Danke, dann passt das ja auch zu meinem Rechtsverständnis - § 2 (4) StVO ist eine allgemeine Regel, welche durch andere ("weiter hinten im Text") durchaus auch modifiziert werden können:
§ 39 (2) StVO: "Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
§ 39 (5) StVO: "Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen."
Anlage 2 zur StVO - VZ 297: "1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind."
Letzteres ist übrigens an dieser Kreuzung des Mittleren Rings der Fall. Wenn ich nun hier zu lesen aufhören, wäre ich ja sogar gezwungen, als Radfahrer direkt links abzubiegen, denn selbstverständlich sind auch Fahrräder vom Text der Anlage 2 zu VZ 297 erfasst. Und genau deswegen heißt es ja in § 9 StVO:
"2) 1Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. "
Das heißt: man darf selbstverständlich nach wie vor direkt links abbiegen, muss es aber nicht (wenn man sich das Einfahren und Queren der Fahrspuren nicht zutraut).