Beiträge von mgka

    Der zweite Angriff. 2017 wurden ja bereits in der StVO alle außerörtlichen Straßen unabhängig vom konkreten Einzelfall von der Nachweispflicht der besonderen Gefahrenlage befreit (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO), was die ursprüngliche Intention der StVO-Reform 1998 und auch die darauffolgenden Urteile komplett ins Gegenteil verkehrt hat.

    Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Zwar führt § 45 (9) Satz 3 (alt: Satz 2) StVO eine besondere Tatbestandsvoraussetzung ein, aber bereits Satz 1 hält hohe Hürden bereit, wie in zahllosen Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzulesen ist. Denn da heißt es "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Es muss also für die Anordnung

    1. eine besondere Situation an der konkreten Stelle vorliegen, welche
    2. ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich macht (weil die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen).

    Diese beiden(!) Nachweise muss die Behörde gerichtsfest erbringen, und er ist für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen zu führen, nicht nur für solche, welche den fließenden Verkehr einschränken.

    Diese Aussage lässt tief blicken - anstatt die eigene Fehlplanung mit viel zu schmalen Streifen zu korrigieren und korrekt so zu markieren, dass der Abstand zwangsweise gehalten werden muss, wird der millionenfache Rechtsbruch als etwas akzeptables, ja gar positives dargestellt. Auch der nächste Absatz zu Schutzstreifen stößt ins selbe Horn - anstatt zu merken, dass diese Streifen gerade mal den Sicherheitsabstand eines Radfahrers (!) zum Gehweg markieren, wird erwartet, dass Radfahrer darin sogar fahren und dann Autofahrer ohne jeden Sicherheitsabstand an ihnen vorbeibrettern... einfach ekelhaft.

    Der Rechtsbruch ließe sich ja auf ganz einfache Art und Weise heilen: Ersatzlose Streichung des § 2 (4) StVO. Denn dann wäre die Beschwer im verwaltungsrechtlichen Sinne weg.

    Mit der Abstufung der Straße gibt es auf alle Fälle einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung, denn die Sachlage hat sich ja offensichtlich geändert. Bzw.: ist da der Durchgangsverkehr jetzt eh schon weg? Dann brauchst du mit dem Antrag nicht länger warten. Der Vorteil eines solchen Antrags ist: am Ende wird nur der Rechtsanspruch auf die Neuverbescheidung vor Gericht durchgesetzt- und das klappt eigentlich immer (minimales Kostenrisiko), zumal bei einem Bescheidungsantrag der Streitwert nur halb so hoch ist (2.500€ anstelle 5.000€).

    Was ist denn das für ein Murks? Auf die völlig naheliegende und insbesondere StVO-konforme Reaktion des Kfz-Lenkers kommen sie nicht? B-r-e-m-s-e-n und hinter dem Radfahrer warten, bis die Gegenfahrbahn frei ist, damit mit dem vorgeschriebenen Abstand überholt werden kann. Manche Leute haben sich ja unglaublich in ihren Auto-Fetisch verrannt... X(

    Tja, spannende Frage, die vermutlich bisher auch verwaltungsrechtlich nicht geklärt wurde. Da Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs generell auf dem Gehweg fahren müssen, dürfte die persönliche Betroffenheit/Beginn der Jahresfrist für die Anfechtung einer Benutzungspflicht erst danach beginnen, also dann, wenn sie nach diesem Geburtstag das erste Mal dort fahren.

    Ganz interessant wird es freilich bei gemeinsamen Rad-/Fußwegen, da es sich da ja um ein und dieselbe Verkehrsfläche handelt, welche vom Alter her verkehrsrechtlich quasi zuerst als "Gehweg" behandelt wird und erst später dann als gemeinsamer "Rad-/Fußweg".

    Ja, selbstverständlich gelten die verwaltungsrechtlichen Regeln auch für Minderjährige. Wir hatten so einen Fall vor ca. zwei Jahren mal in München, wo ein Vater (gemeinsam) mit seinem Sohnemann ein Radfahrverbot angefochten hat.

    Es ist sogar so, dass die Jahresfrist hinsichtlich der Betroffenheit auf alle Fälle zu laufen beginnt, wenn der (noch minderjährige) Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit der Anordnung konfrontiert wird. Wenn dieser dann dagegen vorgehen will, muss er sich gesetzlich vertreten lassen. Wollen die Eltern das nicht ("musst halt warten, bis du volljährig bist, dann kannst du das selbst machen"), dann läuft die Jahresfrist trotzdem mit der Konsequenz, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahrs diese Frist vermutlich längst abgelaufen ist -> Pech gehabt.

    Die Klage ist natürlich erst dann zulässig, wenn das Kind mindestens einmal dort gefahren ist (also nicht "demnächst fahren muss").

    Auch ein voller Fahrradschuppen ist natürlich kein Grund, nicht mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen. Ob ein Kind schon reif genug ist, den Schulweg mit dem Fahrrad zurückzulegen, entscheiden die Erziehungsberechtigten und sonst gar niemand.

    Und ja, ich hab damals auch einen "Radführerschein" gemacht, nur offiziell gibt es ja so eine Fahrberechtigung in Deutschland überhaupt nicht.

    In der 4. Klasse, meistens eher am Schluss vom Schuljahr. Etwas spät finde ich, aber Sinn ist zu verhindern, dass die Kinder vor der 5. mit dem Radl in die Schule kommen.

    Ich bin bereits ab der 2. Klasse mit dem Fahrrad in die Grundschule gefahren, das war vor dieser „Prüfung“. Aber der Weg zu Fuß war schlicht zu weit, und die Verkehrsregeln konnte ich ohnehin schon.

    Meine Firma hatte letzte Woche 800 Dosen Impfstoff geordert, bekommen hat sie genau 104... Insofern waren die Termine binnen Minuten vergeben, aber man versucht es weiter.

    "Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert."

    Da frage ich mich doch direkt, welche Verkehrslage ein Absteigen erfordert. Mir fällt keine ein.

    Das war vielleicht ein Grund, warum man diese (aus meiner Sicht ohnehin sinnlose) Formulierung auch gestrichen hat. Aber wie gesagt, die Münchner Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Regierung von Oberbayern (Rechtsaufsicht) glaubt immer noch fest daran, dass man absteigen müsse. Ich werde den beiden Institutionen bei Gelegenheit vielleicht mal eine gedruckte Ausgabe der aktuellen StVO zukommen lassen :S.

    Bei Seite 6 geht mir schon wieder der Hut hoch:

    "Beim indirekten oder „sicheren“ Linksabbiegen biegt man nicht direkt auf der Fahrbahn ab, sondern steigt ab und überquert die Ampel als Fußgänger oder stellt sich neu auf."

    Diese Sache mit dem Absteigen stand ja bis vor ein paar Jahren tatsächlich mal in der StVO im § 9 (Details alt/neu). Wurde aber vor geraumer Zeit gestrichen, haben leider auch viele Straßenverkehrsbehörden immer noch nicht mitbekommen.

    Freilich ging es da aber auch um's indirekte Abbiegen hinter der Kreuzung.

    Auf der gemalten Kreuzung ist indirektes Abbiegen nicht regelkonform möglich. Es muss direkt links abgebogen werden.

    Alternativ kann man, wenn man ganz rechts bei rot steht (auf dem Bild ist grün), zum Fußgänger mutieren.

    Hier in München gibt es solche Kreuzungen, wo man genau wie dargestellt fahrend links abbiegen kann (oder gar muss?). Zum Beispiel an dieser Stelle. Grund dafür dürfte - wie so oft - sein, dass man dann die Ampelphase nur am motorisierten Individualverkehr ausrichten muss. Ob alle Radfahrer sich dann tatsächlich so gängeln lassen, kann bezweifelt werden. Aus der anderen Richtung ist es noch schlimmer, da muss man im Extremfall dreimal auf Grün warten, um (indirekt) links abzubiegen. Das macht man halt genau einmal und fährt dann in Zukunft trotz Benutzungspflicht rechtzeitig auf die Fahrbahn ein.

    Aber die wollen einfach nicht, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Nirgends. Und weil sie zu feige sind, das offen und ehrlich zuzugeben - laut und deutlich, so dass es jeder versteht - faseln sie statt dessen was von "Führung des Radverkehrs aus Sicherheitsgründen". Und retten sich damit über die Jahre.

    Aber es besteht doch jetzt Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht München da mal ein wenig Nachhilfe erteilt oder?

    Ist zumindest für Bayern doch alles ordentlichst verfügt: ZustVVerk. Normalerweise ist das zB auf Google Maps gut ersichtlich, um was für eine Art von Straße es sich handelt. Bei nicht weiter gekennzeichneten Straßen wird es sich in aller Regel um Gemeindestraßen handeln.

    Das Buchbinder-Wanninger-Prinzip ist zwar bei Behörden sehr beliebt, aber wenn man obige Verordnung streng anwendet, kommt man doch schnell zum Ziel.

    muss, was angeschraubt ist, auch funktionieren?

    Das war auf jeden Fall mal so, zumindest direkt nach der Änderung der StVZO. Also tagsüber ohne Licht unterwegs: OK, tagsüber mit defektem Licht unterwegs: nicht OK. Nicht unbedingt sinnvoll, aber ich meine, dass es der Bußgeldkatalog tatsächlich hergibt/hergab.

    Nun, es scheint ja noch jede Menge benutzungspflichtige Radwege in Stade zu geben? Wobei doch die meisten Radfahrer sogar die nicht-benutzungspflichtigen in aller Regel benutzen. Insofern dürfte doch die Quote hinsichtlich der Verstöße hier sehr niedrig sein?