Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll.
Das ist das üblicherweise für diese Regelung vorgebrachte Argument.
Ich fand es noch nie sonderlich stichhaltig.
Es beruht auf einer sehr peniblen Auslegung von "Fahrtrichtung". Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße. Das finde ich ziemlich haarspalterisch und nicht überzeugend.
Viele stimmiger finde ich folgende Auslegung:
Die "Fahrtrichtung" folgt bis in die Kreuzung hinein dem Straßenverlauf. Im Kreuzungsbereich wird dann die Fahrtrichtung gewechselt und es geht in die neue Richtung weiter.
Bisher kannte ich keine Rechtsprechung zu dem Thema. Das o.g. Urteil ist das erste, das ich dazu lese. Und ich finde die Argumentation überzeugend.