Beiträge von mgka

    Wenn ich persönlich von dieser Situation betroffen wäre, würde ich den Rechtsweg beschreiten, schon wegen des § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtsverletzungen): "(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden."

    Das setzt meiner Auffassung nach also zumindest einen verwaltungsrechtlichen Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage voraus, um nachher überhaupt gegen die zuständige Behörde Ansprüche geltend machen zu können.

    Hier ist es sogar so, dass die Verwaltung mehrfach behauptet hat, dass sie beim Überschreiten der Kfz-Belastung eine Benutzungspflicht sogar anordnen MÜSSE. Die selbe Verwaltung, die auf den restlichen Inhalt der ERA komplett XXX, glaubt also, dass die ERA in einem einzigen Punkt eine Vorschrift wären und dass dann auch die baulichen Voraussetzungen nicht eingehalten werden müssen. Das war ein wesentlicher Punkt meiner Fachaufsichtsbeschwerde.

    Nunja, das ist hier nicht anders: die vorgeschriebene Ermessensausübung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen gleicht hier eher dem Pippi-Langstrumpf-Prinzip ("Ich mach' mir die Welt, wie sie mir gefällt"). Die Voraussetzungen des § 45 (9) StVO materialisieren sich seltsamerweise immer genau dann, wenn ein baulicher Radweg vorhanden ist (ob er der ERA- oder den VwV-StVO-Vorgaben erfüllt? - geschenkt!). 25.000 Fz/Tag und kein Radweg? Also T30, das geht ja nun gar nicht!

    Der VGH Bayern sagt: Erst Antrag, dann Klage.

    Was Anfechtungsklagen angeht, so höre ich das zum ersten Mal. Kannst du bitte mal ein Aktenzeichen zitieren? Wo steht denn das mit dem vorherigen Antrag im Gesetz/einer Verordnung? Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens hat ja genau dazu geführt, dass der Behörde nun gerade keine Nachbesserungsmöglichkeit mehr eingeräumt wird.

    Ich verweise, wie bereits simon , auf den Bayerischen VGH und zitiere mal die entscheidende Stelle:

    Man muß den Antrag stellen, der *zuständigen* Behörde also mittels des Hinweises durch einen solchen Antrag ausdrücklich Gelegenheit verschaffen, den Mangel von selbst abzustellen. Das ist, soweit ich das erkennen kann, unabhängig von einem etwaigen Widerspruchsverfahren.

    Das gilt freilich aber nur für Verpflichtungsklagen. Wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, so muss es eigentlich zwingend eine Anfechtungsklage werden, denn diese ist rechtsschutzintensiver. Und ja, in Bayern ist der Widerspruch für verkehrsrechtliche Anordnungen abgeschafft, einziges Rechtsmittel, um insbesondere die Rechtskraft eines Verkehrszeichens aufzuhalten, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( @Michael Rudolph)

    Gerade einem juristisch nicht versierten Kläger sind seine Anträge aber generell "wohlwollend" auszulegen, u.a. älteres Urteil, dort Rn 48. Es ist aber die Frage, ob bereits ein Hinweis an das Bauamt als ein entsprechender Antrag zu deuten ist, welcher nach Ablauf einer Dreimonatsfrist dann mit einer Verpflichtungs-/Untätigkeitsklage weiterverfolgt werden kann. @Michael Rudolph: obligatorischen Widerspruch gibt es in der Sache nicht mehr? Falls doch ist ein solcher zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

    Erst mal kostenfrei monieren ...

    ... besser ist das, aber formal-juristisch nicht notwendig, sofern es keinen Widerspruch mehr gibt. Mir wurden aber schon mal 1/3 der Kosten vom Gericht auferlegt, weil ich "vorher mit der Beklagten hätte in Kontakt treten können." Das hatte ich zwar getan, aber die Beklagte hatte in der Erledigterklärung dem Gericht gegenüber das Gegenteil behauptet.

    In vielen Bundesländern gibt es inzwischen Informationsfreiheitsgesetze. Die Informationen müsstest Du in denen recht problemlos bekommen.

    In Bayern gibt es das aber nicht. Und da es sich beim Straßenverkehrsrecht um Bundesrecht handelt, bei welchem die Gemeinden und Landkreise nur stellvertretend für das jeweilige Bundesland tätig werden (=übertragener Wirkungskreis), helfen auch kommunale Informationsfreiheitssatzungen leider nicht.

    Dazu kommt, dass Bayern - andere Bundesländer auch - das Widerspruchsrecht abgeschafft haben. Der Widerspruch war zumindest ein recht kostengünstiges Mittel, um eine etwaige Rechtskraft (zum Beispiel die Jahresfrist bei Verkehrszeichen) zu hemmen. Die Abschaffung im Freistaat war 2007 mit einer "Rechtsvereinfachung" begründet worden. Dass die nun sofort fällige Klage zu erheblich höheren Kosten für den Bürger führt, hat man - natürlich - in Kauf genommen. Man wollte die Zahl der "Beschwerden" vonseiten der Bürger senken, was aber nicht passiert ist, die Anzahl der Klagen sind seitdem um einiges gestiegen.

    Mit der Abschaffung des Widerspruchs ist auch die Prüfung der "Zweckmäßigkeit" ersatzlos entfallen. Darüber hat sich schon der ein oder andere bayerische Bürgermeister gewundert. Nun gut, hätte er halt damals "seinem" Landtagsabgeordneten da besser mehr Paroli geboten...

    Ich habe als Nicht-Jurist schon mehrfach selbst vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Klar, das ist mit Anwalt viel angenehmer, aber halt signifikant teurer. Die Richter am VG müssen im Verfahren aber berücksichtigen, dass man als juristischer Laie nicht die Erfahrung eines Rechtsanwalts haben kann. Außerdem gilt am VG der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Richter müssen den Sachverhalt "von sich aus erforschen". Wenn man also eine wichtige Sache nicht weiß oder nicht vorträgt, so heißt das noch lange nicht, dass sie keine Berücksichtigung findet, weil das Gericht das von sich aus herausgefunden hat.

    Ohne Anwalt sollte man aber auf alle Fälle sich vorher gut überlegen, wie aussichtsreich ein solches Verfahren ist. Insbesondere sollte man prüfen, ob die Sache überhaupt zulässig ist (man sollte also den Unterschied im deutschen Recht zwischen Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage verstanden haben).

    Und eines fand ich auch immer noch wichtig beim Klagen: es gibt ja Behörden, die stellen sich auf Anfragen des Bürger schnell mal "taub", vor allem wenn man hartnäckig seine Sachen vertritt. Sobald da aber eine Klage anhängig ist, ist damit Schluss. Zwar kann sich die Behörde weiterhin tot stellen, aber das Gericht wird dann eben zur Not ohne sie verhandeln.

    Aus meiner Sicht sind bei einem (in der Regel fahrbahnbegleitenden) Radweg um den Kreisel herum Anordnungen rechtswidrig, welche den Verkehr auf der Fahrbahn im gewohnten Gegenuhrzeigersinn führen, die Radfahrer aber umgekehrt. Das fällt für mich in dieselbe Kategorie wie beidseitige Benutzungspflichten (Urteil des VG Hannover). Denn das VZ 215 gilt freilich für alle Fahrzeuge. Dazu heißt es in der Anlage 2 der StVO:
    "Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen."

    Es gibt keinen Grund (außer dass die Straßenverkehrsbehörde den lästigen Radverkehr aus dem Kreisel verbannen will), warum das nicht auf Fahrräder genauso zutrifft. Insbesondere außerorts gibt es ja häufiger mal Kreisverkehre, wo der Radweg nur teilweise herumgeführt wird, so dass man in einer Richtung quasi zum erzwungenen Geisterfahrer wird:

    In diesem Beispiel handelt es sich bei dem Weg am linken Bildrand um einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Rad-/Fußweg.

    Hier gibt es sogar formal eine doppelseitige Benutzungspflicht.

    Der Vollzug der StVO liegt bei den Bundesländern, d.h. sie können die Umsetzung - natürlich nur im Rahmen der bundesweit einheitlichen Rechtsverordnung - selbst regeln. Und da kann es schon passieren, dass einem bayerischen Minister die Geh- und Radwege weniger "wichtig" sind als seinem Amtskollegen aus BaWü. Wobei ich ja gerade bei zugeparkten benutzungspflichtigen Radwege mittlerweile keinerlei Verständnis für's Wegschauen habe, denn die tragen ja das blaue Schild, weil das Ausweichen der Radfahrer auf die Fahrbahn für die Straßenverkehrsbehörde (zu) gefährlich ist.

    Die Quäldich-Organisatoren zeigen die Touren (zumindest größere mit vielen Teilnehmern) schon den Behörden an, ob eine Genehmigung notwendig ist, das hängt dann davon ab, wo es losgeht (die Straßenverkehrsbehörde am Start ist für die gesamte Tour zuständig). Ich war vor einigen Jahren mal in Augsburg am Verwaltungsgericht in einer Verhandlung, wo im Nachhinein ziemlich absurde Auflagen für die "Deutschlandfahrt" zum Großteil im Nachgang vom Gericht kassiert wurden.

    Urteil zum Nachlesen. Beklagte war die Regierung von Oberbayern. Im Jahr drauf startete die Tour irgendwo in Franken, die dort zuständige Regierung war dann - offenbar auch eingedenk dieses Urteils - der Meinung, für die Veranstaltung sei keine behördliche Genehmigung notwendig ;).

    Bauliche Dinge/Veränderungen kann man kaum einklagen, eine ermessensfehlerfreie Beschilderung aber schon. Und es ist halt die Frage, ob die Behörde nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie Vorgaben aus Regelwerken missachtet bzw. nicht begründen kann, warum sie von den Vorgaben darin abgewichen ist.

    So heißt es in diesem Urteil, dass "die Aussagen der ERA 2010 zu Faktoren und Bedingungen der Verkehrssicherheit auf Straßen Schlüsse auf das Vorliegen von qualifizierten Gefahren i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zuließen." Ich sehe nicht, warum man das nicht analog auch auf die RASt06 übertragen kann, solche Regelwerke werden ja nicht zum Spaß erstellt. Und außerdem haben doch auch Richter gerne was, woran sie sich in ihrer Beurteilung orientieren können.