Hi,
ich bin mal so forsch und mache mal einen neuen Thread auf.
Hier bei uns gibt es ein paar Landes- und Kreisstraßen auf denen man schön und auch problemlos radfahren kann. Trotzdem gilt meist aufgrund fehlender Begrenzungen Tempo 100, was doch schon recht ordentlich ist.
Leider sind Geschwindigkeitsbeschränkungen an Gefahrenstellen, sodass gerade diese kleineren Landstraßen nicht in das Glück von Pfosten, die auf ihren Ronden aufgedruckte zweistelligen Ziffern zur Schau tragen, kommen.
Ich denke hier an eine Beschilderung aller Landes- und Kreisstraßen mit maximal 80 km/h, mit 70 km/h bei hohem Fuß- und Radaufkommen. Denn kleine Landstraßen werden auch stark durch landwirtschaftlichen Verkehr, Roller, Reiter, Fußgänger und Radler, denen andere Wege eher selten zur Verfügung stehen, geprägt und würden es vielleicht noch mehr, wenn Landstraßen etwas gezähmt werden.
Vorbild wären z.B. die Tempo 60-Zonen in den Niederlanden.
Diese Begrenzung würde das Radfahren vielleicht nicht unbedingt sicherer machen, aber auch für den Kraftverkehr könnte man die Gefahren der Landstraßen (Überholen, Abkommen von der Fahrbahn, Kreuzungen) reduzieren, wie auch schon vom Verkehrssicherheitsrat gefordert. Ich sehe da mehr Potenzial als im Dauerbrenner 130 auf BaB und mit vergleichsweise sehr geringeren Auswirkungen auf die Fahrzeit des MIV.
Auch innerorts sind für mich Unfälle nicht das einzige Kriterium für Vz274, sondern auch die Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer und der Anwohner, sodass man (außer Bundesstraßen) zHg 30km/h weiter ausbauen könnte, wenn die Kopplung von der Gefahrenstelle gekippt oder 30-Zonen auch auf Kreis- und Landesstraßen zugelassen werden.
Was haltet Ihr davon und seht Ihr Erfolgsaussichten? Bei unserem Verkehrsminister Hmm.
Aus der VwV-Stvo:
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
1
I.
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.
II.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nummer I erforderlich sein,
2
1.
wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu § 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
3
2.
wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
4
3.
wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.
5
III.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.
6
IV.
Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend.
7
V.
Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.