Beiträge von mgka

    Der Artikel ist ja wohl schlecht recherchiert:

    1) Wieso sollte der Hamburger Senat über die EInführung einer Kennzeichenpflicht für Radfahrer bestimmen können? Das ist doch wohl Sache des Bundes. Und selbst wenn: dann würde das ja nur Radfahrende betreffen, die in der Hansestadt wohnen. Die anderen drumherum (Niedersachsen, S-H) wären davon gar nicht betroffen und dürften auch ohne Kennzeichen herumfahren.

    2) Statistik war für viele schon immer eine etwas schwer zu verstehende Sache: ich bezweifle, dass die Hamburger Polizei regelmäßig eine genüg große Stichprobe erhebt, um nun behaupten zu können, dass die Anzahl der Rotlichtsünder steigt. Mehr als "Momentaufnahmen" sind das doch nie. Wenn ich natürlich eine "Schwerpunktaktion" mache, dann werde ich zahlenäßig mehr "Sünder" erwischen.

    Aber natürlich übernehmen das Zeitungen ungefragt, um eine geiwsse Stimmung zu erzeugen. "Investigativer Journalismus" ist sowas von außer Mode gekommen.

    Es ist wohl tatsächlich so, dass man "vergessen" hat, den Bußgeldkatalog sinnvoll zu ändern, als man die Beleuchtungsvorschriften vor einiger Zeit geändert hat. Will heißen: defekte, am Fahrrad montierte Beleuchtung kann zu einem Bußgeld führen, wenn man tagsüber ohne Beleuchtung ist das kein Problem.

    Geht ja auch nur um Radfahrende...

    Hm, aber Schieben müsste man als jemand, der sein Fahrrad mitführt, wegen § 25 (2) StVO dann auf der Fahrbahn oder?

    Darüber hinaus sagt die VwV-StVO zu VZ 240:

    "Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."

    Ich sehe auch nicht, dass irgendwelche anderen Vorschriften (zB für Baustellen) hier "niedrigere" Voraussetzungen für eine solche Anordnung stellen können. Das, was hier in der Verwaltungsvorschrift steht, ist für mich schon das absolute "Minimum".

    *edit: Und da auf dem von dir gezeigten Bild die Benutzung des für den Radverkehr bestimmten Teils eines mit [Zeichen 241-30] als benutzungspflichtig gekennzeichneten getrennten Fuß- und Radweges durch eine Absperrschranke (VZ 600) verboten ist, darf / muss man diesen Radweg auch nicht benutzen -> §2 (1) StVO

    Nunja, die nach § 45 StVO notwendigen Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht drägen sich nun aber nicht gerade auf (um es mal vorsichtig zu sagen). Also kann das Blauschuld doch entsorgt werden?

    Kannte ich nicht, danke.Aber ist leider nur VG, also woanders nicht ohne Weiteres gültig.
    Ich warte selbst noch auf einen Gerichtstermin; eventuell wird die Beklagte dort anbringen, der KFZ-Verkehr habe Priorität. Dann kann ich darauf hinweisen.

    Nunja, die Argumentation des BVerwG aus 2010 in seinem Grundsatzurteil geht doch genau in dieselbe Richtung: einschlägig für Anordnung einer Benutzungspflicht ist nur § 45 Abs. 9 Satz 3 (ehemals 2) StVO. Und da steht nichts von "Flüssigkeit" oder "Leichtigkeit", sondern da geht es einzig und allein um die überproportional hohe Gefährdung.

    Die Ampel-Programmierungen sind aber nur die halbe Wahrheit. Das Beispiel Vogt-Wells-Straße zeigt, dass es nicht immer an den Ampelschaltungen liegt. Laut Auskunft der Verkehrsdirektion aus dem Jahr 2011(!!!) ist die RWBP aufzuheben. Die beiden einzig relevanten Ampeln Siemersplatz und Behrmannplatz wurden längst angepasst. Die RWBP besteht noch immer! Hab' lange nicht mehr geklagt... :cursing:

    Das Urteil aus Berlin (Az: VG 27 A 206.99) ist bekannt oder? Daraus: "Prinzipiell nicht mit § 45 Abs. 9 StVO vereinbar ist dasBestreben des Beklagten, durch die Radwegbenutzungspflicht eineVerkürzung der Grünphase zur Förderung des fließenden Fahrzeugverkehrsauf der dem Radweg parallelen Fahrbahn zu erreichen. Nach § 45Abs. 9 Satz 2 StVO können Beschränkungen des fließendenVerkehrs - hier des Radverkehrs - ohnehin nur bei einer hier (wiedargestellt) nicht vorliegenden besonderen, das allgemeine Risiko fürdie Verkehrssicherheit erheblich übersteigenden örtlichen Gefahrenlageund nicht aus anderen Gründen angeordnet werden."

    Dasselbe Gericht sagt weiterhin (Az: 27 A 13.02 vom 17.07.2003): "Der Beklagte verweigert die Entfernung bzw. die Kenntlichmachung der Nichtgültigkeit der benannten Verkehrszeichen zu Unrecht. Denn damit wird ein der Rechtslage entsprechender tatsächlicher Zustand hergestellt. Ist nach den Einlassungen des Beklagten wegen der bestehenden Haushalts- und Kostensituation eine tatsächliche Umsetzung der Abhilfeentscheidungen auf unabsehbare Zeit nicht vorgesehen, ist es sowohl für den Kläger wie auch für sonstige Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Verkehrszeichen als Scheinverwaltungsakte aufgestellt bleiben, obwohl für sie eine behördliche Anordnung fehlt und die Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldzahlungen weiter auf eben diese unabsehbare Zeit darauf verwiesen werden, Verkehrszeichen über eine Radwegebenutzungspflicht zu befolgen, die als solche bereits nicht mehr besteht - ohne das dies indes nach außen kenntlich wäre. Bereits im Beschluss vom 6. Mai 2002 (VG 27 A 50.02 ) hat die Kammer angemerkt, dass im Hinblick auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, Gefahren des Straßenverkehrs zu vermeiden bzw. zu beseitigen, die Berufung auf fehlende Haushaltsmittel offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise rechtlich verfehlt ist."