Beiträge von mgka

    Selbstverständlich nicht, weil die Polizei Hamburg ja der Ansicht ist, dass direktes Linksabbiegen bei [Zeichen 237] verboten sei und man ebenso weiterhin die bundesweit exklusiven Rechtsauffassung des Dr. Rupert S. vertritt, dass Radfahrende bei nicht geräumten/blockierten Radwegen absteigen und schieben müssten, aber unter keinen Umständen dann auf der Fahrbahn fahren dürften, weil das ja durch die Radwegebenutzungspflicht analog zu VZ 254 komplett verboten sei… Soweit zumindest das Gefasel der Autopolizei aus der „Fahrradstadt Hamburg“ X(

    Kann man da in der Hansestadt nicht mal eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeiführen? Ist ja schließlich (ausschließlich) Bundesrecht, worum es hier geht.

    An der B4? Müssen neu sein. Die anderen Straßen haben punktuell Schlupflöcher sind aber nicht durchgängig legal befahrbar.

    Tja, wenn die Leute in den Straßenverkehrsbehörden halt mal ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen würden und regelmäßig Verkehrschauen abhielten. Dazu gehört auch, den Hintern mal auf den Sattel zu schwingen, denn nur so wird man alles erkennen können, was den Radverkehr angeht.

    Das VZ205 richtet sich ausschließlich an Fahrzeugführende. Aber das haben auch viele Straßenverkehrsbehörden bis heute leider nicht verinnerlicht.

    VZ205 - Ge- oder Verbot

    1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.

    2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

    Bei der Gelegenheit könnte man ja der Behörde auch mal das Urteil des VG Berlin aus dem Jahr 2000(!!!) unter die Nase reiben, daraus:

    "Der Beklagte hat die angefochtene Maßnahme im Klageerfahren im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht die im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen mit außergewöhnlichere Abbiegeverkehr entstehenden Gefahren für Radfahrer minimieren solle und zugleich kürzere Räumzeiten für die ampelgeregelten Kreuzungen zur Vermeidung von Staubildungen und Abgasbelastungen im Fahrzeugverkehr erreicht werden sollten.
    Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung den besonderen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht standhalten kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die vorn Beklagten genannten Gründe unter der Voraussetzung einer gefahrlosen Benutzung des Radwegs zur Erreichung der aufgeführten Ziele förderlich sein könnten, doch fehlt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, daß die Maßnahme 'aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist'."

    Gut gesagt! Ich erlebe viele Leute in meiner Umgebung, die mich ein bisschen schief anschauen, wenn ich eine Sache vor das Verwaltungsgericht trage. So nach dem Motto "warum denn das?". Auf die Antwort: "Weil die Handlung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie ihre Entscheidungskompetenz überschritten hat und weil das sonst immer so weitergeht" erntet man Schulterzucken, so nach dem Motto "was ist denn das für ein Nerd?". (vielleicht war @Natenom halt auch ein bisschen so).

    Und die Behörden? Na, die sind ja schon gar kein Widerspruch mehr gewöhnt. Und wenn man klagt, dann fallen sie aus allen Wolken - wie der Untertan es wagen kann, gegen die Obrigkeit aufzubegehren??

    Den Vogel abgeschossen hat ja letztes Jahr die Stadt Illertissen auf die Bitte um Akteneinsicht wegen einer Benutzungspflicht:

    "Eine Rechtsgrundlage für die von Ihnen erbetene Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. Eine Stellungnahme zu den bestehenden Verkehrsregelungen wird dann gegebenfalls im gerichtlichen Verfahren erfolgen."

    Tja, dann hab ich geklagt, und jetzt ist es auch wieder nicht recht. In Bayern gibt es mangels IFG in der Tat nicht direkt eine Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht, aber nach der Klageerhebung dann halt schon. Man kann es sich einfach und man kann es sich schwer machen als Behörde...

    Man sieht doch längst, dass es das mit "ein Radweg neben jede Fahrbahn" auch in 100 Jahren nirgendwo geben wird. Der Radentscheid in München kommt kaum voran, es werden jetzt erstmal Radwege in Straßen gebaut, wo sie eigentlich kaum jemand braucht, aber da ist halt wenig Konfliktpotenzial und man kann hinterher sage: "schaut's her, wir tun was".

    Irgendwie sehe ich bei keiner Behörde oder staatlichen Institution, dass das Wort "Priorisierung" irgendeine Bedeutung haben könnte. Das gilt insbesondere aber keineswegs ausschließlich für die Nicht-Umsetzung der Radverkehrs-"Novelle" von 1997. Wenn überhaupt, wird irgendetwas hingewurschtelt, das dann nur zu 90 % fertig wird, und für die restlichen 10 % dauert es dann weitere zehn Jahre. Sobald zwei unterschiedliche Behörden involviert sind, klappt beim Radverkehr schlicht nix, weil man müsste sich ja absprechen.

    Ein solcher Klassiker zB hier (Baureferat und das Kreisverwaltungsreferat hätten sich halt mal vorher abstimmen müssen):

    Das ist am Mittleren Ring in München. Ob man das auf der Fahrbahn auch so ausgeführt hätte? Aber zum Mitdenken wird bei der Landeshauptstadt München wohl schon lange niemand mehr bezahlt.

    Naja gut, hier hat man ja auch alles getan, um den Verkehr auf der Fahrbahn mit maximaler Geschwindigkeit durchfahren zu lassen. Allerdings wirkt das jetzt auch nicht, als sei das ein fahrbahnbegleitender Radweg?

    In Bayern sieht man das immer mehr, daher auch meine Klage vor dem VG München, um das - hoffentlich - mal verkehrsrechtlich zu klären. Nach bald einem halben Jahr hat sich die Beklagte bequemt, die Akten ans Gericht zu schicken, muss da mal Einsicht nehmen.

    Mit der Straßenverkehrsbehörde des Enzkreises hatte ich ja auch schon zu tun, die unterscheiden sich nicht wirklich von der Polizei dort... :rolleyes:. Und auch die nächste Eskalationsstufe (Regierungspräsidium Karlsruhe) hat eine zweite Aufforderung gebraucht, um überhaupt mal etwas Vernüftigtes außer Blabla-Blubberblubber zu antworten.

    Wird allerdings vermutlich alles nichts helfen - das VG Karlsruhe wird wohl demnächst eine Anfechtungsklage auf dem Tisch haben...

    Astronomisch?

    Problem ist halt, dass dir die Straßenverkehrsbehörden dann an jeder Einmündung von nem Feldweg ein VZ205 vor die Nase knallen, weil wenn's dann mal kracht, soll wenigstens nicht der Kfz-Verkehr schuld sein.

    Aus meiner Sicht: wenn man vor mehr als einem Vierteljahrhundert die Anzahl der benutzungspflichtigen Radwege auf das gesetzliche vorgeschriebene Mindestmaß zurückgefahren hätte, wäre diese Priorisierung auch einfacher.

    Wenn es aber um die illegalen Parkstände daneben ging, dann hieß es, dass ja „KEINE Radwegebenutzungspflicht“ bestünde (gibt es auch schriftlich von VD5 für einige Straßen, dass ja explizit keine Radwegebenutzungspflicht in einigen Straßen bestünde und die noch stehenden VZ 237 an den „Radfahrstreifen“ abgebaut werden müssten).

    Tja, nur ist die verwaltungsrechtliche Beschwer halt erst dann weg, wenn die Schilder abgebaut sind. Dazu gibt's bekanntlich einen VG Beschluss. Und solange ist auch eine Klage dagegen absolut zulässig.

    Ich denke nicht, dass man die Widmung geändert hat. Meinem Verständnis nach bezieht sich diese auch immer auf eine Straße in ihrer Gesamtheit und nicht auf Teile davon. Für die Umwidmung wäre auch zumindest ein Anhörungsverfahren notwendig gewesen. Einer Klage würde ich sehr gute Chancen einräumen.