Beiträge von Epaminaidos

    Das ist aktuell noch vollkommen offen.

    Bisher gibt es ja nur das Urteil vom BGH:

    Bei einem Unfall konnte die Dashcam-Aufnahme zur Aufklärung verwendet werden. Allerdings war die Aufnahme rechtswidrig und der Autofahrer muss mit einer Strafe für die Nutzung rechnen.

    Gleichzeitig hat der BGH die Anforderung für legale Aufnahmen beschrieben. Im Wesentlichen: Die Aufnahmen müssen nach kurzer Zeit wieder überschrieben werden.

    Insgesamt also 2* t_r*v , die als Abstand benötigt werden , damit gerade nicht auf den Vordermann aufgefahren wird.

    Ich weiß nicht, wo der Fehler in der Rechnung ist. Aber das Ergebnis ist falsch.

    Warum?

    Stell Dir mal zwei Autos mit identischer Bremsbeschleunigung vor, die mit der gleichen Geschwindigkeit nebeneinander fahren. An irgendeiner vorher verabredeten Stelle legen beide eine Vollbremsung hin. Nicht weiter überraschend kommen beide nebeneinander zum Stehen.

    Jetzt das gleiche nochmal. Aber das rechte Auto bremst eine Wagenlänge früher. Auch nicht überraschend kommen die beiden um eine Wagenlänge versetzt zum Stehen.

    Und nochmal: Beide fahren exakt das gleiche Manöver wie vorher. Aber das rechte Auto macht es 1,8 Sekunden später.

    Das Ergebnis ist das gleiche: die beiden kommen um eine Wagenlänge versetzt zum Stehen.

    Und im letzten Schritt machen die beiden das auf der selben Spur. Der Zusammenstoß bleibt aus. Das haben sie ja vorher auf getrennten Spuren ausprobiert.

    Setze t_r = 1,8 s und Du siehst, dass t_r * v ausreicht.

    Oder etwas theoretischer:

    Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus dem Reaktionsweg und dem Bremsweg. Der Bremsweg ist für beide Fahrzeuge gleich lang.

    Wie viel Strecke legen beide Fahrzeuge noch in dem Moment zurück, in dem beim Vordermann die Bremslichter angehen?

    Der Vordermann legt nur noch den Bremsweg zurück.

    Der Hintermann legt noch den Reaktionsweg und Bremsweg zurück.

    Der Reaktionsweg ist t_r * v. Wenn er also anfangs diesen Abstand hat, vermeidet er den Zusammenstoß.

    Mit dem linearen Abstand müsste es auch bei einer Kolonne passen. Warum sollte es für den Hintermann schwerer sein, vor seinem Vordermann anzuhalten?

    Eigentlich wird es sogar leichter, da man die Bremslichter des Vorder-Vordermannes sieht und deshalb früher bremsen kann.

    Diese Massenkarambolagen entstehen meines Wissens nach, wenn mehrere Autofahrer den (linearen) Abstand nicht einhalten: der vordersten bremst bis zum Stillstand. Deseen Hintermann hat nicht genug Abstand gehalten und fährt auf. Er steht also früher als bei einer Vollbremsung. Dann reicht der Abstand des nächsten eventuell auch nicht mehr und es wird nach hinten immer schlimmer.

    Sehr häufig kommt noch das Wetter dazu (Eis, Nebel o.ä.).

    Dazu addiert sich ein Abstand b, der quadratisch mit der Geschwindigkeit v ansteigt. Hintergrund ist hierbei die Annahme, dass der Bremsweg quadratisch mit der Geschwindigkeit ansteigt.

    Du möchtest also, dass der Hintermann noch anhalten kann, wenn sich der Vordermann plötzlich in eine Mauer verwandelt. Dann müsstest Du aber den Anhalteweg an Stelle des Bremswegs verwenden. Also die Reaktionszeit des Fahrers müsste noch berücksichtigt werden.

    Aber das ist doch gar nicht das, was sie StVO fordert. Dort muss man nur rechtzeitig zum Stehen kommen, wenn der Vordermann überraschend voll in die Klötze geht. Dazu genügt ein linear mit der Geschwindigkeit ansteigender Abstand (die genannten 1,8 s).

    Dazu könnte noch eine kleine quadratische Komponente nötig sein, um Unterschiede in der Bremsverzögerung zwischen verschiedenen Fahrzeugen auszugleichen. Also wenn ich mir die Ergebnisse vom ADAC so anschaue, dann müsste die Formel für einen Kleintransporter ungefähr lauten: 1/2 Tacho zzgl. 20% des Bremswegs.

    Also nach den Faustformeln (mit vollkommen falschen Einheiten): 1/2 v + v^2/200 * 20%.

    Also bei 50 km/h ein Zuschlag von 2,5 m auf die 25 m.

    Und bei 100 km/h ein Zuschlag von 10 m auf die 50 m.

    Ich weiß aber jetzt gerade nicht mehr, wo uns das alles hinführt :)

    Natürlich kann man auch das ableiten und die maximale Kapazität herleiten. Aber mit der Realität hat das dann nur bedingt etwas zu tun. Denn nach diesen Formeln fährt vermutlich kein Mensch. Dann doch lieber eine Studie lesen.

    Wenn man die Geschwindigkeit des Hintermannes für die Formel zu Grunde legt eben gerade schon.

    Nein. Denn der Ansatz von 1,8 s beruht darauf, dass ein Zusammenstoß vermieden werden kann, wenn der Hintermann an der gleichen Stelle der Fahrbahn die Vollbremsung einleitet. Wenn der Vordermann wesentlich langsamer ist, genügt das nicht. Denn der Vordermann steht nach einer kürzeren Strecke als der schnellere Hintermann.

    Am Beispiel:

    Der Bremsweg aus 50 km/h beträgt ca. 12,5 m. Wenn der Hintermann mit 100 km/h angefahren kommt und bei 50 m Abstand die Bremslichter des Vordermanns aufleuchten sieht, benötigt er noch 80 m Anhalteweg. In 62,6 m Entfernung kommt aber schon der Vordermann zum Stehen.

    Zahlen von: https://www.wirkaufendeinauto.de/magazin/bremsweg-rechner/

    Allerdings wird das ganze im Bußgeldkatalog dann konkretisiert, was da für Werte einzuhalten sind.

    Der Bußgeldkatalog hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit von Verhalten. Entweder ist es nach StVO zulässig oder nicht.

    Allerdings setzt der Bußgeldkatalog außerorts auch erst bei einer Unterschreitung von 0,9 s Abstand (50% des halben Tachos) an. Da wird es schon sehr schwer zu begründen, dass man bei einer Vollbremsung des Vordermanns rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre.

    Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten muss dieser Abstand größer werden.

    Die ganze Rechnung zum Sicherheitsabstand geht von der statischen Situation aus, dass sich beide Fahrzeuge mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen.

    Dass das nicht reicht, wenn der Hintermann die doppelte Geschwindigkeit fährt, liegt auf der Hand. Für den Übergang von "zwei Einzelfahrer" zu "Kolonnenfahren" ist die Berechnung nicht gedacht.

    Di §4 Abs. 1 StVO macht es sich da sowieso leicht:

    Zitat

    Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. (...)

    Die Ausgestaltung in der Praxis wird dem Fahrer überlassen.

    Warum ich für ein Tempolimit bin

    Die Rechnung zum Sicherheitsabstand (und damit zur Kapazität) hat leider wirklich ein paar blöde Fehler.

    Der Autor verlangt einen Sicherheitsabstand, der dem Bremsweg entspricht. Dabei geht er implizit davon aus, dass man zum Stehen kommen muss, wenn der Vordermann plötzlich durch eine Mauer ersetzt wird.

    Mit diesem Ansatz hätte er aber den Anhalteweg, nicht den Bremsweg verwenden müssen.

    Aber bereits der Ansatz ist falsch. Der Sicherheitsabstand soll lediglich vermeiden, dass man auf den Vordermann auffährt, wenn der überraschend eine Vollbremsung hinlegt.

    Der Daumenwert "1/2 Tacho" entspricht einem Abstand von 1,8 Sekunden. Wenn also beide Autos gleich gute Bremsen haben, hat der Hintermann 1,8 Sekunden Zeit zum Einleiten der Vollbremsung.

    Und wenn man diesen Wert ansetzt, steigt die Kapazität einer Autobahn tatsächlich mit der Geschwindigkeit.

    Denn der Abstand zwischen zwei Autos beträgt 1,8 s zzgl. der Zeit, die ein Auto für seine eigene Länge benötigt. Ersteres ist konstant, letzteres sinkt mit der Geschwindigkeit. Pro Zeit passen also bei dieser einfachen Betrachtung mehr Autos durch.

    In der Praxis sinkt die Kapazität durch andere Effekte natürlich trotzdem.

    Der größte Teil ist also für mich einfach pseudowissenschaftlicher Blödsinn. Erst ganz weit hinten kommen ein paar sinnvolle Aussagen.

    Epaminaidos : Übernehmen Sie! :)

    Ich habe mich in dem Artikel sehr gut wiedergefunden. Den Textbaustein habe ich natürlich zwischenzeitlich auch erhalten. Und dementsprechend habe ich die App nie wieder genutzt, sondern bin auf die 110 umgeschwenkt.

    Aber "mein" Problem ist inzwischen gelöst. Es macht mir jeden Morgen etwas Freude, die Stelle ohne Falschparker zu sehen.

    Für eine zweite Ecke habe ich aber ehrlich gesagt nicht die nötige Energie. Es war schon verdammt viel Aufwand.

    Unter den Links oben sind aktuell zwei verschiedene Halterungen zu sehen.

    Ganz oben eine, die das Handy an den vier Ecken hält.

    Und auf halber Höhe eine, die das Gerät mit Metallklammern an den Seiten festklemmt.

    Vermutlich meinst Du letztere, oder?

    Ich habe bei der Anschaffung einer Halterung diesem Konzept nicht getraut und deshalb zu dieser gegriffen. Ist vom Typ "vier Ecken".

    Ich finde diese Frage immer spannend.

    Bei Richtern gilt freie Beweiswürdigung: Der Richter bildet sich anhand der Zeugen eine eigene Meinung und fällt auf dieser Basis ein Urteil.

    Es kommt also nur darauf an, wem der Richter glaubt. Sonst nichts. Insbesondere gibt es keine Aufrechnung von Zeugen oder ähnliches.

    Die Tatsache, dass der Angeklagte lügen darf, darf ihm meines Wissens nach nicht nachteilig ausgelegt werden.

    Allerdings finde ich es sehr schade, dass Lügen zulässig ist. Das Recht zur Verweigerung der Aussage sollte doch eigentlich genügen.

    Meine Praxiserfahrung besteht aus zwei Zeugenaussagen vor Gericht:

    • Einmal hat der Autofahrer die Aussage verweigert und wurde aufgrund meiner Zeugenaussage verurteilt. Der Fahrer war aber im laufenden Jahr schon vorbelastet: zweimal geblitzt, einmal verurteilt, weil er einen Fußgänger nicht über den Zebrastreifen lies.
    • Die andere Autofahrerin ist zum Prozess nicht erschienen, hat aber schriftlich ausgesagt, dass ich das alles erfunden habe. Verfahren wurde eingestellt.

    Gut wäre auch, wenn die ältesten Aufnahmen automatisch wieder überschrieben werden.

    Das war der Hauptgrund, dass mein letzter Dashcam-Beschaffungsversuch gescheitert ist. Insbesondere bei der AS50 wurde meines Wissens nach immer das letzte Häppchen dauerhaft persistiert und nicht automatisch wieder gelöscht.

    Außerdem fehlte mir ein Sensor, der Unfälle erkennt.

    Die Cycliq Fly hat das meines Wissens nach alles. Kommt aber mit integriertem Scheinwerfer, die ich nicht haben wollte. Und ganz preiswert ist die auch nicht.

    Jeder, der öffentlich eine Bewährungsstrafe als „Freispruch 2. Klasse“ diffamiert

    Ich stelle nur fest, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe weniger Folgen für den Täter hat als eine Geldstrafe mit der gleichen Anzahl von Tagessätzen.

    Gesellschaftliche Ächtung funktionierte vielleicht früher auf dem Dorf, aber nicht mehr in der weitgehend anonymen Gesellschaft einer Großstadt.

    Bleibt noch der Eintrag im Führungszeugnis. Da ist schonmal fraglich, ob den überhaupt jemals relevant wird. Und selbst wenn: Macht es da überhaupt einen formalen Unterschied, ob da 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung oder 240 Tagessätze stehen?

    Zitat

    Auch kleinere Straftaten können ansonsten zu einem Widerruf der Bewährung führen.

    Können Sie theoretisch, tun Sie aber in der Praxis mWn praktisch nie.

    Zumindest gehen ähnliche Fälle regelmäßig durch die Presse. Da werden dann Bewährungen nicht widerrufen, weil die neue vorsätzliche Tat aus einer anderen Deliktgruppe stammt als die für die Bewährung relevante.

    Ich habe den Glauben an die Wirksamkeit von Bewährungsstrafen weitgehend verloren.

    Meine Vermutung:

    Der Richter hat sich überlegt, welche Geldstrafe er gegen den Fahrer verhängen möchte. Vermutlich landete er da bei den sonst durchaus üblichen 30-90 Tagessätzen für einen toten Radfahrer. Bei einem Tagessatz von 40 € sind das 1.200 bis 3.600 €.

    Aber irgendwie erscheint ihm das zu niedrig. Vielleicht möchte er auch keine Schlagzeilen der Art "so billig ist ein toter Radfahrer" produzieren.

    Also definiert er die Geldstrafe zur Spende um und garniert das mit einer "Nicht-Strafe" in Form von Bewährung.

    Bei "normalen" Ampeln muss dieses "Schrittempo-Abbiegen" im Schaltplan auch nicht berücksichtigt werden und führt nicht zu mehr Gefährungen.

    Der Unterschied ist die Schaltfolge:

    Bei einer normalen Ampel:

    Fahrbahn und Fußgänger haben grün. Der LKW fährt kurz vor "Fahrbahn-Rot" noch in die Kreuzung ein. Die Fußgänger in seiner alten Fahrtrichtung bekommen erst nach einem Umlauf wieder grün.

    Bei einem Abbiegepfeil:

    Der LKW fährt kurz vor dem Erlöschen des Abbiegepfeils in die Kreuzung ein und biegt mit Schrittgeschwindigkeit rechts ab. An vielen Ampeln schaltet wenige Sekunden später der reguläre Geradeaus-Verkehr in der alten Fahrtrichtung des LKW auf grün. Also auch die Fußgängerampel. Die Furt ist aber noch gar nicht geräumt.

    Ob das jetzt ein wirkliches Problem ist, ist eine andere Frage. Denn dass ein Kfz die Kreuzung bei Fußgänger-Grün noch nicht geräumt hat, passiert ja doch öfter.