Beiträge von Epaminaidos

    Hat eigentlich schonmal jemand Artikel 12 gelesen?

    Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher,
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    transferred or licensed right

    Ich musste den mehrfach lesen:

    Angenommen, ein Urheber gibt einem Verleger ("Publisher") eine auf bestimmte Nutzungsformen beschränkte Lizenz. Dann erhält der Verleger einen Anspruch auf Vergütung aus Verwendungen des Werks, die von der Lizenz NICHT abgedeckt sind.

    Also am praktischen Beispiel:

    Jemand produziert ein Video und gestattet einem Fernsehsender, es nicht-exklusiv in Deutschland auszustrahlen. Anschließend lädt er es auf Youtube hoch. Der Fernsehsender erhält jetzt einen Teilanspruch auf die Einnahmen aus Youtube.

    Habe ich das falsch verstanden? Oder steht das da wirklich?

    Das komplette Video habe ich nicht mehr gefunden. Der Ablauf kurz beschrieben: Zwei Radfahrer (Kameramann + Vordermann) überholen den LKW rechts und ziehen dann nach links rüber. Ein ziemlich waghalsiges Manöver. Trotzdem sollte man diese beiden bei der Beurteilung der Situation möglichst ignorieren.

    Denn es gibt noch einen dritten Radfahrer. Und der macht ganze Zeit überhaupt gar nichts falsch und kommt trotzdem fast unter die Räder. Es ist mir rätselhaft, warum der LKW-Fahrer dabei straffrei bleibt.

    Die Stadt hat in dem Fall schnell reagiert und die Verkehrsführung geändert.

    Übrigens: Seit einigen Monaten sind Unternehmen in Berlin verpflichtet, den offiziellen Plan für die Verkehrsführung für jedermann zugänglich an der Baustelle auszuhängen. So kann jeder schnell kontrollieren, ob der Fehler in der Anordnung oder in der Umsetzung liegt. Normalerweise liegt der Fehler bei letzterem.

    Interessante Variante. Die hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm. Ich bin nach Maltes Beschreibung der Verhandlung bisher davon ausgegangen, dass das Gericht bereits die Geschwindigkeit von 24 km/h im Ampelbereich als fahrlässig betrachtet.

    Leider findet sich im Urteil nichtmal eine Andeutung, worin das Gericht nun die Fahrlässigkeit sieht.

    Dazu müsste nun eine Tatbestandsberichtigung angeregt werden, deren Frist nach meiner Kenntnis am 8. März abläuft.

    Ich bin mir nicht sicher, dass das nötig ist, da die fehlende Gelbphase aus dem Urteil hervorgeht. Wenn auch nur indirekt über Erwähnung des Typs der Ampel.

    In der Begründung ans OLG könnte man das dementsprechend wie selbstverständlich erwähnen: "In 4 m Entfernung sprang die Kombiampel von grün direkt auf rot, so dass keinerlei Reaktionszeit verblieb." oder so ähnlich. Dann merkt das OLG im Zweifel gar nicht, dass es die Diskussion um die Tatbestandsberichtigung überhaupt gab.

    Also ich finde den aktuellen Trend zu bepollerten Radwegen (oder sind das Radfahrstreifen?) in Berlin auch nicht gut.

    Wenn auch aus größtenteils anderen Gründen.

    Die Sorge bzgl. der Verletzungsgefahr teile ich. Die verzeihen keinen Fahrfehler. Egal, wie man dagegen kommt, man bleibt hart hängen. Das passiert bei anderen Hindernissen zwar auch, aber die stehen nicht so dicht. Selbst lückenlos parkende Autos wirken da sympathischer. Die Poller einer PBL an anderer Stelle sind übrigens aus Stahl...

    Außerdem finde ich es schlecht, dass der Staat gegenüber den Falschparkern quasi aufgibt und die Stadt zupollert. Besonders schick sind die ja auch nicht. Die ersten Poller vom letzten Sommer sind inzwischen sehr dreckig und nicht mehr schön anzuschauen.

    Das Social-Media-Team des Europaparlamentes hielt es für sinnvoll, auf twitter ein bisschen Werbung für Axel Voss’ Urheberrechtsreform zu machen

    Bisher ist nichtmal der vollständige Gesetzestext offiziell bekannt. Aber es wird schonmal so ein Propagandavideo rausgehauen.

    Noch dazu mit inhaltlichem Fehler von Voss:

    "Wenn Sie geschützten Content in irgendeiner Weise ändern, dürfen Sie ihn hochladen!".

    Gut: Ich veröffentliche dann reihenweise Kinofilme bei Youtube, bei denen ich den Kontrast minimal verstellt habe.

    Noch ein Gedanke:

    Warum schreibt die Richterin eigentlich "mindestens 24 km/h" in den Sachverhalt?

    Das hat mich überrascht. Denn der festgestellte Sachverhalt ist ja die Basis für die juristische Beurteilung des Verhaltens.

    Und sobald man den Anhalteweg in Betracht zieht, verhindert die Aussage "mindestens 24 km/h" sofort jegliche Verurteilung. Denn aus dem Sachverhalt muss sich klar die Schuld des Verkehrsteilnehmers folgern lassen. Aus "mindestens 24 km/h" ergibt sich aber kein maximaler Anhalteweg. Denn nach der Formulierung hätten es ja auch 30 oder 35 km/h sein können. Und dementsprechend spielt es für sie offensichtlich keine Rolle, ob Anhalten objektiv noch möglich gewesen wäre.

    Wenn der Anhalteweg bei ihren Überlegungen eine Rolle gespielt hätte, hätte sie "maximal 24 km/h" schreiben müssen.

    Statt dessen schreibt sie "mindestens 24 km/h" um deutlich zu machen, dass sie die Geschwindigkeit als fahrlässig hoch betrachtet und die Fahrlässigkeit alleine darauf begründet: 24 km/h oder gar mehr sind ihrer Ansicht nach im Kreuzungsbereich einfach zu schnell. Fertig. Der faktisch nötige Anhalteweg spielt für sie überhaupt keine Rolle.

    Da hättest Du auch die "Fortentwicklung der Rechtsprechung": Das übergeordnete Gericht soll bitte eindeutig feststellen, dass der Anhalteweg berücksichtigt werden muss.

    Wenn es so ein Urteil schon gibt, hast Du leider Pech gehabt...

    Ganz nebenbei: Aus 24 km/h beträgt der Anhalteweg über 10 Meter.

    Grundsätzlich begrüßenswert. Interessant wird es, wenn diese Dinger einen nennenswerten Anteil am Verkehr erreichen. Auf einem Fußweg könnte es dann ganz schön ungemütlich werden.

    Aber das klärt man wohl, wenn es soweit ist.

    zumal die bepümpelten Wege an jeder Kreuzung wieder genauso "unprotected" sind wie jede andere Radverkehrsführung auch.

    Wer ist eigentlich auf die Idee gekommen, dass Poller eine gute Idee sind?

    Erfahrungsgemäß werden die ersten Pilotprojekte in einer anständigen Breite gebaut. Die nächsten Projekte schrumpfen dann schon wieder auf Mindestmaß, so dass sich Radfahrer gegenseitig nicht mehr vernünftig überholen können.In Berlin ist es schon beim zweiten oder dritten so weit: Gerade mal 1,4m Abstand zwischen Guillideckel und Begrenzungslinie: https://twitter.com/CMBerlin/status/1099759143290839040

    Außerdem erzeugen diese Dinger eine ziemlich große Verletzungsgefahr bei einem Sturz. Wo man sonst zu 90-95% einfach ein Stückchen rutscht, knallt man jetzt mit Oberkörper oder Kopf gegen einen Poller.