bei uns in Thüringen steht im ThürTG in §10
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.
So ist es. Ich würde sonst noch die Bitte mit in den Antrag einfügen, die Sache einfach an die richtige Stelle weiterzugeben.
Man muss nur aufpassen, was etwaige Fristen (Widerspruch) angeht: der muss vor Ablauf der Frist bei der richtigen Behörde eingegangen sein.