Die folgen einzig ihrem Chef, nämlich dem Landrat oder dem Oberbürgermeister. Das ist auch genau richtig so.
Und dieser Chef ist nun einmal von den Hanseln (die wir gewählt haben) im Rathaus abhängig.
Anders ist es mit dem Bundeskanzler und den Hanseln im Bundestag auch nicht.
Korrekt, Landrat und (Ober-)Bürgermeister sind die "Exekutivchefs" in ihren jeweiligen Gebietskörperschaften.
Nur: sie haben es prinzipiell mit zwei Arten von Recht zu tun: Recht des eigenen ("kommunale Selbstverwaltung") und Recht des übertragenen Wirkungskreises, bei letzterem werden sie nur stellvertretend für den Bund oder ggf. das Land tätig. Straßenverkehrsrecht unterfällt vollständig dem zweiten Wirkungskreis, nur meinen offenbar viele Verwaltungen samt ihrer Chefs, dass sie da trotzdem nach Gutdünken auf lokaler Ebene schalten und walten können, wie sie wollen.
Ich hatte so einen Fall vor einigen Jahre im Speckgürtel von München. Da erschien dann auch der Bürgermeister dieser 5.000-Seelengemeinde persönlich zur mündlichen Verhandlung, weil er meinte, die Kammer des Verwaltungsgerichts beeindrucken zu können. Mit dabei war seine junge Amtsleiterin, die - das war schnell offensichtlich - gute Miene zum bösen Spiel machen musste. Die kannte nämlich offenbar die Rechtsprechung zu Radwegbenutzungspflichten und hatte womöglich auch schon vorher mal vorsichtig ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass die Klage für die Gemeinde in die Hose gehen kann. Zur "Sicherheit" hatte der Bürgermeister (vermutlich auf Beschluss des Gemeinderats) auch noch eine externe Rechtsanwältin beigezogen, die aber auch wundersam stumm während der gesamten Verhandlung blieb. Der Vorsitzende Richter machte nach der Ortsbegehung dem Bürgermeister dann schnell klar, dass sie mir als Kläger recht geben werden. Daraufhin gab es den Deal, dass der Gemeinderat sich nochmal kurzfristig mit dem Fall befasst (was er dann in der Woche darauf tat). Die Benutzungspflicht war dann weg, und die Gemeinde - respektive ihre Rechtsschutzversicherung - durfte die Kosten tragen. Nachdem das mit der Erstattung der Kosten eine ganze Weile gedauert hat, habe ich auch noch schön Zinsen auf meine Auslagen bekommen.
Die übergeordneten Behörden haben für Fälle des Rechts des übertragenen Wirkungskreises den vollen Durchgriff nach unten, können also verbindliche, verwaltungsrechtlich nicht überprüfbare Anordnungen geben. Das geschieht leider viel zu selten. Allerdings möchte es wohl ein Landrat wegen so einer Sache sich nicht mit den Bürgermeistern seines Landkreises verscherzen, denn die erinnern sich dann womöglich an so einen "unfreundlichen Akt", wenn die nächste Abstimmung über die Erhöhung der Kreisumlage ansteht...