Yeti hat doch sicher schon 5x die STVO zu dem Schild 239 zitiert:
Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, ...
Der Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist anscheinend: Die in der StVO beschriebene Anweisung an die Verkehrsteilnehmer, wenn ein Gehweg mit Gehwegschild und dem Zusatz Radfahrer frei ausgeschildert ist:
Anlage 2 (zu § 41 StVO, Absatz 1) Vorschriftzeichen,
laufende Nummer 18, Satz 2:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html
Und diesen Satz kann man anscheinend so oder so interpretieren.
1. Die eine Möglichkeit ist, den Satz so aufzufassen, dass im Falle, dass ein Fußweg für den Radverkehr frei gegeben ist, Fahrradfahrer*innen grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, ganz gleich ob ein Fußgänger in der Nähe ist oder nicht. Selbst dann wenn weit und breit und z.B. auf mehr als 100 m kein Fußgänger in Sicht ist, dürfte man nach dieser Auffassung mit dem Fahrrad nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Die andere Möglichkeit diesen Satz zu verstehen ist: Die Aufforderung, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ist dann relevant, wenn ein Fußgänger auftaucht und die Gefahr besteht, dass der gefährdet wird, wenn ich schneller als Schrittgeschwindigkeit fahre.
Das wird schwierig werden, herauszufinden was den nun gemeint ist mit der Anweisung: "Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Zumal mit Fahrverkehr ja nicht nur Autos gemeint sein können. Besonders in Fußgängerzonen die mit dem Gehwegschild ausgezeichnet sind, gibt es ja häufig Zusätze wie "Lieferverkehr frei" oder "Anliegerverkehr frei" oder auch "Omnibusverkehr frei". Manchmal wird das dann wieder eingeschränkt durch bestimmte Zeitvorgaben.
Ob gemeint sein könnte, dass grundsätzlich IMMER nur Schrittgeschwindigkeit vom Radverkehr (und anderem Fahrzeugverkehr für den der Fußweg frei gegeben ist) gefahren werden darf, ist auch deshalb schwierig herauszufinden, weil vermutlich niemand sich die Mühe machen wird, auf einem Fußweg, der für den Radverkehr frei gegeben ist, Geschwindigkeitskontrollen bei Fahrradfahrer*innen durchzuführen. Wenn so was überhaupt kontrolliert wird, dann dort, wo auch tatsächlich Fußgänger unterwegs sind, die gefährdet werden könnten.
Ich bin kein Volljurist, aber nach meinem Verständnis darf man mit dem Fahrrad auf Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit, wenn dabei sicher ausgeschlossen werden kann, dass Fußgänger gefährdet werden.
Hier noch ein Link zu googlestreetview: Ein Fußgängerzonenschild mit dem Zusatz Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten frei: