Beiträge von mgka

    Tja, spannende Frage, die vermutlich bisher auch verwaltungsrechtlich nicht geklärt wurde. Da Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs generell auf dem Gehweg fahren müssen, dürfte die persönliche Betroffenheit/Beginn der Jahresfrist für die Anfechtung einer Benutzungspflicht erst danach beginnen, also dann, wenn sie nach diesem Geburtstag das erste Mal dort fahren.

    Ganz interessant wird es freilich bei gemeinsamen Rad-/Fußwegen, da es sich da ja um ein und dieselbe Verkehrsfläche handelt, welche vom Alter her verkehrsrechtlich quasi zuerst als "Gehweg" behandelt wird und erst später dann als gemeinsamer "Rad-/Fußweg".

    Ja, selbstverständlich gelten die verwaltungsrechtlichen Regeln auch für Minderjährige. Wir hatten so einen Fall vor ca. zwei Jahren mal in München, wo ein Vater (gemeinsam) mit seinem Sohnemann ein Radfahrverbot angefochten hat.

    Es ist sogar so, dass die Jahresfrist hinsichtlich der Betroffenheit auf alle Fälle zu laufen beginnt, wenn der (noch minderjährige) Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit der Anordnung konfrontiert wird. Wenn dieser dann dagegen vorgehen will, muss er sich gesetzlich vertreten lassen. Wollen die Eltern das nicht ("musst halt warten, bis du volljährig bist, dann kannst du das selbst machen"), dann läuft die Jahresfrist trotzdem mit der Konsequenz, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahrs diese Frist vermutlich längst abgelaufen ist -> Pech gehabt.

    Die Klage ist natürlich erst dann zulässig, wenn das Kind mindestens einmal dort gefahren ist (also nicht "demnächst fahren muss").

    Auch ein voller Fahrradschuppen ist natürlich kein Grund, nicht mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen. Ob ein Kind schon reif genug ist, den Schulweg mit dem Fahrrad zurückzulegen, entscheiden die Erziehungsberechtigten und sonst gar niemand.

    Und ja, ich hab damals auch einen "Radführerschein" gemacht, nur offiziell gibt es ja so eine Fahrberechtigung in Deutschland überhaupt nicht.

    In der 4. Klasse, meistens eher am Schluss vom Schuljahr. Etwas spät finde ich, aber Sinn ist zu verhindern, dass die Kinder vor der 5. mit dem Radl in die Schule kommen.

    Ich bin bereits ab der 2. Klasse mit dem Fahrrad in die Grundschule gefahren, das war vor dieser „Prüfung“. Aber der Weg zu Fuß war schlicht zu weit, und die Verkehrsregeln konnte ich ohnehin schon.

    Meine Firma hatte letzte Woche 800 Dosen Impfstoff geordert, bekommen hat sie genau 104... Insofern waren die Termine binnen Minuten vergeben, aber man versucht es weiter.

    "Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert."

    Da frage ich mich doch direkt, welche Verkehrslage ein Absteigen erfordert. Mir fällt keine ein.

    Das war vielleicht ein Grund, warum man diese (aus meiner Sicht ohnehin sinnlose) Formulierung auch gestrichen hat. Aber wie gesagt, die Münchner Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Regierung von Oberbayern (Rechtsaufsicht) glaubt immer noch fest daran, dass man absteigen müsse. Ich werde den beiden Institutionen bei Gelegenheit vielleicht mal eine gedruckte Ausgabe der aktuellen StVO zukommen lassen :S.

    Bei Seite 6 geht mir schon wieder der Hut hoch:

    "Beim indirekten oder „sicheren“ Linksabbiegen biegt man nicht direkt auf der Fahrbahn ab, sondern steigt ab und überquert die Ampel als Fußgänger oder stellt sich neu auf."

    Diese Sache mit dem Absteigen stand ja bis vor ein paar Jahren tatsächlich mal in der StVO im § 9 (Details alt/neu). Wurde aber vor geraumer Zeit gestrichen, haben leider auch viele Straßenverkehrsbehörden immer noch nicht mitbekommen.

    Freilich ging es da aber auch um's indirekte Abbiegen hinter der Kreuzung.

    Auf der gemalten Kreuzung ist indirektes Abbiegen nicht regelkonform möglich. Es muss direkt links abgebogen werden.

    Alternativ kann man, wenn man ganz rechts bei rot steht (auf dem Bild ist grün), zum Fußgänger mutieren.

    Hier in München gibt es solche Kreuzungen, wo man genau wie dargestellt fahrend links abbiegen kann (oder gar muss?). Zum Beispiel an dieser Stelle. Grund dafür dürfte - wie so oft - sein, dass man dann die Ampelphase nur am motorisierten Individualverkehr ausrichten muss. Ob alle Radfahrer sich dann tatsächlich so gängeln lassen, kann bezweifelt werden. Aus der anderen Richtung ist es noch schlimmer, da muss man im Extremfall dreimal auf Grün warten, um (indirekt) links abzubiegen. Das macht man halt genau einmal und fährt dann in Zukunft trotz Benutzungspflicht rechtzeitig auf die Fahrbahn ein.

    Aber die wollen einfach nicht, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Nirgends. Und weil sie zu feige sind, das offen und ehrlich zuzugeben - laut und deutlich, so dass es jeder versteht - faseln sie statt dessen was von "Führung des Radverkehrs aus Sicherheitsgründen". Und retten sich damit über die Jahre.

    Aber es besteht doch jetzt Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht München da mal ein wenig Nachhilfe erteilt oder?

    Ist zumindest für Bayern doch alles ordentlichst verfügt: ZustVVerk. Normalerweise ist das zB auf Google Maps gut ersichtlich, um was für eine Art von Straße es sich handelt. Bei nicht weiter gekennzeichneten Straßen wird es sich in aller Regel um Gemeindestraßen handeln.

    Das Buchbinder-Wanninger-Prinzip ist zwar bei Behörden sehr beliebt, aber wenn man obige Verordnung streng anwendet, kommt man doch schnell zum Ziel.

    muss, was angeschraubt ist, auch funktionieren?

    Das war auf jeden Fall mal so, zumindest direkt nach der Änderung der StVZO. Also tagsüber ohne Licht unterwegs: OK, tagsüber mit defektem Licht unterwegs: nicht OK. Nicht unbedingt sinnvoll, aber ich meine, dass es der Bußgeldkatalog tatsächlich hergibt/hergab.

    Nun, es scheint ja noch jede Menge benutzungspflichtige Radwege in Stade zu geben? Wobei doch die meisten Radfahrer sogar die nicht-benutzungspflichtigen in aller Regel benutzen. Insofern dürfte doch die Quote hinsichtlich der Verstöße hier sehr niedrig sein?

    Also ist der fragliche Abschnitt nicht als Kraftfahrstraße gewidmet?

    Ich empfehle als Lektüre diesen Beschluss, daraus insbesondere die Randnummer 18:
    "Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft."

    In Berlin hat man offenbar seine ganz eigene Methode, mit dem "Bundes-Lockdown" umzugehen:

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    Aus meiner Sicht ist es wissenschaftlich schlicht unseriös zu behaupten, die Ausgangssperren hätten signifikant etwas gebracht. Wie stark ist denn die (statistische) Korrelation dieser Maßnahme zu den anderen?

    Ist der Beobachtungszeitraum nicht ein wenig kurz? Seit wann gelten die nächtlichen Sperren in Hamburg?

    Gegenbeispiele kann man aus Bayern Dutzende liefern: in vielen bayerischen Landkreisen galt/gilt eine Ausgangssperre, zum Teil schon seit Oktober letzten Jahres (Berchtesgadener Land). Indes hat sich an den Inzidenzzahlen lange Zeit wenig. Ob die Zahlen ohne diese Maßnahme höher gewesen wäre? Wer es behauptet, muss auch stichhaltige Beweise liefern.

    Na, immerhin.

    Aber weiß jemand, wie die DUH gegen die Beschilderung genau vorgeht? Normalerweise ist ja eine persönliche Beschwer nach § 42 VwGO erforderlich, um eine solche Klage überhaupt zulässig zu machen. Oder fällt das alles unter das Verbandsklagerecht?

    Ich würde jetzt eigentlich schon erwarten, dass kurzfristig noch einmal etwas beschlossen wird. Gut, es gibt ja das "Konzept" von vor drei Wochen, das aber selbst auf Landkreisebene gar nicht konsequent angewandt wird/wurde.