Das war mal ein guter Einstieg. Danke!
Textvergleich zur Änderung 2009. Dann noch der Beschlussweg. Und dort findet sich dann:
Im Übrigen wird nunmehr deutlicher gefasst, dass dem Radverkehr eine Alternative zum direkten Linksabbiegen eröffnet ist, für die sich die Bezeichnung „indirektes Linksabbiegen“ entwickelt hat, obwohl es sich in diesem Fall nicht mehr um einen Abbiegevorgang, sondern eine Fahrbahnquerung handelt. Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das auch weiterhin tun.
Der letzte Satz ist wohl der Knackpunkt. Leider widerspricht er direkt dem Satz davor. Denn im Satz vorher entscheidet sich der Gesetzgeber ja explizit dafür, direktes Abbiegen doch unter bestimmten Umständen zu verbieten.
Trotzdem wir wirklich etwas deutlicher, dass die B-Pflicht nur an Kreuzungen mit "durchgehender Radverkehrsführung" (insbesondere eine mit Linksabbiegerampel für Radfahrer) gelten soll.
Vor dem Hintergrund wirkt das Bußgeld von oben erstmal falsch.
Ganz nebenbei:
Der letzte Teil vom ersten Satz macht mir etwas Angst. Denn eigentlich gehen wir ja alle davon aus, dass beim indirekten Abbiegen keine Ampel in der neuen Fahrtrichtung gilt: Man schaut, ob frei ist, und führt das Abbiegen zu Ende. Hier steht jetzt aber, dass das eine Fahrbahnquerung ist. Und dabei gelten eigentlich Ampeln. Das ignoriere ich einfach mal. Denn natürlich möchte ich beim Linksabbiegen auch nicht erst rechts in die Straße fahren, um die dann für mich relevanten Ampeln überhaupt zu sehen.