Beiträge von mgka

    Bei Seite 6 geht mir schon wieder der Hut hoch:

    "Beim indirekten oder „sicheren“ Linksabbiegen biegt man nicht direkt auf der Fahrbahn ab, sondern steigt ab und überquert die Ampel als Fußgänger oder stellt sich neu auf."

    Diese Sache mit dem Absteigen stand ja bis vor ein paar Jahren tatsächlich mal in der StVO im § 9 (Details alt/neu). Wurde aber vor geraumer Zeit gestrichen, haben leider auch viele Straßenverkehrsbehörden immer noch nicht mitbekommen.

    Freilich ging es da aber auch um's indirekte Abbiegen hinter der Kreuzung.

    Auf der gemalten Kreuzung ist indirektes Abbiegen nicht regelkonform möglich. Es muss direkt links abgebogen werden.

    Alternativ kann man, wenn man ganz rechts bei rot steht (auf dem Bild ist grün), zum Fußgänger mutieren.

    Hier in München gibt es solche Kreuzungen, wo man genau wie dargestellt fahrend links abbiegen kann (oder gar muss?). Zum Beispiel an dieser Stelle. Grund dafür dürfte - wie so oft - sein, dass man dann die Ampelphase nur am motorisierten Individualverkehr ausrichten muss. Ob alle Radfahrer sich dann tatsächlich so gängeln lassen, kann bezweifelt werden. Aus der anderen Richtung ist es noch schlimmer, da muss man im Extremfall dreimal auf Grün warten, um (indirekt) links abzubiegen. Das macht man halt genau einmal und fährt dann in Zukunft trotz Benutzungspflicht rechtzeitig auf die Fahrbahn ein.

    Aber die wollen einfach nicht, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Nirgends. Und weil sie zu feige sind, das offen und ehrlich zuzugeben - laut und deutlich, so dass es jeder versteht - faseln sie statt dessen was von "Führung des Radverkehrs aus Sicherheitsgründen". Und retten sich damit über die Jahre.

    Aber es besteht doch jetzt Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht München da mal ein wenig Nachhilfe erteilt oder?

    Ist zumindest für Bayern doch alles ordentlichst verfügt: ZustVVerk. Normalerweise ist das zB auf Google Maps gut ersichtlich, um was für eine Art von Straße es sich handelt. Bei nicht weiter gekennzeichneten Straßen wird es sich in aller Regel um Gemeindestraßen handeln.

    Das Buchbinder-Wanninger-Prinzip ist zwar bei Behörden sehr beliebt, aber wenn man obige Verordnung streng anwendet, kommt man doch schnell zum Ziel.

    muss, was angeschraubt ist, auch funktionieren?

    Das war auf jeden Fall mal so, zumindest direkt nach der Änderung der StVZO. Also tagsüber ohne Licht unterwegs: OK, tagsüber mit defektem Licht unterwegs: nicht OK. Nicht unbedingt sinnvoll, aber ich meine, dass es der Bußgeldkatalog tatsächlich hergibt/hergab.

    Nun, es scheint ja noch jede Menge benutzungspflichtige Radwege in Stade zu geben? Wobei doch die meisten Radfahrer sogar die nicht-benutzungspflichtigen in aller Regel benutzen. Insofern dürfte doch die Quote hinsichtlich der Verstöße hier sehr niedrig sein?

    Also ist der fragliche Abschnitt nicht als Kraftfahrstraße gewidmet?

    Ich empfehle als Lektüre diesen Beschluss, daraus insbesondere die Randnummer 18:
    "Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft."

    In Berlin hat man offenbar seine ganz eigene Methode, mit dem "Bundes-Lockdown" umzugehen:

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    Aus meiner Sicht ist es wissenschaftlich schlicht unseriös zu behaupten, die Ausgangssperren hätten signifikant etwas gebracht. Wie stark ist denn die (statistische) Korrelation dieser Maßnahme zu den anderen?

    Ist der Beobachtungszeitraum nicht ein wenig kurz? Seit wann gelten die nächtlichen Sperren in Hamburg?

    Gegenbeispiele kann man aus Bayern Dutzende liefern: in vielen bayerischen Landkreisen galt/gilt eine Ausgangssperre, zum Teil schon seit Oktober letzten Jahres (Berchtesgadener Land). Indes hat sich an den Inzidenzzahlen lange Zeit wenig. Ob die Zahlen ohne diese Maßnahme höher gewesen wäre? Wer es behauptet, muss auch stichhaltige Beweise liefern.

    Na, immerhin.

    Aber weiß jemand, wie die DUH gegen die Beschilderung genau vorgeht? Normalerweise ist ja eine persönliche Beschwer nach § 42 VwGO erforderlich, um eine solche Klage überhaupt zulässig zu machen. Oder fällt das alles unter das Verbandsklagerecht?

    Ich würde jetzt eigentlich schon erwarten, dass kurzfristig noch einmal etwas beschlossen wird. Gut, es gibt ja das "Konzept" von vor drei Wochen, das aber selbst auf Landkreisebene gar nicht konsequent angewandt wird/wurde.

    Jupp, naheliegend, aber unsere ach so tollen Politiker scheinen ja nicht einmal den Durchblick zu haben, was Gesetze und Verordnungen bzw. deren Zustandekommen angeht. Und ich dachte, das sei als Teil der Legislative ihre ureigene Aufgabe...

    Die Aufhebung der Reisewarnung für Mallorca (und für alle anderen Gebiete, wo die Inzidenz 50 unterschreitet) folgt aber zwingend aus dem entsprechenden Gesetz. Wer jetzt eine Testpflicht für Rückkehrer von dort fordert, wird wohl an das Infektionsschutzgesetz ranmüssen, um da eine Grundlage zu schaffen.

    Insofern wundere ich mich schon (wieder einmal) über die Äußerungen gewisser Politiker, denen offenbar jede juristische Vorbildung fehlt, die für den Job, den sie ausführen, aber doch ganz hilfreich wäre. Erlebe ich allerdings auch oft auf kommunaler Ebene selbst bei Bürgermeistern, die meinen, sie könnten in ihrem Dorf schlicht alles von ihrem Gemeinderat beschließen lassen, ohne dass es überhaupt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür gibt.

    Da besteht also keine Gefahr für die Radler auf der Fahrbahn? Na ... und warum stehen dann anderswo Blauschilder? ;)

    Tja, das kann mir die Landeshauptstadt München in der Regel auch nicht beantworten. Derzeit laufen mehrere Klagen gegen die Stadt wegen Benutzungspflichten.

    An dieser Stelle gibt es ja weit über 20.000 Fahrzeuge am Tag. Die Straße ist als Bundesstraße (B2R) klassifiziert, will heißen, für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, zB ein T30 hat die Rechtsaufsicht (Regierung von Oberbayern) mitzureden. In vorauseilendem Gehorsam wird die Landeshauptstadt daher dort nichts machen. Leider bin ich nicht nachhaltig genug als Radfahrer von der Situation betroffen, sonst hätte ich bereits einen Verpflichtungsantrag gestellt und mich dann gerne mit den Verantwortlichen vor dem Verwaltungsgericht darüber unterhalten.

    Die werden dann auf die Deutsche Bahn zeigen und sagen: wir können wir für marode Überführungsbauwerk der S-Bahn ja nichts. Nun, das nicht, aber nur weil mangels Platz kein baulicher Radweg vorhanden ist, heißt das ja noch lange nicht, dass die Straßenverkehrsbehörde aus dem Schneider ist.

    Und nun bin ich in der selben Situation wie Pepschmier : Klar kann ich das weiter verfolgen. Mit der schriftlich niedergelegten Begründung "neee, Gefahr hat es da nicht, aber die Ampel war teuer" hätte ich vermutlich recht gute Chancen vor Gericht. Aber es ist mir den Aufwand schlicht nicht mehr wert. Es gibt in Nbg halt keine Polizei, die Radfahrer auf der Fahrbahn anhält. Habe ich nie erlebt. Wie gerade in einem Bild diskutiert: in 100.000km (okay, minus touristischem Anteil) in den letzten 8 Jahren. Da gibt es keine Gesprächsgrundlage, weil mir Yeti s Willen fehlt.

    Bedenke aber, dass es nicht nur das Ordnungsrecht gibt. Klar, zum Glück ist ein Unfall wenig wahrscheinlich, aber wenn du auf der Fahrbahn neben einem benutzungspflichtigen Radweg radelst und in einen Unfall verwickelt wirst, dann hast du schnell mal eine Teilschuld bzw. es kostet dich einen Teil des Schadenersatzes/Schmerzensgeldes. Insofern müssen möglichst alle blauen Lollies (oder besser § 2 Abs. 4 StVO) endlich eliminiert werden.

    Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Noch besser wäre es, du würdest dich mit den Richtern der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht darüber unterhalten. Die kennen sich mittlerweile mit Benutzungspflichten sehr gut aus, und man sagt, der derzeitige Vorsitzende sei selbst passionierter Radfahrer.