Alles anzeigenDa gibt es in den Richtlinien für die Anlage von Startstraßen RASt 06 auf S. 76 die Tabelle 27, in der die Mindestbreiten gemeinsamer Geh- und Radwege in Abhängigkeit der Gesamtbelastung (Fg + R) angegeben sind. Die Mindestbreite aus der VwV-StVO von 2,50m kommt demnach nur bis zu einer maximal verträglichen Seitenraumbelastung von in Summe 70 Fußgängern und Radfahrern in Frage. Bis 100 (Fg + R)/h soll die Breite 3,00m - 4,00m betragen und bis zu 150 (Fg + R)/h mehr als 4m, Der Anteil der Radfahrer an der Gesamtbelastung soll dabei ein Drittel nicht überschreiten.
Allgemein wird da zur gemeinsamen Führung des Fußgängerverkehrs mit dem Radverkehr geschrieben:
Außerdem werden Ausschlusskriterien für eine gemeinsame Führung definiert:
Die RASt 06 haben als R1-Regelwerk eine hohe Verbindlichkeit und Abweichungen von diesen Vorgaben müssen gut begründet sein. Einklagen kann man das aber nicht.
Und die Verwaltung in Stade so:
Tut mir leid, dass es immer wieder den Stade-Threat trifft, aber ich halte es für richtig, die Frage wann ein
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in Frage kommt und wann nicht, an konkreten Beispielen zu diskutieren und davon gibt es in Stade offensichtlich viele.
Dein Foto zeigt einen Bürgersteig, wo
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ganz sicher nicht angezeigt ist, genau so wenig wie gemeisamer Fuß und Radweg. Allerdings halte ich auch nichts davon, das Schild
, das jetzt dort steht, einfach ersatzlos zu entfernen. Das funktioniert dann am besten reibungslos, wenn Begleitmaßnahmen wie Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn, Einführung von Tempo 30 max. inklusive verbindliche Zusage das zu kontrollieren, kommen. Dazu kann das noch installiert werden: Ein Tempomesser mit Anzeige: https://www.konz.eu/vg_konz/VG%20K…(Gro%C3%9F).JPG
Der tut keinem weh und trifft auf breite Akzeptanz auch bei den allermeisten Autofahrern!
Und die Radfahrerinnen und Radfahrer können an solchen Begleit-Maßnahmen erkennen, dass da nicht einfach eine Vertreibung vom "sicheren" Fußweg stattgefunden hat, der in Wirklichkeit ja gar nicht so sicher ist, wie vielfach geglaubt.