Selbstverständlich nicht, weil die Polizei Hamburg ja der Ansicht ist, dass direktes Linksabbiegen bei
verboten sei und man ebenso weiterhin die bundesweit exklusiven Rechtsauffassung des Dr. Rupert S. vertritt, dass Radfahrende bei nicht geräumten/blockierten Radwegen absteigen und schieben müssten, aber unter keinen Umständen dann auf der Fahrbahn fahren dürften, weil das ja durch die Radwegebenutzungspflicht analog zu VZ 254 komplett verboten sei… Soweit zumindest das Gefasel der Autopolizei aus der „Fahrradstadt Hamburg“
…
Kann man da in der Hansestadt nicht mal eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeiführen? Ist ja schließlich (ausschließlich) Bundesrecht, worum es hier geht.