wenn das nicht dem WIllen der Behörde entspricht
Vorsicht. Ich wiederhole mich, „Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: Die Beschränkung der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung eines Verkehrsbereichs mit Verkehrszeichen. Entscheidend für den Umfang der Widmung ist vielmehr der äußere Befund eines öffentlichen Weges, die äußerlich erkennbaren Merkmale der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung.“
Die Behörde kann nicht (≠ darf nicht) einfach umdefinieren, schon gar nicht in der Weise, das es keine Wirkung entfalten soll, man also nur eine formale Voraussetzung vortäuscht. Dabei muß man berücksichtigen, das Radfahrer auf Radwegen kaum Chancen auf Schadensersatz haben, Radwege also sowieso schon nach ständiger Rechtsprechung keine Verkehrsflächen ausschließlich für Radfahrer sind, sondern eine Täuschung, Schein-Radwege, Fahr-Da-Morganas ©Thomas, ja, auch 241er und 237er. 241er und 237er setzen deshalb außerdem eine baulische und damit wirksame Trennung voraus, welche bekanntlich regelmäßig und in voller Absicht unterlassen wird.
Die genannte Verkehrsanschauung der Stadt selbst ist also, das ihre Radwege ≈ Gehwege sind. Jedenfalls hier, bei den Bildern da oben, und bei vielen anderen Bildern und anderswo selbst inaugenschein genommenen Gelump.
Mit anderen Worten: Die Stadt ist mein bester Zeuge dafür, das es Radwege gar nicht gibt.
Und nebenbei gesagt, die Klägerin oder auch Nicht-Klägerin könnte ihre Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich steigern, wenn sie statt zu klagen oder nicht zu klagen einfach gemeinsam mit anderen wie vorgeschrieben auf der Fahrbahn ginge.