Beiträge von Xabold

    Da Geschwindigkeitsbeschränkungen (außer [Zeichen 274.1] ) nur bei besondere Gefahrenlagen angeordnet werden dürfen, sind bestimmt viele 274er und damit auch 80km/h außerorts illegal. Auch hier

    3.
    wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

    ist eine besondere Gefährdung Voraussetzung.

    Tempo 80 für alle

    Auch für Roller? 8o

    Besonders in der 30 Zone sind 19 km/h zu viel eine klare Gefährdung

    35 Euro sind auch was. Dazu noch Gebühren und bei Vorsatz das Doppelte.


    Ein schöner frischer Link:  :love:

    Hi,
    ich bin mal so forsch und mache mal einen neuen Thread auf. :P

    Hier bei uns gibt es ein paar Landes- und Kreisstraßen auf denen man schön und auch problemlos radfahren kann. Trotzdem gilt meist aufgrund fehlender Begrenzungen Tempo 100, was doch schon recht ordentlich ist.
    Leider sind Geschwindigkeitsbeschränkungen an Gefahrenstellen, sodass gerade diese kleineren Landstraßen nicht in das Glück von Pfosten, die auf ihren Ronden aufgedruckte zweistelligen Ziffern zur Schau tragen, kommen.
    Ich denke hier an eine Beschilderung aller Landes- und Kreisstraßen mit maximal 80 km/h, mit 70 km/h bei hohem Fuß- und Radaufkommen. Denn kleine Landstraßen werden auch stark durch landwirtschaftlichen Verkehr, Roller, Reiter, Fußgänger und Radler, denen andere Wege eher selten zur Verfügung stehen, geprägt und würden es vielleicht noch mehr, wenn Landstraßen etwas gezähmt werden.
    Vorbild wären z.B. die Tempo 60-Zonen in den Niederlanden.

    Diese Begrenzung würde das Radfahren vielleicht nicht unbedingt sicherer machen, aber auch für den Kraftverkehr könnte man die Gefahren der Landstraßen (Überholen, Abkommen von der Fahrbahn, Kreuzungen) reduzieren, wie auch schon vom Verkehrssicherheitsrat gefordert. Ich sehe da mehr Potenzial als im Dauerbrenner 130 auf BaB und mit vergleichsweise sehr geringeren Auswirkungen auf die Fahrzeit des MIV.
    Auch innerorts sind für mich Unfälle nicht das einzige Kriterium für Vz274, sondern auch die Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer und der Anwohner, sodass man (außer Bundesstraßen) zHg 30km/h weiter ausbauen könnte, wenn die Kopplung von der Gefahrenstelle gekippt oder 30-Zonen auch auf Kreis- und Landesstraßen zugelassen werden.
    Was haltet Ihr davon und seht Ihr Erfolgsaussichten? Bei unserem Verkehrsminister Hmm.


    Aus der VwV-Stvo:

    Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
    1
    I.
    Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

    II.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nummer I erforderlich sein,

    2
    1.
    wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu § 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
    3
    2.
    wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
    4
    3.
    wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

    5
    III.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.

    6
    IV.
    Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend.

    7
    V.
    Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

    Und, wie ist sie gut gemacht?

    Das Wichtigste sind ja die Kreuzungen.

    -Heranführung des Radweges an die Fahrbahn
    -Berliner Lösung
    -Überführung in Radstreifen
    -Veloweichen (Rechtsabbiegestreifen)
    -Gem. Fahrstreifen für Radfahrer und Rechtsabbieger
    -Protected Intersection/ Niederländisches Design mit abgesetzten Furten (Best-Practice nach Berliner Radentscheid)
    -Konfliktfreie Phase (Rechtsabbiegestreifen, lange Wartezeiten)

    Die kursiv gedruckten sind ERA-Lösungen.

    Radfahrstreifen (Radwege) sind ja rechte Fahrstreifen ohne Kfz. Also gehören auch freigegebene Busspuren und rechte Fahrstreifen auf mehrstreifigen Straßen, die von einigen Radfahrern befahren werden und so die Kfz nicht auf dem rechten Fahrstreifen fahren, weil diese nicht immer zwischen Radfahrern ein- und wieder ausscheren wollen, auch zu dieser Kategorie. Wenn man Radfahrstreifen ablehnt, dann muss man auch diese Führungsformen ablehnen.
    Vor Ampelkreuzungen sollte aber die Geschwindigkeitssortierung in eine Richtungssortierung überführt werden, damit hinter der Ampel Radfahrer nicht mehr vergessen werden.

    Hi,

    Bei Radverkehrsanlagen ist eben die Gestaltung von Kreuzungen und Zufahrten sehr wichtig. An diesen sollte der Radverkehr auf Radfahrstreifen geführt werden, weil diese auf Fahrbahnniveau ernster genommen und mehr beachtet werden und natürlich nicht über verschwenkte, abgesetzte Furten. An unsignalisierten Kreuzungen sollte der Radweg frühzeitig in einen Radfahrstreifen überführt werden, damit Rechtsabbieger Radfahrer vorher überholen. Auch für den einbiegenden Verkehr sind Radfahrstreifen viel besser, da so Fahrbahn und Radfahrer mit einem Blick erfasst werden können.

    An signalisierten ist das Problem, dass Radfahrer am Ampelstau vorfahren und dann plötzlich von hinten kommen. Hier sollte dann der Radfahrstreifen zwischen dem Rechtsabbiegestreifen und Geradeausfahrstreifen angelegt werden. (Veloweiche)
    Bsp
    Wenn der Platz dafür nicht vorhanden ist, könnte man evtl. einen gemeinsamen Fahrstreifen für Rechtsabbieger und Radfahrer anlegen, wie er in Kopenhagen verwendet wird; ist aber in Dt. im Gegensatz zur Veloweiche nicht Standard.
    Bsp
    Bei Beiden machen Rechtsabbieger einen Fahrstreifenwechsel auf oder über den Radfahrstreifen; dabei einen Radfahrer zu übersehen ist sehr unwahrscheinlich.