Klage gegen „Popup-Radwege“ in München vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die 23. Kammer am VG München hat in bewährter Manier geurteilt. 😀
Klage gegen „Popup-Radwege“ in München vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die 23. Kammer am VG München hat in bewährter Manier geurteilt. 😀
Autogenix Die Penny-Kreuzung am Ährenfeld wird grade bebaggert, der Radweg ist nicht benutzbar. Genieße es
Bitte mal gut (fotografisch) dokumentieren und hinterher die Verwaltung fragen, wie sie's denn mit der (Neuanordnung der?) Benutzungspflicht halten.
Ich kenne diese "asymmetrische" Beschilderung hier in der Ecke hauptsächlich von fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außerorts. Liegt der Weg in Fahrtrichtung rechts, dann gilt Benutzungspflicht, liegt er links (was ja am Anfang und am Ende eine Querung der Fahrbahn für Radfahrer erfordert), so wurde lediglich ein Benutzungsrecht angeordnet. Das ist bei diesen Wegen insofern konsequent, als die in den VwV vorgeschriebene sichere Querungsmöglichkeit natürlich regelmäßig fehlt.
Bleibt freilich die Frage, ob dann für die eine Richtung nicht auf der Fahrbahn Maßnahmen zur Herabsetzung der Gefährdung getroffen werden müssten. Aber da ist dann halt die Ermessensausübung der zuständigen Behörde schon wieder zum Erliegen gekommen...
Nun lebe ich ja in Bayern und muss mich schon seit 2007 nicht mehr mit Widersprüchen „aufhalten“. Aber ich denke, ich würde es explizit darüberschreiben und grundsätzlich darin einen Bescheid fordern. Ist ja auch viel günstiger als die fast 500 € oder mehr für eine Anfechtungsklage.
Also "echte" Widersprüche samt Forderung nach einem gerichtlich anfechtbaren Bescheid?
Also meine letzte Klage im Frühjahr ging gegen eine (auch) außerorts gelegene Benutzungspflicht und war erfolgreich. Bereits Satz 1 ("Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist") stellt natürlich eine entsprechend hohe Hürde dar, welche - ich weiß - seltsamerweise bei Verboten für den Kfz-Verkehr immer höher ist als beim Radverkehr.
Wenn wie im vorliegenden Fall der Radweg faktisch ein Jahr gar nicht benutzbar war, stellt sich für mich eher die Frage, ob die Benutzungspflicht nicht sogar ganz neu angeordnet werden müsste. Faktisch gab es sie ja entsprechend lang gar nicht. Ok, da war parallel dazu ein VZ 254 aufgestellt, aber den Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen kannst du ja trotzdem stellen und die Behörde ein wenig beschäftigen .
Man kann aber solche Schleifen durchaus so einstellen, dass sie auch auf Fahrräder reagieren. Das bekommt selbst die Landeshauptstadt München hin, wenn auch oft erst nach entsprechenden Bitten.
Ich versuche ja, gegen einen Schutzstreifen in einer Straße mit Tempo 30 zu klagen.
Ist das immer noch nicht vom Tisch - ziemlich genau drei Jahre nach Klageerhebung? Das VG München hätte das längst einschieden: "Justice delayed is justice denied".
Der zweite Angriff. 2017 wurden ja bereits in der StVO alle außerörtlichen Straßen unabhängig vom konkreten Einzelfall von der Nachweispflicht der besonderen Gefahrenlage befreit (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO), was die ursprüngliche Intention der StVO-Reform 1998 und auch die darauffolgenden Urteile komplett ins Gegenteil verkehrt hat.
Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Zwar führt § 45 (9) Satz 3 (alt: Satz 2) StVO eine besondere Tatbestandsvoraussetzung ein, aber bereits Satz 1 hält hohe Hürden bereit, wie in zahllosen Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzulesen ist. Denn da heißt es "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Es muss also für die Anordnung
Diese beiden(!) Nachweise muss die Behörde gerichtsfest erbringen, und er ist für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen zu führen, nicht nur für solche, welche den fließenden Verkehr einschränken.
Diese Aussage lässt tief blicken - anstatt die eigene Fehlplanung mit viel zu schmalen Streifen zu korrigieren und korrekt so zu markieren, dass der Abstand zwangsweise gehalten werden muss, wird der millionenfache Rechtsbruch als etwas akzeptables, ja gar positives dargestellt. Auch der nächste Absatz zu Schutzstreifen stößt ins selbe Horn - anstatt zu merken, dass diese Streifen gerade mal den Sicherheitsabstand eines Radfahrers (!) zum Gehweg markieren, wird erwartet, dass Radfahrer darin sogar fahren und dann Autofahrer ohne jeden Sicherheitsabstand an ihnen vorbeibrettern... einfach ekelhaft.
Der Rechtsbruch ließe sich ja auf ganz einfache Art und Weise heilen: Ersatzlose Streichung des § 2 (4) StVO. Denn dann wäre die Beschwer im verwaltungsrechtlichen Sinne weg.
Sie sind schlicht und ergreifend zu faul, eine Anordnung zu treffen, welche dem § 45 (9) StVO auch gerichtlich standhält. Das ist seit fast einem Vierteljahrhundert so. Nichts Neues also.
Mit der Abstufung der Straße gibt es auf alle Fälle einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung, denn die Sachlage hat sich ja offensichtlich geändert. Bzw.: ist da der Durchgangsverkehr jetzt eh schon weg? Dann brauchst du mit dem Antrag nicht länger warten. Der Vorteil eines solchen Antrags ist: am Ende wird nur der Rechtsanspruch auf die Neuverbescheidung vor Gericht durchgesetzt- und das klappt eigentlich immer (minimales Kostenrisiko), zumal bei einem Bescheidungsantrag der Streitwert nur halb so hoch ist (2.500€ anstelle 5.000€).
Was ist denn das für ein Murks? Auf die völlig naheliegende und insbesondere StVO-konforme Reaktion des Kfz-Lenkers kommen sie nicht? B-r-e-m-s-e-n und hinter dem Radfahrer warten, bis die Gegenfahrbahn frei ist, damit mit dem vorgeschriebenen Abstand überholt werden kann. Manche Leute haben sich ja unglaublich in ihren Auto-Fetisch verrannt...
Tja, spannende Frage, die vermutlich bisher auch verwaltungsrechtlich nicht geklärt wurde. Da Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs generell auf dem Gehweg fahren müssen, dürfte die persönliche Betroffenheit/Beginn der Jahresfrist für die Anfechtung einer Benutzungspflicht erst danach beginnen, also dann, wenn sie nach diesem Geburtstag das erste Mal dort fahren.
Ganz interessant wird es freilich bei gemeinsamen Rad-/Fußwegen, da es sich da ja um ein und dieselbe Verkehrsfläche handelt, welche vom Alter her verkehrsrechtlich quasi zuerst als "Gehweg" behandelt wird und erst später dann als gemeinsamer "Rad-/Fußweg".
Ja, selbstverständlich gelten die verwaltungsrechtlichen Regeln auch für Minderjährige. Wir hatten so einen Fall vor ca. zwei Jahren mal in München, wo ein Vater (gemeinsam) mit seinem Sohnemann ein Radfahrverbot angefochten hat.
Es ist sogar so, dass die Jahresfrist hinsichtlich der Betroffenheit auf alle Fälle zu laufen beginnt, wenn der (noch minderjährige) Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit der Anordnung konfrontiert wird. Wenn dieser dann dagegen vorgehen will, muss er sich gesetzlich vertreten lassen. Wollen die Eltern das nicht ("musst halt warten, bis du volljährig bist, dann kannst du das selbst machen"), dann läuft die Jahresfrist trotzdem mit der Konsequenz, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahrs diese Frist vermutlich längst abgelaufen ist -> Pech gehabt.
Die Klage ist natürlich erst dann zulässig, wenn das Kind mindestens einmal dort gefahren ist (also nicht "demnächst fahren muss").
Auch ein voller Fahrradschuppen ist natürlich kein Grund, nicht mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen. Ob ein Kind schon reif genug ist, den Schulweg mit dem Fahrrad zurückzulegen, entscheiden die Erziehungsberechtigten und sonst gar niemand.
Und ja, ich hab damals auch einen "Radführerschein" gemacht, nur offiziell gibt es ja so eine Fahrberechtigung in Deutschland überhaupt nicht.
In der 4. Klasse, meistens eher am Schluss vom Schuljahr. Etwas spät finde ich, aber Sinn ist zu verhindern, dass die Kinder vor der 5. mit dem Radl in die Schule kommen.
Ich bin bereits ab der 2. Klasse mit dem Fahrrad in die Grundschule gefahren, das war vor dieser „Prüfung“. Aber der Weg zu Fuß war schlicht zu weit, und die Verkehrsregeln konnte ich ohnehin schon.
Meine Firma hatte letzte Woche 800 Dosen Impfstoff geordert, bekommen hat sie genau 104... Insofern waren die Termine binnen Minuten vergeben, aber man versucht es weiter.
Natürlich sind Kinder am sichersten, wenn sie im Kreuzungsbereich nicht Fahrrad fahren und Autos immer vorlassen.
Und was für Kinder gut ist, das kann doch für Erwachsene nicht falsch sein oder? Man hat immer mehr den Eindruck, dass man statt mit einem Fahrrad besser mit 'nem Gehbock unterwegs ist.
"Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert."
Da frage ich mich doch direkt, welche Verkehrslage ein Absteigen erfordert. Mir fällt keine ein.
Das war vielleicht ein Grund, warum man diese (aus meiner Sicht ohnehin sinnlose) Formulierung auch gestrichen hat. Aber wie gesagt, die Münchner Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Regierung von Oberbayern (Rechtsaufsicht) glaubt immer noch fest daran, dass man absteigen müsse. Ich werde den beiden Institutionen bei Gelegenheit vielleicht mal eine gedruckte Ausgabe der aktuellen StVO zukommen lassen .