Beiträge von Epaminaidos

    Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll.

    Das ist das üblicherweise für diese Regelung vorgebrachte Argument.

    Ich fand es noch nie sonderlich stichhaltig.

    Es beruht auf einer sehr peniblen Auslegung von "Fahrtrichtung". Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße. Das finde ich ziemlich haarspalterisch und nicht überzeugend.

    Viele stimmiger finde ich folgende Auslegung:

    Die "Fahrtrichtung" folgt bis in die Kreuzung hinein dem Straßenverlauf. Im Kreuzungsbereich wird dann die Fahrtrichtung gewechselt und es geht in die neue Richtung weiter.

    Bisher kannte ich keine Rechtsprechung zu dem Thema. Das o.g. Urteil ist das erste, das ich dazu lese. Und ich finde die Argumentation überzeugend.

    Rechtlich ist für das Abbiegen § 9 einschlägig und nicht § 2. Wie sehr § 2 nicht gilt, kann man für das Wiederholen des Rechtsfahrgebotes mit dem gleichen Wortlaut in § 9 erkennen.

    Das Argument funktioniert nicht, da die Regelung in §9 innerorts durchaus relevant ist. Denn dort ist bei mehreren Fahrstreifen das Rechtsfahrgebot aufgehoben. §9 stellt klar, dass man vom rechten Fahrstreifen abzubiegen hat.

    Ist eine recht steile These, dass §2 in seiner Gesamtheit aufgehoben werden soll. Normalerweise funktioniert das nicht streng hierarchisch, sondern es erfolgt eine Abwägung der verschiedenen Regelungsziele.

    Die grundsätzliche Frage ist doch, warum sollte man an dieser Kreuzung als Radfahrer indirekt links abbiegen müssen?

    Aus dem gleichen Grund, aus dem eine Benutzungspflicht angeordnet wurde: zur Sicherheit.

    Bereits der normale Längsverkehr wird als zu gefährlich beurteilt. Ein Wechsel von ganz rechts bis nach ganz links hat da nochmal ein größeres Risiko.

    Es ist also nur folgerichtig, dass aus der Benutzungspflicht auch ein Verbot des direkten Linksabbiegens folgt.

    Wenn aber schon die Benutzungspflicht nicht gerechtfertigt ist, sollte diese hinterfragt und entfernt werden.

    Och Manno! Ich fand es ganz amüsant:

    Es werden ein paar Punkte zum Vergleich des "Umweltverbrauchs" von Stadt- und Landbevölkerung gebracht. Und ausgerechnet derjenige, der hier am meisten unter der Gürtellinie gegen andere austeilt, geht sofort voll durch die Decke.

    Eine schöne Bestätigung, warum meine Ignore-Liste hier genau einen Eintrag enthält ?

    Das Forum hier mag normalerweise einen ganz angenehmen Ton haben. Das gilt aber leider praktisch nur, so lange Konsens diskutiert wird. Sobald dieser verlassen wird, wird der Ton regelmäßig sehr unfreundlich.

    Die roten Dreiecke mit der Spitze nach oben warnen doch nur vor Gefahren und haben keine Auswirkung auf Vorrang bzw. Vorfahrt.

    Besonders schön hier.

    Und [Zeichen 101] gibt es nunmal nicht mit einem Autosymbol. Daher das Zusatzzeichen darunter.

    Finde ich jetzt nicht verwerflich.

    Ich finde das Lied daneben. Denn es hilft der Sache nicht. Wer bereits heute von der Notwendigkeit eines stärkeren Klimaschutzes überzeugt ist, der mag darüber vielleicht schmunzeln.

    Wer es aber nicht ist, der wird durch sowas abgeschreckt.

    "Ein- und Aussteigende Fahrgäste haben Vorrang vor dem Radverkehr, wenn sie einen Bus besteigen oder einen Bus verlassen und dabei einen Radweg überqueren, der an der Straße entlanggeführt wird, an der der Bus hält."

    Ich sehe mehrere Probleme mit dieser Formulierung:

    - Es sind nur Busse genannt. §20 regelt aber Omnibusse des Linienverkehrs, Straßenbahnen und gekennzeichnete Schulbusse. Das kann man korrigieren.

    - Selbst nach der Korrektur sind mittig auf der Fahrbahn haltende Straßenbahnen nicht erfasst, bei denen die Fahrgäste direkt auf die Fahrbahn aussteigen.

    - Es gibt Diskussionen, ob gemeinsame Geh- und Radwege und Gehwege mit "Radfahrer frei" auch gelten (oder sogar illegale Gehwegradler)

    - Elektro-Tretroller werden nicht mehr erfasst

    - Und in der StVO ist meines Wissens nicht genau definiert, was genau "Vorrang" bedeutet. Bei "Vorfahrt" steht da ein längerer Abschnitt, welche Rechten und Pflichten damit einhergehen.

    Interessantes Beispiel. Intuitiv ist ein Bordstein natürlich etwas anderes als ein im Wesentlichen nur farblich abgesetzter Radweg. Obwohl formal eigentlich weiterhin § 20 gelten müsste.

    Ware interessant zu sehen, welches Verhalten vor Ort üblich ist. Und was Richter bei einem Unfall daraus machen.

    In Berlin sind ähnliche Konstruktionen normalerweise mit einem Absperrgitter zur Fahrbahn versehen. Ich fand es überraschend, dass das hier nicht so ist.

    Aber einen klaren Vorrang wird den aussteigenden (und einsteigenden) Omnibus-Fahrgästen damit auch nicht gewährt.

    Sie dürfen nicht behindert werden und es muss jede Gefährdung ausgeschlossen sein. Viel mehr geht nicht, oder?

    Was hättest Du für eine Formulierung für "klaren Vorrang" erwartet?

    Und dann ist da noch der Haltestellenbord zwischen Radweg und Fahrbahn.

    Das sind geschätzt knapp 2 m. Viel zu wenig, um den Radfahrer von seinen Pflichten zu entbinden.

    Vor Gericht würde es wohl darauf hinauslaufen, dass ein Radfahrer bei einem geringeren Abstand überhaupt nicht vorbei fahren darf ("und nur in einem solchen Abstand"). Denn bei geringerem Abstand kann man auch bei Schrittgeschwindigkeit nicht ausschließen, dass ein Kind ins Rad rennt.

    Die StVO lässt da doch eigentlich keine Fragen offen:

    Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbei gefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

    Und das Öffnen der Türen absehbar ist, muss sich ein Radfahrer schonmal darauf einstellen.

    Ich gehe davon aus, dass die Vorsichtspflicht nach §14 StVO dahinter weitgehend zurück steht, da §20 die speziellere Regelung ist: Ersterer beschreibt allgemein das Ein- und Aussteigen (gemeint ist wohl hauptsächlich der MIV), letzterer spezielle das Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln.

    Zitat von §14 Abs. 1 StVO

    Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

    Das ist aktuell noch vollkommen offen.

    Bisher gibt es ja nur das Urteil vom BGH:

    Bei einem Unfall konnte die Dashcam-Aufnahme zur Aufklärung verwendet werden. Allerdings war die Aufnahme rechtswidrig und der Autofahrer muss mit einer Strafe für die Nutzung rechnen.

    Gleichzeitig hat der BGH die Anforderung für legale Aufnahmen beschrieben. Im Wesentlichen: Die Aufnahmen müssen nach kurzer Zeit wieder überschrieben werden.

    Insgesamt also 2* t_r*v , die als Abstand benötigt werden , damit gerade nicht auf den Vordermann aufgefahren wird.

    Ich weiß nicht, wo der Fehler in der Rechnung ist. Aber das Ergebnis ist falsch.

    Warum?

    Stell Dir mal zwei Autos mit identischer Bremsbeschleunigung vor, die mit der gleichen Geschwindigkeit nebeneinander fahren. An irgendeiner vorher verabredeten Stelle legen beide eine Vollbremsung hin. Nicht weiter überraschend kommen beide nebeneinander zum Stehen.

    Jetzt das gleiche nochmal. Aber das rechte Auto bremst eine Wagenlänge früher. Auch nicht überraschend kommen die beiden um eine Wagenlänge versetzt zum Stehen.

    Und nochmal: Beide fahren exakt das gleiche Manöver wie vorher. Aber das rechte Auto macht es 1,8 Sekunden später.

    Das Ergebnis ist das gleiche: die beiden kommen um eine Wagenlänge versetzt zum Stehen.

    Und im letzten Schritt machen die beiden das auf der selben Spur. Der Zusammenstoß bleibt aus. Das haben sie ja vorher auf getrennten Spuren ausprobiert.

    Setze t_r = 1,8 s und Du siehst, dass t_r * v ausreicht.

    Oder etwas theoretischer:

    Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus dem Reaktionsweg und dem Bremsweg. Der Bremsweg ist für beide Fahrzeuge gleich lang.

    Wie viel Strecke legen beide Fahrzeuge noch in dem Moment zurück, in dem beim Vordermann die Bremslichter angehen?

    Der Vordermann legt nur noch den Bremsweg zurück.

    Der Hintermann legt noch den Reaktionsweg und Bremsweg zurück.

    Der Reaktionsweg ist t_r * v. Wenn er also anfangs diesen Abstand hat, vermeidet er den Zusammenstoß.

    Mit dem linearen Abstand müsste es auch bei einer Kolonne passen. Warum sollte es für den Hintermann schwerer sein, vor seinem Vordermann anzuhalten?

    Eigentlich wird es sogar leichter, da man die Bremslichter des Vorder-Vordermannes sieht und deshalb früher bremsen kann.

    Diese Massenkarambolagen entstehen meines Wissens nach, wenn mehrere Autofahrer den (linearen) Abstand nicht einhalten: der vordersten bremst bis zum Stillstand. Deseen Hintermann hat nicht genug Abstand gehalten und fährt auf. Er steht also früher als bei einer Vollbremsung. Dann reicht der Abstand des nächsten eventuell auch nicht mehr und es wird nach hinten immer schlimmer.

    Sehr häufig kommt noch das Wetter dazu (Eis, Nebel o.ä.).