Wenn das Privileg ausschließlich von der Antriebsart abhängt, ist es genau das.
Zumal die StVO ja eine ganz und gar privilegienfeindliche Verordnung ist!
Wenn das Privileg ausschließlich von der Antriebsart abhängt, ist es genau das.
Zumal die StVO ja eine ganz und gar privilegienfeindliche Verordnung ist!
Ich war da zuletzt nur noch selten, und wenn dann via Google Groups. Letztere sind aber seit Februar quasi tot, weil es dort keine Updates mehr gibt und man auch nichts mehr posten kann.
Ich denke, die strikte Beschränkung auf die unmittelbare Nachbarschaft der Anwohner soll Popularklagen vermeiden, die das deutsche Verwaltungsrecht ja explizit ausschließt.
Nicht sehr sinnvoll, aber man könnte ja nun schauen, dass man sich in Straßenzügen geschickt zusammenschließt und Anträge stellt, welche in Klagen münden können, am besten mit „besonders betroffenen“ Personen wie Rollifahrern.
Warum besonders betont wird, dass die Behörden auch „priorisieren“ dürfen, verstehe ich sowieso nicht, das ist doch ohnehin Teil des ihnen zugestandenen Ermessens. Und wie „gut“ das funktioniert, sehen wir ja seit mehr als 25 Jahren bei den Benutzungspflichten…
Auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts gibt es dazu eine recht ausführliche Ankündigung.
Ich bin schon sehr gespannt auf das Urteil, der Tenor sollte am Freitag bekannt sein.
Der "Radweg" endet auf freier Strecke und geht danach auf der anderen Seite weiter. Als "sichere Querungshilfe" reicht ein
Nope, also zumindest das VG Hannover ist da diametral anderer Meinung.
Das unterschiedliche Bedingungen für die Anordnung von Benutzungspflichten innerorts und ausserorts rechtswidrig sind.
Zumindest, dass man keine unterschiedlichen Maßstäbe ansetzen kann. Und eigentlich ist ja allein die in § 45 Abs. 9 S. 1 StVO genannte Hürde wahrlich hoch genug:
Zitat von § 45 Abs. 9 S. 1 StVOVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Außerorts wird ja immer so getan, als gäbe es
für eine Benutzungspflicht, sobald man da einen Weg neben die Fahrbahn gebaut hat. Eine Begründung und Abwägung findet gar nicht statt. Die müsste ja auch beinhalten, dass man vor dem Bau des Weges hätte doch eigentlich auch schon einschreiten müssen. Aber dann hätte es ja den "richtigen Verkehr" getroffen, und das wollte man ganz sicher nicht!
Da bin ich ja ganz bei dir.
Mir klingen immer noch die Worte von der Vorsitzenden Verwaltungsrichterin während meines erstens Verfahrens gegen eine Benutzungspflicht in den Ohren. Da hatte sich die Beklagtenvertreterin (ihres Zeichens Anwältin der bayerischen Landesanwaltschaft) darüber beschwert, dass Radfahrer ja soviel gegen die Benutzungspflichten klagen.
Da sagte sie sinngemäß: "Solange den blauen Radwegschildern eine Benutzungspflicht innewohnt, ist eine Klage dagegen grundsätzlich zulässig. Und das wissen Sie ganz genau". Das war natürlich das genaue Gegenteil von dem, was die gute Damen vom Gericht hören wollte.
Seitdem sind übrigens ziemlich genau elf Jahre vergangen. Hat sich seitdem viel geändert? Nicht dass ich es bemerkt hätte. Die Steigung der Lernkurve bei den Straßenverkehrsbehörden ist halt so flach wie die norddeutsche Tiefebene (ich wiederhole mich...).
Das werden die Gemeinden an der StVO kritisieren, dass sie nicht einfach so tun und lassen können was sie wollen.
Dann sollen sie schauen, dass mit den blauen Verkehrszeichen kein Benutzungszwang mehr verbunden ist.
Tipp: dafür sind Bundesregierung und Bundesverkehrsministerium zuständig, also mal ran an die richtigen Gremien.
Das wollen die nicht, weil dann trotzdem renitente Radfahrer den richtigen Verkehr stören könnten.
Das Leben ist nunmal kein Wunschkonzert. Allerdings tun sich da erfahrungsgemäß gerade Straßenverkehrsbehörden sehr schwer damit.
Die meisten Gemeinden, die sich über die StVO beschweren, würden vermutlich vor allem kritisieren, dass die Anordnung solcher "Radwege" einfacher möglich sein sollte.
Die Anordnung, welche ziemlich sicher nicht vor dem Verwaltungsgericht landen wird, steht in Randnummer 38a zu § 2 StVO in den VwV-StVO. Ganz easy-peasy.
Es gibt da ja den alten Sponti-Spruch "Wenn Wahlen was ändern würden, wären sie längst verboten!". Auf dem Gebiet der Verkehrspolitik gilt entsprechend der zynische Satz "Wenn die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht umgesetzt worden wäre, wäre sie schon längst wieder zurückgenommen worden."
Tatsächlich? Nachdem ja ein Großteil der Radfahrenden bei jeder sich bietenden Gelegenheit von der Fahrbahn irgendwohin flüchtet, während den allermeisten Leuten auf dem Rennrad die Benutzungspflicht am Allerwertesten vorbeigeht - was würde sich denn ändern? Exakt gar nichts!
Aufgrund Art.19 GG ( Rechtsstaatsgebot) darf die Behörde nicht einfach rechtswidrige Anordnungen erlassen.
Tja, erzähle das mal dem Gemeinderat von kleinen Kommunen, die oftmals auch über verkehrsrechtliche Anordnungen per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Schon mangels Ermessensausübung dürfte solch ein Beschluss rechtswidrig sein (und daher müsste sich der Bürgermeister weigern, einen solchen auch umzusetzen).
Sooo neu ist die Sache doch überhaupt nicht.
Das "Problem" für die Kommunen heutzutage ist, dass Straßenverkehrsrecht Recht des sog. "übertragenen Wirkungskreises" ist. Das heißt: es ist Bundesrecht, das die unteren Straßenverkehrsbehörden vollziehen müssen, ohne irgendwie groß Gestaltungsspielraum zu haben (höchstens im Rahmen von Ermessenausübungen, welche ja aber bekanntermaßen selten stattfinden). Die übergeordneten Straßenverkehrsbehörden sind sogar weisungsbefugt, können also z.B. selbst für Straßen im Eigentum der Gemeinde Dinge auf Basis der StVO anordnen, ohne dass die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wäre (also kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung!). Ein Klage der Kommune dagegen ist bereits unzulässig, weil es bereits an einer entsprechenden Voraussetzung (mithin Zulässigkeit) fehlt, Urteil als Beispiel. Oder anderer Fall, welchen das VG München zu entscheiden hatte. Der Darstellung in dem Presseartikel ist unvollständig, denn auch hier war die Klage bereits unzulässig, allerdings hat die Kammer dann doch auch etwas zur Begründetheit gesagt (fehlende Voraussetzung nach § 45 Abs. 9). Ich kenne das Urteil, finde aber grad das Aktenzeichen nicht bzw. dürfte es ca. zehn Jahre alt sein und ist daher mittlerweile aus der Urteilsdatenbank des Freistaats verschwunden.
Welche Strategie müssen die Gemeinden also fahren? Sie müssen schauen, dass sie die Sache aus dem übertragenen Wirkungskreis in den eigenen bringen. Letzterer betrifft u.a. das Bau- und Planungsrecht. Wenn also ein einheitliches Konzept für den Bau von Verkehrswegen (was freilich im wesentlichen nur für Gemeindestraßen funktionieren wird, aber nicht für größere Straßen, wo meist der Landkreis das Sagen hat - Ausnahme hiervon sind höchstens Großstädte) erstellt und im Gemeinderat beschlossen wird, dann könnte das funktionieren. Dabei geht es aber dann im wesentlichen doch um die Frage, wie Flächen auf verschiedene Verkehrsarten aufgeteilt werden. Da hat sich ja spätestens mit dem Aufkommen von "Protected Bike Lanes" in jüngster Vergangenheit doch schon der ein oder andere (Rechts-)Streit entzündet. Und diese Bike Lanes werden ja nur durch Aufstellen eines blauen Lollies dazu (was allerdings eben immer auch die Benutzungspflicht beinhaltet).
Bei baulichen Radwegen ist das aus meiner Sicht aber anders: denn neben dem Straßenverkehrsrecht gilt ja grundsätzlich für alle behördlichen Entscheidungen, dass diese sich - gerade wenn sie in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen - an das grundsätzliche Übermaßverbot halten müssen. Wenn man in einem solchen Bebauungsplan bauliche Radwege vorsieht, so heißt das noch lange nicht, dass diese auch benutzungspflichtig sei müssen, denn die Benutzungspflicht muss ja im Rahmen der Ermessensabwägung auch erforderlich sein. Das dürfte bei so gut wie keinen Gemeindestraßen zutreffen.
Allerdings dürften halt den wenigsten Gemeinderäten diese feinen Unterscheidungen in diesem Umfang klar sein.
Dann können wir uns also bald auf Rechtsprechung zu diesem Thema freuen?
Ich weiß ja jetzt nicht, was du noch über diese (letztinstantlichen) Urteile hinaus für Rechtsprechung erwartest:
Damit sind wesentliche Grundlagen für die Anfechtung von Radwegebenutzungspflichten (oder auch Radfahrverboten) vorhanden, und genau auf diese berufe ich mich bei meinen Verfahren immer. Manche dieser Verfahren schaffen es sogar mal in die örtliche Presse, die meisten werden aber mittlerweile eher geräuschlos zu Ende gebracht.
Derzeit zumindest noch nicht vollständig abgeschlossen - zum Teil ist über die Kosten noch nicht abschließend entschieden - sind diese Verfahren:
Ansonsten noch mindestens ein Antrag auf Neuverbescheidung gegen die Landeshauptstadt München, dem dieser Tage noch ein zweiter folgen wird.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit .
Also so Leuten wie Burkhard Stork (ex-ADFC-Bundesgeschäftsführer) war dieser fataler Nebeneffekt durchaus bewusst, aber der musste halt wegen des Radweg-Radweg-Radweg-Credos seiner Ansicht nach hingenommen werden, denn ohnehin klagen ja nur Spinner gegen die Benutzungspflicht.
Aber Burkhard war das sowieso als bekennender NIcht-Radfahrer alles egal.
Hab's noch nicht wirklich gelesen, aber mit Radwegklagen sollte man sich ggfs. beeilen?
Musste auch gleich an so etwas denken.
Tja, das könnt Ihr dann ja dem Richter erzählen.
Keine Angst, zusammen mit simon mache ich das jetzt immer häufiger, und in den allermeisten Fällen auch mit Erfolg. Zur Nachahmung dringend empfohlen!
Allerdings muss man damit rechnen, dass die Steigung der behördlichen Lernkurve in dieser Sache nur ein ganz kleines bisschen größer als null ist.
Jaja, da wird in aller Regel ganz viel unterlassen, meistens übrigens eine Ermessensabwägumg bzw. Begründung in der verkehrsrechtlichen Anordnung für die Benutzungspflicht, so eine solche überhaupt je schriftlich vorliegt.
Oder hätte ich die defekte Beleuchtung dann sogar ganz entfernen müssen?
Sehr gute Frage - kannst die ja mal ans Bundesverkehrsministerium stellen (erst gemeint!).
- Funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist optional, auch wenn man weiß dass die Fahrräder von der Polizei geprüft werden
Also wenn eine montiert ist, muss sie funktionieren. Wenn keine fest am Fahrrad verbaut ist, muss Batterie-/Akkulicht nur bei Dunkelheit mitgeführt werden. Siehe auch hier.