt aussieht, könnte ein Fahrradfahrer auf die Idee kommen: Fahr' ich halt außen am Ampelmast vorbei und umfahre so die rote Ampel. So einer würde den ganzen Querverkehr bei seiner Überlegung ausgrenzen und die Gültigkeit für das Ampel-Rot auf den Bereich zwischen den Ampel-Masten eingrenzen. Nicht ich. Genau das hat ja auch Autogenix so beschrieben:

    Die Fußgängerampel hat keine Gültigkeit, da braucht ein Fahrradfahrender gar nicht auf die Idee kommen, sonders das ist so.

    An der anderen Ampel kann man übrigens auch Problemlos rechts passieren und das wird so oft gemacht, dass das sogar am Gras gut erkennbar ist.

    In dem Fall dieser Ampel bin ich aber ganz und gar bei Ihnen: Ganz egal, ob die Ampel rechts oder links vom Radweg steht und ganz egal, ob es eine Haltelinie gibt oder nicht, zeigt die Ampel Rot, dann darf kein Fahrradfahrer die Querstraße kreuzen. Und da gibt's auch kein Ausweichen über die Grasnarbe! Gibt es jedoch die Kombi-Streuscheibe an der jetzigen reinen Fußgängerampel, dann gäbe es ein eigenes Ampel-Zeichen für den Fahrradverkehr!

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    Oder bezog sich Ihre Frage auf mein Beispiel Lange-Feld-Straße aus Hannover:

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    Da ist es meines Erachtens tatsächlich so, dass die Ampelmasten rechts und links des Fußgängerüberwegs mit Ampel den Gültigkeits-Bereich auf die Fahrbahn eingrenzen, sodass nur der Verkehr auf der Fahrbahn bei roter Ampel halten muss. Der Fahrradverkehr auf dem Radweg muss bei roter Ampel vorsichtig fahren, bremsbereit sein und notfalls auch bremsen, falls ein Fußgänger den Fahrradweg kreuzt. Aber der Fußgänger ist nicht vorrangberechtigt gegenüber dem Radverkehr auf dem Fahrradweg. Sein Ampelgrün gilt für das Queren der Fahrbahn.

    Es geht darum 7 m Fahrbahn zu queren ;) da ist die Geschwindigkeit, bzw, die Räumzeiten sicher genau zu beachtendes Kriterium.

    10 km/h = ~2,8 m/s, 25 km/h = ~7m/s

    Es gibt an der Kreuzung kein früheres Grün für Fußgänger, nur ein früheres Rot.

    Trotzdem müsste eine Kombi-Streuscheibe eingebaut werden. Auch wenn es in dem Fall keine direkten Zeit-Vorteile für den Fahrradverkehr bringt. Alleine schon deshalb, weil Fahrradfahrende auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg dann bis an die Bordsteingrenze weiter fahren könnten und nicht am Ampelmast der Ampel für den Fahrverkehr warten müssten. Fahrradfahrende hätten, die Möglichkeit sich deutlich vor abbiegenden KFZ aufzustellen. Naja, vermutlich machen das dort die meisten Fahrradfahrenden ohnehin so. Auch wenn es nicht ganz ordnungsgemäß ist, aber es vermutlich geduldet wird. Bringt ja auch ca. 3 m Vorsprung beim Start.

    Wie schon mehrfach betont. Das ist keine Rechtsauskunft, sondern meine persönliche Einschätzung. Für die es allerdings gute Gründe gibt: Gibt es eine eigene Ampel für den Radverkehr auf der Radverkehrsanklage, dann sticht diese die Fahrbahnampel aus.

    Problem, keiner wird zur Verantwortung gezogen werden und wenn jemand was gegen das Gehweg-Radln was sagt, schreien fast alle (ADFC, StVB, Stadtrat, Ullie,...)

    Aber zumindest hat sich die Dame bis zum Überqueren des FGÜ gut und sicher gefühlt.

    In dem Unfallbericht steht:

    "Auf Höhe des Fußgängerüberwegs an der Ecke Brunnenweg soll die Frau plötzlich auf die Straße eingebogen und gegen die linke Seite des Autos gefahren sein. „Im weiteren Verlauf stürzte die Frau und zog sich schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen zu“, sagte ein Polizeisprecher."

    Da steht nichts darüber, mit welchem Tempo sie unterwegs war. Aber dass sie ein Pedelec fuhr, das steht drin, was natürlich bei vielen gleich wieder die übliche "Assoziationskette" triggert: Alte Frau, Pedelec, das kann ja nur schiefgehen.

    Wie kommt die Zeitung zu der "Information", dass die Frau auf der Höhe des Fußgängerüberwegs "plötzlich auf die Straße eingebogen sei"? Stammt dieser Hinweis vom erwähnten Polizeisprecher? Oder stammt von dem nur die Information zu den Verletzungen?

    Ist es die Aussage des Fahrers, der die Frau angefahren hat? Wie seriös ist eine solche Aussage in einem Artikel, wenn sich die "Information" tatsächlich nur auf Spekulationen beruht oder gar einer Aussage des Fahrers des Unfallwagens entspringt?

    Aber mal angenommen, es war genau so, wie es dargestellt wird: "Unvermittelt benutzt die Frau den Fußgängerüberweg."

    In § 26 StVO, Abs. 1 heißt es: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen." Trifft die Berichterstattung tatsächlich zu, dann hätte die Frau keinerlei Hinweise gegeben, die darauf hindeuten, dass sie den Zebrastreifen benutzen will. Der Unfall hätte genau so auch passieren können, wenn sie als Fußgängerin unterwegs gewesen wäre und am Zebrastreifen ganz plötzlich die Gehrichtung geändert und auf die Fahrbahn getreten wäre. Nur täte man sich dann nicht so das Maul verreißen wie jetzt, weil die Kombi "Pedelec + alte Frau" halt viele Leute elektrisiert.

    Wie der Artikel gearbeitet ist, grenzt es an Vorverurteilung. Und wenn man sich jetzt hier im Radverkehrsforum noch drauf stürzt, um das "Übel Gehwegradeln" zu geißeln, macht das auch nichts besser. Und ja: Yeti hat recht, die "Fahrrad-Verkehrsführung taugt nichts in der Ecke" Und sein Hinweis es hätte höchstens ein [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] aber keine Bodenmalereien, wie diese geben dürfen ist richtig.

    Niemand zwingt Sie, bei grün zu fahren. Sie dürfen auch anhalten und einen Umlauf abwarten, bis die Ampel wieder frisch grün geworden ist, wenn Sie sich dann wohler fühlen.

    Ich bin entzückt! :*

    So einfach ist das allerdings nicht! Sie haben ja selbst geschrieben, dass sie eher dazu tendieren zum, Beispiel an einer solchen Ampel anzuhalten, wenn sie als Fahrradfahrer auf dem Radweg unterwegs sind und die Ampel für den Fahrbahnverkehr Rot zeigt:

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    Sicher haben Sie es in so Situationen auch schon erlebt, dass ungeduldige Fahrradfahrer*innen hinter Ihnen, ebenso verwirrt sind wie Fußgänger*innen, wenn sie mit dem Fahrrad anhalten, um den Fußverkehr passieren zu lassen. Das mache ich dann, wenn Fußgänger*innen nicht so aussehen, als wollten sie anhalten, um mich passieren zu lassen. Wenn Sie und der Fußverkehr alleine sind, geht das ja noch. Fährt jedoch hinter Ihnen noch jemand mit dem Rad, wird es schwieriger.

    Sie sind möglicherweise gut im Training und nehmen locker diese ampelgesicherte Fahrradfurt über sechs Fahrbahnen + Mittelstreifen (Länge ca. 30 m) Ich nicht. Fußgänger, die da ja eigentlich gar nicht passieren dürfen, schaffen das meist nicht innerhalb der Grünzeit + Räumphase. Wenn ich von weiter weg darauf zufahre, lasse ich mich gemütlich ausrollen, wenn ich sehe, dass es knapp wird und warte tatsächlich auf das nächste Ampelgrün.

    Und was erwartet mich auf der anderen Seite?

    Ein Fahrradweg, auf dem zumindest dann, wenn kein Radverkehr auf der Radfahrfurt unterwegs ist, kein Fahrradfahrer anhält, der die Lavesallee entlangfährt in die Richtung, wie auf der streetview-Aufnahme zu sehen. Auch die Person mit der grauen Jacke auf dieser Aufnahme würde dort wahrscheinlich weiter fahren, falls die Ampel für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn auf Rot springt. (Ich nenne das unter dem Vorbehalt die "Ampel für den Fahrbahnverkehr auf der Fahrbahn." Das ist keine Rechtsauskunft! ) Dagegen ist ganz klar erhöhte Vorsicht geboten, wenn die Ampel Rot zeigt und die Radverkehrsfurt benutzt wird.

    Nein, da muss keine Kombischeibe rein, weil die Fahrverkehr-Ampel für den Radverkehr gilt. Eine Kombischeibe würde nur die Zeit der Ampelphase für den Radverkehr verkürzen.

    Eine Kombi-Streuscheibe würde in der Tat die Grünphase für den Radverkehr verkürzen, aber es würde (je nach Ampelschaltung) auch früher Grün werden für den Fahrradverkehr als für den Autoverkehr. Weil der Fahrradverkehr aber nicht die reine Fußgängerampel benutzen darf, geht das nur, wenn eine Kombi-Streuscheibe eingebaut ist, sodass der Fahrradverkehr früher Grün bekommt als der Autoverkehr. (Je nach Ampelschaltung)

    Besser ist es oft, wenn es eine eigene Fahrradampel gibt. Je nach Ampelschaltung kann die früher grün geben und dem Fahrradfahrer einen Vorsprung vor dem Abbiegeverkehr geben. Und zum Ende der Grünphase hat die separate Fahrradampel, langer Grün als die Ampel für den Fußverkehr. (Je nach Ampelschaltung.)

    Dass die Ampel für den Fahrbahnverkehr länger Grün zeigt als die für den Radverkehr, ist besonders schick für Fahrradfahrer*innen, die schnell unterwegs sind. Langsame Fahrradfahrer*innen sollten sich überlegen, ob sie quasi im letzten Moment noch beim Grün der Fahrbahnampel rüberfahren. Wenn eine Radverkehrsführung mit Radverkehrsampel da ist, ist ohnehin die ausschlaggebend für den Verkehr auf der Radverkehrsanlage, es sei es gibt eine duale Radverkehrslösung, die die Fahrbahnnutzung ermöglicht, und ein*e Fahrradfahrer*in benutzt die Fahrbahn. Dann gilt die Ampel für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn.

    Leider habe ich schon sehr ungeduldige Autofahrer erlebt, die beim Abbiegen dann gerne mal auf dicke Hose machen, wenn die Fußgängerampel auf Rot umspringt und der Fahrradfahrer fährt trotzdem noch rüber, weil die Fahrradampel noch Grün zeigt. Manche Autofahrer gehen immer noch davon aus, die Fußgängerampel sei grundsätzlich immer auch für den Fahrradverkehr maßgebend. Die sehen dann das früher auf Rot umgeschaltete Ampelmännchen (aber kommen nicht auf die Idee, dass es eine eigene Fahrradampel geben könnte) und geifern Fahrradfahrer*innen an, weil sie meinen, die würden bei Rot fahren.

    Die Fußgängerampel hat keine Gültigkeit, da braucht ein Fahrradfahrender gar nicht auf die Idee kommen, sonders das ist so.

    An der anderen Ampel kann man übrigens auch Problemlos rechts passieren und das wird so oft gemacht, dass das sogar am Gras gut erkennbar ist.

    In der Fußgängerampel hätte schon längst eine Kombistreuscheibe eingebaut sein müssen. Und wer absichtlich durch die Grasnabe fährt, um eine Ampel zu umfahren, weil er meint, dass die dann keine Gültigkeit mehr für ihn habe, ...X/ Da kann ich nur den Kopf schütteln.

    Tja, die steht auch einfach so rum, woran machen Sie fest, dass Fahrradfahrende nicht mitgemeint sind?
    https://maps.app.goo.gl/Jh7RQCCiffQyQmWr8

    Die Kreuzungsperspektive, die Sie verlinkt haben, ist eindeutig geregelt, denn die Ampel steht rechts vom gemeinsamen Fuß- und Radweg, gilt also auch für den Fahrradverkehr auf dem Gemeinsamen Zweirichtungs-Fuß- und Fahrradweg. Warum meinen Sie, dass der Fahrradverkehr nicht mit gemeint sein könnte?

    Interessant ist die Ansicht von der gegenüberliegenden Seite:

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    Da steht die Ampel so, dass man auf die Idee kommen könnte, als Fahrradfahrer fahre man ja außerhalb des Bereiches der von den drei Ampeln eingegrenzt ist. Und wenn ein Fahrradfahrer dann noch auf die Idee kommt, die Fußgängerampel habe ja keine Gültigkeit, weil da wurde ja mal was bei den Vorschriften geändert, so dass eine reine Fußgängerampel den Radverkehr nicht mehr ausbremsen dürfe, dann könnte es gefährlich werden.

    Kombistreuscheiben müssten da sowieso eingebaut werden. Dann würde die Situation verdeutlichen. Abgesehen davon glaube ich nicht, dass viele Fahrradfahrer*innen, die den Zweirichtungs-Fuß- und Fahrradweg nutzen, sich die rote Ampel ignorieren.

    Wobei man natürlich auch sagen muss, dass diverse dieser (Fahr-)Verbotsschilder von den Straßenverkehrsbehörden regelmäßig rechtsmissbräuchlich verwendet werden - woher auch manchmal die Meinung rührt, diese gälten nur für gewisse Straßenteile.

    Zu Zeichen 254 [Zeichen 254] gibt es einen eigenen Thread!

    Ullie
    29. Juli 2025 um 10:00

    Wenn Ampeln nur für bestimmte Fahrspuren gelten, dann gibt es Lichtzeichen für alle Fahrspuren. Es steht nicht einfach eine Ampel rum, und alle Fahrspuren, die sich nicht angesprochen fühlen, machen was sie wollen.

    Diese Ampelanlahge steht nicht einfach rum, sondern sie steht so da, dass deutlich wird, dass sie für die die Fahrbahn gilt, nicht für den Fahrradweg:

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    Würde nur in der Mitte über der Fahrspur eine Ampel hängen, dann würde sie leicht übersehen werden. Deshalb sind rechts und links der Fahrbahn ebenfalls Ampeln aufgestellt worden. Nicht um den Radverkehr zu stoppen, sondern um die Ampel für den Fahrbahnverkehr besser sichtbar zu machen.

    Nur weil auf dem Fahrradweg keine eigene Ampel angebracht ist, heißt das nicht automatisch, dass für den Fahrradweg die Ampel für den Fahrbahnverkehr gilt. Trotzdem ist es natürlich wichtig, ggf. den Fußverkehr zu beachten, das Tempo entsprechend zu reduzieren und bremsbereit zu sein.

    Von welcher "Gemeinde" sprichst du? Wo soll laut dem, was ich geschrieben habe, ein "[Zeichen 240]links vom Radweg" stehen?

    Persönlich würde ich zwecks Gestaltung keine Konfrontation mit KFz suchen und ab dem zweiten Mal das Angebot des nicht durchgängigen RW annehmen und au der Fahrbahn radeln.

    :/?(

    Mir dämmert was:

    Da lagen weitere Beiträge dazwischen ...

    Du meintest dieses Schild:

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    Das steht an dem Radweg, der dann an der Tankstelle vorbeiführt, die in einem früheren Beitrag von Fahrbahnradler erwähnt wurde:

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    Und das Schild ist gar nicht gut gepflegt, sondern ziemlich bemoost. :/Ironie im Internet ist, wenn man trotzdem lacht^^?:/

    Weil etwas ständig falsch verwendet wird, ist das kein Beweis, dass das auch so ist.

    [Zeichen 250] gilt für eine "Straße". Das ist Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichen, es gäbe auch andere mögliche Beschilderungen.

    Den Grund, warum es nicht für einen Fahrstreifen gilt, habe ich schon genannt, inkl. Beispiel. Nachdem Sie zu faul sind die StVO zu lesen:

    Zu Verkehrszeichen 253 wird in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
    Vorschriftzeichen unter der laufenden Nummer 30 zu dem Verkehrszeichen [Zeichen 253] 253 erläutert:

    "Erläuterung
    Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

    Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm

    Und weil ich angeblich "zu faul gewesen sei, das zu lesen", soll ich nicht verstanden haben, dass man einen Fahrradweg mit Benutzungspflicht ignorieren darf, wenn in der Straße eine Haltebucht für Busse mit einem Zeichen 250 [Zeichen 250] und dem Zusatz Omnibusse frei ausgeschildert ist, anstatt mit einem Zeichen 267 [Zeichen 267], Verbot der Einfahrt. Durchaus möglich, dass das so ist, aber bestimmt nicht deshalb, weil ich angeblich "zu faul" sei, die StVO zu lesen.

    Bei dem Ring 3 ist sowieso [Zeichen 250] für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln

    https://maps.app.goo.gl/vtTwkTdpiGNoCPJN7

    Dass Zeichen 250 [Zeichen 250] grundsätzlich immer für eine komplette Straße gilt, habe ich übrigens immer noch nicht gelesen in der StVO. Da steht in Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), laufende Nummer 28 als Erläuterung zu Zeichen 250:

    "Vorschriftzeichen Ge- oder Verbot
    1.
    Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
    2.
    Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
    3.
    Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden."

    Nochmal: Warum soll Zeichen 250 [Zeichen 250] angeblich immer für eine komplette Straße gelten, sozusagen von Hauswand zu Hauswand?

    Eine allgemeinverständliche Antwort wäre entzückend. 8) Der Hinweis auf die Erläuterung zu Zeichen 253 [Zeichen 253] hat nicht zur Klärung beigetragen. Unterstellungen wie es sei hier jemand "zu faul", tragen auch nicht gerade zur Erhellung der Sachlage bei.

    Hier ist übrigens ein mit Zeichen 267 [Zeichen 267] und dem Zusatz "Linienverkehr frei" ausgeschilderter Bereich zu sehen:

    Vergleich streetview:

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    Hinter dem Schild findet nicht nur Linienverkehr, sondern auch sonstiger Autoverkehr statt, der vom anderen Ende aus in die Straße hineinfährt. Das war bei der Bushaltebucht in deinem Beispiel nicht der Fall. Das ist meine Vermutung, warum an der Stelle auf meinem Foto [Zeichen 267] anstatt [Zeichen 250] verwendet wird.

    Ein Radweg ist kein Fahrstreifen. Und selbst wenn: Aus der Tatsache, dass für Fahrstreifen jeweils eigene Lichtzeichen gegeben werden können, kann man nicht folgern, dass für einen Fahrstreifen das allgemeine Lichtsignal nicht gilt, wenn nicht über jedem Fahrstreifen ein eigenes Lichtsignal vorhanden ist.

    Für Radverkehrsführungen ist in §37 auch die Ausnahme benannt, wann das allgemeine Lichtsignal nicht für den Radverkehr gilt: Nämlich dann, wenn dort ein separates Lichtsignal für den Radverkehr vorhanden ist. Dieses besondere Lichtsignal für den Radverkehr gilt dann abweichend auf der Radverkehrsführung und nur da.

    Wenn es eine Rolle spielen würde, auf welcher Seite des Radweges der Ampelmast steht, würde das in §37 der StVO stehen. Steht da aber nicht und daraus folgt, dass es keine Rolle spielt, wo der Ampelmast steht.

    Weil in §37 der StVO nicht ausdrücklich drin steht, dass ein Ampelmast, der links vom Radweg steht, für den Fahrradverkehr unter bestimmten Umständen nicht relevant ist, folgern Sie daraus, dass man dort grundsätzlich halten muss, wenn die Ampel an dem Mast Rot zeigt, weil eine Ampel grundsätzlich für den Fahrverkehr gilt.

    Mag sein, dass es so ist, ich will Ihnen da gar nicht vehement widersprechen. Es sieht danach aus, dass es eine mögliche Lesart von §37 StVO ist, und andere Lesarten auch ihre Berechtigung haben. Sie schreiben ja selbst, dass selbst in Springe nur wenige es so sehen, wie Sie das sehen.

    Und ich hatte aus einer in Hannover weit verbreiteten Sicht der Verhältnisse vor Ort zu dem Thema beigetragen, dass eine Haltelinie auf dem Fahrradweg ein Hinweis darauf ist, eine rote Ampel auch dann zu beachten, wenn sie links des Radwegs steht.

    Möglicherweise ist es so, dass auch das Studium von Gerichtsurteilen lediglich bestätigt, dass es verschiedene Auffassungen zu der Frage gibt. Um so mehr ist es wohl angeraten, in solchen Fällen vorsichtig zu fahren und ggf. eine Verständigung auf Zuruf oder durch Gesten herbeizuführen, wenn es zu Begegnungen kommt, bei denen nicht so recht klar ist, wer denn nun Vorrang hat.

    Was mich auch nicht weiter wundert ist, dass anscheinend in Stade keiner einen Unterschied macht, ob denn nun die Ampel links oder rechts vom Fahrradweg steht.

    Hier mal zwei Beispiele von zwei direkt aufeinander folgenden Kreuzungen in Stade:

    Harsefelder Straße / Thuner Straße

    Harsefelder Straße / Teichstraße

    Ist in Hannover auch nicht viel besser. Und das mit der Haltelinie, die ich weiter oben schon erwähnte, wird ebenfalls nicht unbedingt immer als Aufforderung zum Anhalten begriffen. Aber es wird durchaus von einigen Fahrradfahrer*innen beachtet.

    Wenn beides zusammenkommt, Haltelinie auf dem Radweg markiert und Ampelmast rechts vom Radweg, dann erhöht das allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass die Ampel vom Fahrradverkehr beachtet wird. Tiergartenstraße stadteinwärts:

    In Gegenrichtung am selben Fußgängerüberweg am Anfang der Tiergartenstraße in Hannover-Kirchrode, aber diesmal stadtauswärts, sieht das schlechter aus:

    Die Ampel ist links vom Fahrradweg und die Haltelinie nicht mehr optimal sichtbar. Schade. Aber eben auch ein Grund mehr, an einer Ampel, die links vom Fahrradweg steht, sich nicht zu sehr "im Recht zu fühlen", die einfach ignorieren zu dürfen und schnell daran vorbeizufahren.


    Und nur schon im voraus, gelte das VZ250 auch nur für einzelne Fahrbahnen, dann wäre das dort extra erwähnt. Z. B. VZ253.

    Ist es aber nicht.

    Ich weiß nicht, was dich dazu bringt anzunehmen, dass es in der StVO extra erwähnt sein müsse, wenn eine Omnibushaltebucht mit [Zeichen 250] und dem Zusatz "Omnibusse frei" davor geschützt werden soll, dass da andere Fahrzeuge rein fahren als Omnibusse. Ich habe hier zu deinem Beispiel nochmal mit einer andere streetview-Aufnahme verlinkt, auf der man sehen kann, dass die [Zeichen 250]-Schilder rechts und links der Einfahrt zu der Omnibus-Wartebucht angeordnet sind, die klar als solch erkennbar ist.

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    Warum sollte ein Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg dass so missverstehen, dass das [Zeichen 250], das links des Radwegs angeordnet ist und mit dem Zusatz Omnibusse frei versehen ist, ein Verbot für das Weiterfahren auf dem Radweg darstellt? Zumal auf dem Hochbord-Fahrradweg ohnehin gar kein Busverkehr stattfindet.

    Ein Zitat aus der StVO, oder eine Quellenangabe eines Urteils.

    Aus der StVO hatte ich ja eigentlich schon zitiert: §37, Abs. 2, Satz 4:

    "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden."

    Ich bin kein Rechtsgelehrter, ich will hier nicht Rechtshilfe oder gar Rechtsbelehrung bieten, sondern lediglich darstellen, dass ich diesen Satz so verstehe, dass die Benutzer eines Radweges nicht grundsätzlich immer einen Rotlichtverstoß begehen, wenn sie an einer roten Ampel vorbeifahren, die für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.

    Hier ein Zitat aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, dass einen solchen Sachverhalt anscheinend zum Hintergrund hat:

    "Oberlandesgericht Hamm, 26 U 53/17:

    Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen."

    Oberlandesgericht Hamm, 26 U 53/17

    Ich bin zwar kein Jurist, aber meines Wissens ist es so, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu beurteilen ist.

    Aber vielleicht haben Sie ja umgekehrt ein Urteil gesucht und gefunden, aus dem hervorgeht, dass ein Rotlichtverstoß des Radverkehrs auch dann vorliegt, wenn die Ampel, wie zum Beispiel hier, links vom Radweg installiert ist:

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    Lange-Feld-Straße Hannover

    Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?

    Es geht um diese Situation, die ich weiter oben verlinkt hatte.

    [attach=21818,'none','true'][/attach

    In §37 StVO, Absatz 2, Satz 4 steht: "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden." Für den Fahrradverkehr ist an der Stelle, an der die rote Ampel mit dem Pfeil nach rechts leuchtet, kein eigenes Lichtzeichen vergeben. Kein eigenes Lichzeichen zu vergeben ist möglicherweise auch eine Möglichkeit dafür, dass ein eigenes Lichtzeichen gegeben wurde.

    Wenn der Satz aus der StVO so verstanden wird, dann darf der Radverkehr auf dem Radweg an der roten Ampel vorbeifahren, weil die roet Ampel nicht für den Radverkehr gilt.

    Ich will damit nicht sagen, dass es so ist. Und es ist ganz gewiss keine Rechtsempfehlung oder gar Rechtsbelehrung. Es ist nicht mehr als der Versuch, die Wirklichkeit in Einklang mit der Theorie zu bringen.

    Und nicht vergessen: "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

    Das ist in dem gezeigten Fall (Foto) ganz besonders zu berücksichtigen, weil eben nicht unbedingt jedem Beteiligten sofort klar sein dürfte, was hier gilt. Es wäre jedenfalls meines Erachtens nicht in Ordnung, wenn die Person mit dem Pedelec-Transportrad mit 25 km/h (maximales Tretunterstützungstempo) an der Ampel vorbeirauscht.

    Der beste Unfall ist der, der nie passiert!

    Bei dem Ring 3 ist sowieso [Zeichen 250] für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln

    https://maps.app.goo.gl/vtTwkTdpiGNoCPJN7

    :)Wie wilst du denn da auf der Fahrbahn Radeln? Die Fahrbahn ist lediglich für den ÖPNV freigegeben. Guckst du:

    https://www.google.com/maps/@53.64939…SoASAFQAw%3D%3D :)

    Das war jetzt ironisch gemeint.

    Ich muss gestehen, ich weiß hier nicht immer, wann wer was ernst meint und wann es im Spaß geschrieben ist.

    Die verlinkte streetview-Aufnahme zeigt meines Erachtens zweifelsfrei eine Omnibus-Haltebucht, die möglicherweise dazu dient, dass die Fahrer*innen dort Pause machen können. Rechts und links von der Einfahrt in die Bucht stehen jeweils [Zeichen 250] (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit der Zusatzinformation Busse frei.

    Wie Autogenix auf die Idee kommt, das [Zeichen 250] würde auch für den gemeinsamen Radweg/Gehweg gelten, kann ich mir nicht erklären. Es sei denn er meint das gar nicht so, sondern es ist ironisch gemeint.

    Ich lese das so, dass die beiden [Zeichen 250] links und rechts der Einfahrt zur Omnibus-Haltebucht anzeigen, dass dort keine anderen Fahrzeuge als Busse reinfahren. Deshalb der Zusatz Busse frei.

    Können Sie das auch belegen? Worauf konkret beziehen Sie Ihre Aussage, dass die Ampel nicht gilt?

    Was wäre denn für Sie ein Beleg? Ich habe geschrieben, dass ich denke, dass es so gewollt sei, dass zum Beispiel in einem solchen Fall, die rote Ampel nicht für den Fahrverkehr auf dem Fahrradweg gilt, sondern nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn.

    Das habe ich mir nicht selbst ausgedacht, sondern es mir so erklären lassen von mehreren unterschiedlichen Polizist*innen bei unterschiedlichen Gelegenheiten, sodass ich mir sicher sein kann, dass das nicht irgendein einzelner Polizist gesagt hat, sondern dass darüber Konsens besteht, im Polizeiapparat, der ja dafür zuständig ist, den fließenden Verkehr zu kontrollieren.

    Das ist vielleicht kein ausreichender Beleg, aber einen besseren kann ich derzeit nicht bieten, deshalb die Frage: Wie stellen Sie sich den Beleg vor, den Sie einfordern?

    Ich halte die Auskünfte der Polizei für plausibel. Und sie erklären auch einige Ampelanlagen. Zum Beispiel die im oben eingefügten Bild, dass die Kreuzung Humboldtstraße / Gustav-Bradtke-Allee zeigt.

    Um zu der hinten im Bild erkennbaren Radverkehrs-Ampel mit Grün-Licht zu kommen, um halblinks in die Humboldtstraße einzubiegen, muss man zuvor mit dem Fahrrad an der roten Ampel mit dem Rechtsabbiegepfeil vorbeifahren können, ohne einen Rotlichtverstoß zu begehen.

    Aber auch Fahrradfahrende, die halbrechts der Gustav-Bradtke-Allee folgen, begehen meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß, obwohl die Fahrbahnampel, ich nenne sie jetzt einfach mal so, Rot zeigt. Ich habe sie "Fahrbahnampel" genannt, weil sie in dieser Situation erkennbar nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.

    Die Person mit dem Transportfahrrad und dem großen grauen Kasten an dem Gepäckträger im Bildvordergrund, ist nicht dabei, gerade einen Rotlichtverstoß zu begehen. Vielleicht will sie ebenfalls an der grünen Fahrrad-Ampel vorbei in die Humboldtstraße weiterfahren, oder halt halbrechts die Gustav-Bradtke-Allee weiterfahren, wie der Fahrradfahrer mit dem roten Rucksack So oder so begeht sie meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß.

    Ist die Fragestellung, ob ich anhalte oder was die StVO regelt?

    Ich habe in dem anderen Threads schon gesagt, dass ich persönlich nicht anhalte, wenn die Ampel nichts regelt, was (potentiell) kreuzt.

    Meines Erachtens verhältst du dich damit auch StVO-konform.

    Das ist die Stelle auf google-streetview, die Fahrbahnradler bereits in seiner Frage verlinkt hatte.

    Und das ist dieselbe Stelle auf mapillary:

    Mapillary

    Am Radweg gibt es meines Erachtens keine Ampel, die zu beachten ist. Die Ampel am Fahrbahnrand gilt vermutlich nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn. Und das ist von der StVO auch so gewollt, denke ich.

    Aber wie ich schon weiter oben schrieb: Im Zweifelsfall nicht "draufzuhalten", sondern defensiv fahren. Wenn es nämlich häufiger an solchen Stellen zu Unfällen kommt, dann würde das möglicherweise ein Regelungs-Engagement auslösen, das letztlich zu mehr Nachteilen als Vorteilen für die Verkehrsbeteiligten führt.

    Mich würden daher Fälle interessieren, zu denen es Urteile gibt und wie solche Situationen von den Gerichten bewertet wurden.

    Es gab in Hannover den Fall, dass ein Fußgänger unachtsam den Radweg überquerte, weil er den Drückerknopf einer Fußgängerampel drücken wollte. Ein Fahrradfahrer bemerkte das zu spät, sodass es zum Zusammenstoß kam. Ob diese Sache vor Gericht kam und wie sie endete, wird leider aus diesem Polizeibericht nicht deutlich. Es steht da allerdings, dass der Fahrradfahrer verletzt wurde, der Fußgänger anscheinend nicht. Und dass die Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Vermutlich gegen den Fußgänger, der ja selbst nicht verletzt wurde:

    POL-H: Kleefeld: Fußgänger stößt mit Radfahrer zusammen und verletzt ihn schwer
    Hannover (ots) - Am Freitag, 11.02.2022, ist ein Fußgänger auf dem Radweg der Berckhusenstraße getreten und dabei mit einem dort fahrenden Radfahrer…
    www.presseportal.de

    Dem Unfallbericht zufolge hat sich der Unfall an dieser "Drückerampel" ereignet:

    Street View-Ansicht von „Berckhusenstraße“ · Google Maps
    30625 Hannover-Buchholz-Kleefeld
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    Die verlinkte streetview-Ansicht ist die Richtung, in die der Fahrradfahrer fuhr, entsprechend dem Unfallbericht.

    Vielleicht wird auf Fahrradwegen von manchen Fahrradfahrer*innen zu schnell gefahren. Wer um die 30 km/h fährt, der könnte es sehr gut auf der Fahrbahn tun, wenn dort keine Autostaus sind und für den Autoverkehr 30 km/h gelten würde. Und wenn der Fahrradweg nicht als verpflichtender Fahrradweg ausgeschildert ist. Ob das aber in dem konkreten Unfall eine Rolle gespielt hat, beantwortet der Unfallbericht nicht.

    Sollte der Fahrradfahrer tatsächlich sehr schnell unterwegs gewesen sein, dann wäre das vermutlich zu schnell, weil direkt vor der Ampel eine Bushaltestelle steht, die seitlich eine große Plakatwand hat, die Fußgänger*innen verdecken kann, die vorhaben, den Radweg zu überqueren.

    Street View-Ansicht von „Berckhusenstraße“ · Google Maps
    30625 Hannover-Buchholz-Kleefeld
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    Auf dem streetview-Foto käme außerdem noch feuchtes Laub als Gefahrenquelle dazu.

    Hier der Weg des Fahrradfahrers auf mapillary:

    Mapillary

    Hoffentlich bleiben solche Unfälle die absolute Ausnahme und alle Beteiligten sind genügend achtsam, sodass es erst gar nicht zu einem Unfall kommt. Es ist übrigens einer der Gründe, warum ich Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h auf Radwegen kritisch sehe und es auf keinen Fall will, dass sich dort speed-Pedelecs breit machen. Zum Glück sind die meisten schnell fahrenden Fahrradfahrer*innen auf einem "Bio-Bike", vernünftig genug, auf Fahrradwegen, die für ein hohes Tempo nicht infrage kommen, entsprechend langsamer zu fahren, als ihre Kondition das hergibt.

    Ich würde sogar soweit gehen, zu behaupten, dass man ohne Autos und mit weniger Rechthaberei gar keine Ampeln bräuchte. :)

    Da bin ich mir nicht so ganz sicher, denn es wäre unter Umständen ein enormes Fahrradaufkommen. Und es käme dazu, dass auch noch Straßenbahnverkehr und Omnibusverkehr stattfände, und zwar in einem erheblich höherem Umfang als jetzt. Aber es würde deutlich weniger Verkehrsfläche beanspruchen als jetzt der Autoverkehr und sehr, sehr viele Ampeln wären obsolet.