Beiträge von mgka

    Jupp, naheliegend, aber unsere ach so tollen Politiker scheinen ja nicht einmal den Durchblick zu haben, was Gesetze und Verordnungen bzw. deren Zustandekommen angeht. Und ich dachte, das sei als Teil der Legislative ihre ureigene Aufgabe...

    Die Aufhebung der Reisewarnung für Mallorca (und für alle anderen Gebiete, wo die Inzidenz 50 unterschreitet) folgt aber zwingend aus dem entsprechenden Gesetz. Wer jetzt eine Testpflicht für Rückkehrer von dort fordert, wird wohl an das Infektionsschutzgesetz ranmüssen, um da eine Grundlage zu schaffen.

    Insofern wundere ich mich schon (wieder einmal) über die Äußerungen gewisser Politiker, denen offenbar jede juristische Vorbildung fehlt, die für den Job, den sie ausführen, aber doch ganz hilfreich wäre. Erlebe ich allerdings auch oft auf kommunaler Ebene selbst bei Bürgermeistern, die meinen, sie könnten in ihrem Dorf schlicht alles von ihrem Gemeinderat beschließen lassen, ohne dass es überhaupt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür gibt.

    Da besteht also keine Gefahr für die Radler auf der Fahrbahn? Na ... und warum stehen dann anderswo Blauschilder? ;)

    Tja, das kann mir die Landeshauptstadt München in der Regel auch nicht beantworten. Derzeit laufen mehrere Klagen gegen die Stadt wegen Benutzungspflichten.

    An dieser Stelle gibt es ja weit über 20.000 Fahrzeuge am Tag. Die Straße ist als Bundesstraße (B2R) klassifiziert, will heißen, für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, zB ein T30 hat die Rechtsaufsicht (Regierung von Oberbayern) mitzureden. In vorauseilendem Gehorsam wird die Landeshauptstadt daher dort nichts machen. Leider bin ich nicht nachhaltig genug als Radfahrer von der Situation betroffen, sonst hätte ich bereits einen Verpflichtungsantrag gestellt und mich dann gerne mit den Verantwortlichen vor dem Verwaltungsgericht darüber unterhalten.

    Die werden dann auf die Deutsche Bahn zeigen und sagen: wir können wir für marode Überführungsbauwerk der S-Bahn ja nichts. Nun, das nicht, aber nur weil mangels Platz kein baulicher Radweg vorhanden ist, heißt das ja noch lange nicht, dass die Straßenverkehrsbehörde aus dem Schneider ist.

    Und nun bin ich in der selben Situation wie Pepschmier : Klar kann ich das weiter verfolgen. Mit der schriftlich niedergelegten Begründung "neee, Gefahr hat es da nicht, aber die Ampel war teuer" hätte ich vermutlich recht gute Chancen vor Gericht. Aber es ist mir den Aufwand schlicht nicht mehr wert. Es gibt in Nbg halt keine Polizei, die Radfahrer auf der Fahrbahn anhält. Habe ich nie erlebt. Wie gerade in einem Bild diskutiert: in 100.000km (okay, minus touristischem Anteil) in den letzten 8 Jahren. Da gibt es keine Gesprächsgrundlage, weil mir Yeti s Willen fehlt.

    Bedenke aber, dass es nicht nur das Ordnungsrecht gibt. Klar, zum Glück ist ein Unfall wenig wahrscheinlich, aber wenn du auf der Fahrbahn neben einem benutzungspflichtigen Radweg radelst und in einen Unfall verwickelt wirst, dann hast du schnell mal eine Teilschuld bzw. es kostet dich einen Teil des Schadenersatzes/Schmerzensgeldes. Insofern müssen möglichst alle blauen Lollies (oder besser § 2 Abs. 4 StVO) endlich eliminiert werden.

    Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Noch besser wäre es, du würdest dich mit den Richtern der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht darüber unterhalten. Die kennen sich mittlerweile mit Benutzungspflichten sehr gut aus, und man sagt, der derzeitige Vorsitzende sei selbst passionierter Radfahrer.

    Also das Münchner Verwaltungsgericht hat mit Klagen gegen Benutzungspflichten schon recht viel "Übung". Außerdem besteht der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., das Gericht muss von sich aus die Sache "ausforschen" und z.B. Beweise erheben.

    Üblicherweise schaut sich die für Straßenverkehrsrecht zuständige 23. Kammer vor der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Stelle an, um sich selbst ein Bild davon zu machen ("Augenschein"). Und ich habe die Richter dabei bisher eigentlich immer als sehr sachlich und unvoreingenommen wahrgenommen.

    Außerdem wird am VG München in aller Regel versucht, eine Klage binnen Jahresfrist zu einem Abschluss zu bringen, was ich auch gut finde. Derzeit hat's wegen Corona wohl ein wenig Verzögerung bei dem ein oder anderen Verfahren gegeben, aber gut.

    Na ja, da liegen wir aber nicht ganz so weit auseinander, denn in der VwV-StVO steht, dass eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und die Entscheidung, ob eine solche Gefahrensituation vorliegt, die eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs rechtfertigt, kann nur auf Grundlage des §45 getroffen werden. Darüber hinaus sind bei Anordnung einer Benutzungspflicht gemäß VwV-StVO zusätzlich auch bestimmte bauliche Voraussetzungen vorausgesetzt.

    Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kannst du dich aber eigentlich nicht direkt auf die VwV-StVO berufen, weil die sich erst einmal nur an die Behörde wendet. Für dich ist erst einmal (nur) die StVO maßgeblich. Das ist nämlich die Verordnung, welche dich u.a. in deiner persönlichen Freiheit einschränkt (Art. 2 GG).

    Indirekt hat die VwV aber insofern Bedeutung, als dass man z.B. verlangen kann, dass diese einheitlich angewendet wird.

    In der VwV-StVO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden darf.

    Da muss ich aber deutlich widersprechen:

    Rechtsgrundlage für die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen auch Benutzungspflichten zweifelsohne gehören (was man in Bayern ja auch erst durch den BayVGH hat klären lassen müssen) ist § 45 Absatz 1 und 9 StVO.

    Absatz 1 ("Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten") eröffnet diesen Behörden grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung von solchen Verkehrsbeschränkungen. Umgekehrt heißt das aber, dass ein solches Ermessen auch grundsätzlich ausgeübt werden muss (§ 40 VwVfG), bevor man eine verkehrsbeschränkende Maßnahme erlässt, sollte es sich nicht ausnahmsweise um einen Sachverhalt handeln, wo es von vorneherein eine Ermessensreduzierung auf null gibt ("gebundenes Ermessen").

    Absatz 9 schränkt die Möglichkeiten der Ermessensausübung weiter ein: (Satz 1) "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Und für innerörtliche Radwegbenutzungspflichten gilt sogar Satz 3, welcher eine tatbestandliche Voraussetzung nennt, wann solche Beschränkungen überhaupt nur angeordnet werden dürfen: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt". Liegt dieser Tatbestand schon gar nicht vor, kann man sich sämtliche Ermessenserwägungen schlicht schenken.

    Die Verwaltungsvorschrift kommt im wesentlichen dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob die Behörde ihr Ermessen in dem ihr zugestandenen Rahmen korrekt ausgeübt hat. Wohlgemerkt, das ist ein "Rahmen", denn die Behörden haben in der Regel eben einen Beurteilungsspielraum, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO).

    In seinem Brief hat er auch immer wieder auf die angeblichen Besonderheiten auf Stader Straßen hingewiesen. Dabei ist hier gar nichts besonders, sondern die Situation ist 1:1 genauso wie in vielen anderen Städten auch. Natürlich ist es hier alles etwas enger als an Hauptstraßen in Großstädten und die Fahrbahnen an den Hauptstraßen haben auch meistens eine Breite von 8,0m, so dass kein Platz z.B. für Radfahrstreifen bleibt, ohne dass die Aufteilung des Straßenraumes verändert werden muss.

    Das kennt man doch von so ziemlich jeder Straßenverkehrsbehörde: gerade bei Straßen mit Radwegen gibt es immer eine "Besonderheit", welche die Benutzungspflicht rechtfertigen soll. Da wird halt die Ausnahme zur Regel erklärt.

    Hast du denn jetzt nicht mal vor, das Verwaltungsgericht einzuschalten? Zumindest in Bayern wird man dann doch deutlich ernster genommen.

    Die Radwegbenutzungspflicht ergibt sich aber zunächst einmal auch nicht aus einer Verwaltungsvorschrift, sondern direkt aus der Straßenverkehrs-Ordnung. Und natürlich müssen die lokalen Straßenverkehrsbehörden auf Änderungen in der StVO rechtzeitig reagieren, siehe das leidige Thema Fahrradampeln.

    Gut, da gibt es bis heute trotz großzügigster Übergangsfristen immer noch viel Durcheinander, was aber aus meiner Sicht schlicht daran liegt, dass die zuständigen Ministerien der Bundesländer es versäumen, hier aktiv zu werden, wozu sie freilich verpflichtet sind. In diesen Fällen geht es immer um Recht des übertragenen Wirkungskreises und nicht um gemeindliche Autonomie, was so mancher mir schon versucht hat einzureden.

    Bin mal gespannt, wie das ab heute in München wird: Landkreis unter 50, Stadt etwas darüber. Ich wohne in der Stadt, aber nur einen Kilometer von der Stadtgrenze weg...

    Deine Beschreibung bestärkt mich nur in meiner Meinung, dass immer mehr Deutsche so ganz im Privaten und für sich die Pandemie für abgehakt erklären und damit ihr soziale Ende herbeiführen. Noch nicht heute und auch nicht gleich morgen, aber schon recht bald. Bis dahin könnten Politik und Verwaltung mal zeigen, was sie drauf haben hinsichtlich einer effizienten Impfstrategie.

    Aber mal Hand aufs Herz: was im Kleinen, nämlich in den Straßenverkehrsbehörden, nicht funktioniert, das haut halt auch im "Großen" nicht hin. Seit ich mit unserer Stadtverwaltung intensiveren Kontakt habe (das ist schon mehr als ein Jahrzehnt), wundere ich mich in der Beziehung über gar nichts mehr. Und mei - soll ich dem "kleinen Beamten" von der Landeshauptstadt vorwerfen, dass er nicht korrekt arbeiten würde? Na, der zeigt auf den "großen Minister" und antwortet: 'das hab ich von dem gelernt'...

    Das funktioniert doch aber nur bei den "offiziellen" Schnelltests.

    Vergangenen Sonntag hatte die Anne Will-Sendung den Titel: "Die große Ratlosigkeit - gibt es einen Weg aus dem Dauer-Lockdown?" Tenor war: Lockerungen sind unvermeidlich, weil andernfalls die Stimmung in der Bevölkerung sinkt.

    Das wundert mich sowieso, dass nicht viel mehr über diese "Müdigkeit" diskutiert wird.

    Interessanter Artikel zu Pandemien: darin wird beschrieben, dass es neben dem "medizinischen Ende" auch ein "soziales Ende" einer Pandemie gibt, nämlich dann, wenn sich die Bevölkerung immer weniger an die vorgegebenen Maßnahmen hält. So etwas ist wohl 1919 nach der 2. Welle der Spanischen Grippe passiert, wobei der Erreger danach offenbar auch ungefährlich wurde und es zumindest teilweise eine "Herdenimmunität" gab.

    Auch wenn die derzeitigen Inzidenzzahlen nicht unbedingt dafür sprechen, dürften Lockerungen dennoch angezeigt sein.

    Wie viel Schnee hat es denn mittlerweile in Karlsruhe? Früher(TM) in den 80ern brach ab 1,5 cm Schnee immer das völlige Chaos auf den Straßen aus, weil alle Kfz mit Sommer-Schlappen herumgerutscht sind. Auf dem Fahrrad war es aber nie wirklich ein Problem.

    Inzwischen ist es einfach nur Unfähigkeit auf allen Ebenen.

    Um den Bogen zum Straßenverkehr (zurück)zuschlagen: das ist ja nun beileibe nicht nur im Bildungssektor so. Im Gesundheitssektor genauso (was ist eigentlich daran so schwierig, den täglichen Inzidenzwert regelmäßig hinreichend genau bis 8 Uhr in der Früh zu bestimmen?) - oder eben im Straßenverkehr.

    Ich habe gerade mal wieder zwei Anfechtungsklagen gegen Radwegebenutzungspflichten laufen, wo man sich nur noch ans Hirn fassen kann, was da so abgeht. Im einen Fall ist es eine kleine Gemeinde im Speckgürtel von München, die sich als Reaktion darauf nur damit zu helfen wusste, den Fall schnell an eine Münchner Anwaltskanzlei zu schieben (auf eine fundierte Klagereplik warte ich indes immer noch). Im anderen Fall ist die Beklagte formal der Freistaat in Form eines Landratsamts. Da gibt's schon eine Antwort auf meine Klageschrift - aber mal ganz ehrlich: Ich hätte mich nicht getraut, so einen M*rks an ein Verwaltungsgericht zu senden. Sehr peinlich, aber gut, darf sich in diesem Land jeder nach eigenen Kräften blamieren.

    Straßenverkehrsrecht ist Recht des übertragenen Wirkungskreises, will heißen: die unteren Straßenverkehrsbehörden werden stellvertretend für das zuständige Länderministerium tätig, im Bayern ist das hier im Wesentlichen das Staatsministerium des Innern. Aber zumindest hinsichtlich des Radverkehrs gibt's von dort offenbar keine Anweisung "nach unten" (StVO-"Novelle" 1997 - war da was?). Jede Gemeinde bzw. jeder Landkreis wurschtelt halt so vor sich hin, das führt zu so recht kuriosen Dingen, dass eine Kreisstraße an der Kreisgrenze auf einmal einen benutzungspflichtigen Radweg hat, der eben noch freiwillig zu benutzen war. Kann aber auch an einer Staatsstraße passieren, weil auch da sich benachbarte Landkreise absprechen müssten. Da fehlt es dann eben an Lenkung "von oben". Allerdings hatte ja unser Innenminister dieser Tage dringendere Dinge zu erledigen: nachdem er mit fast einem Dutzend anderen einer "kleinen" Feier unter Verstoß gegen die Corona-Regeln beigewohnt hatte, wurde die Sache schnell zum "Arbeitsessen" umdeklariert - Quod licet Iovi, non licet bovi.

    Den von simon hier vor einiger Zeit geposteten Fall aus Burghausen stellt da nur die Spitze des Eisberges dar.

    Wenn ich Zeit habe, stelle ich meine beiden Fälle mal ein, mittlerweile gibt's auch jede Menge Bildmaterial dazu.