Tja, spannende Frage, die vermutlich bisher auch verwaltungsrechtlich nicht geklärt wurde. Da Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs generell auf dem Gehweg fahren müssen, dürfte die persönliche Betroffenheit/Beginn der Jahresfrist für die Anfechtung einer Benutzungspflicht erst danach beginnen, also dann, wenn sie nach diesem Geburtstag das erste Mal dort fahren.
Ganz interessant wird es freilich bei gemeinsamen Rad-/Fußwegen, da es sich da ja um ein und dieselbe Verkehrsfläche handelt, welche vom Alter her verkehrsrechtlich quasi zuerst als "Gehweg" behandelt wird und erst später dann als gemeinsamer "Rad-/Fußweg".