Der "Umweg" über den Antrag auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung ist aber nicht mit einer Anfechtungsklage gleichzusetzen. Warum?
- Zumindest das VG München meint (siehe den Link zum Urteil von simon weiter oben), dass sich sachliche oder rechtliche Umstände geändert haben müssen, damit ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist. Das ist ja hier nicht unbedingt (mehr) anzunehmen.
- Für eine solche Verpflichtungsklage gelten weitere (höhere) Anforderungen an die Zulässigkeit, u.a. eine nachhaltige(re) Betroffenheit. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage, da genügt die äußerst geringe Wahrscheinlichkeit, irgendwann einmal von der Beschwer wieder betroffen zu sein. Das ist quasi immer der Fall.
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens (was man in Bayern ja auch schon vor 15 Jahren durchgezogen hat) war eben nicht nur eine "Verwaltungsvereinfachung", sondern hat dazu geführt, dass man deutlich mehr Geld in die Hand nehmen muss, um die Verfristung aufzuhalten. Widerspruchsgebühr bei Ablehnung: 28,50 €, Gerichtskosten für eine Anfechtungsklage bei einem Regelstreitwert von 5.000 €: 483 €. Das war aus meiner Sicht von den Landesregierungen natürlich völlig beabsichtigt.