Beiträge von Epaminaidos

    Mal eine interessante Geschichte, wie sich die Darstellungen ändern können:

    Der Anlass ist traurig: Eine Radfahrerin ist gestorben.

    Nach ersten Berichten von Augenzeugen ist sie bei Rot in die Kreuzung gefahren. Das Social-Media-Team der Zeitung hat sich sogar zu einem ziemlich deftigen Tweet hinreißen lassen.

    Inzwischen hat die Polizei wohl die Dashcam im LKW ausgewertet. Ergebnis: Der LKW wartete bei roter Ampel auf der Linksabbiegerspur. Die Radfahrerin stand "vorne rechts" neben dem Führerhaus. Und plötzlich fuhr der LKW bei rot nach rechts los und überfuhr die Dame.

    Ich hätte nicht gedacht, dass eine "Erstmeldung" so falsch sein kann. Von "Augenzeugen sagen, sie fuhr bei Rot" zu "laut Dashcam wartete sie an der roten Ampel und wurde überfahren". Das ist schon übel!

    Lediglich Abbremsung des Stroms. Abgebremst wird der (tröpfchenhaltige) Luftstrom aber auch von einem Plexiglasschild.

    Bei einem Plexiglasschuld gibt es einen wesentlich größeren Graubereich. Denn man kann die Dinger oft recht stufenlos zwischen senkrecht und waagerecht verstellen.

    Gerade ist mir eine Dame begegnet, bei der Teil so hoch war, dass der Luftstrom aus dem Mund nur noch marginal abgelenkt wurde. Das wird dann schwer zu kontrollieren und gibt noch mehr Diskussionen.

    Bei Masken gibt es diesen Graubereich fast nicht.

    Grundsätzlich bin ich dabei.

    In dem Fall nicht ganz: Die Dame ist offensichtlich im morgendlichen Gewimmel vor der Schule zu schnell gefahren. Und ein Jahr später hat sie wohl noch eine Unfallflucht begangen.

    Die 10 Monate, ausgesetzt zur Bewährung - von mir aus. Aber warum darf die Dame nach nur 3 Monaten wieder fahren?

    Nicht rätseln, sondern in ein Urteil genau dazu schauen!.

    Danke! Ziffer 7 ist der wesentliche Absatz, oder?

    "Zwingend erforderlich" ist zu verstehen als "zwingend zum Erreichen der beabsichtigten Ziele".

    Also am Beispiel der 30-Zone:

    Wenn sich also eine Verwaltung beispielsweise eine 30-Zone in den Kopf setzt, dann steht §45 Abs. 9 Satz 1 dem praktisch nur entgegen, wenn ohnehin schon 30 gefahren wird.

    Aber § 45 Absatz 9 Satz 1 findet immer noch Anwendung. Und die zwingende Notwendigkeit wurde genau 0,nix nachgewiesen.

    Darüber rätsele ich jetzt auch seit ein paar Stunden. Denn nach dem Wortlaut liegt es nahe, dass Satz 1 noch gilt. In der Gesamtbetrachtung ergibt das aber überhaupt keinen Sinn.

    Denn Satz 1 fordert, dass die Beschilderung "zwingend" erforderlich ist. Das ist eine sehr scharfe Beschränkung.

    Die Einschränkung von Satz 3 hingegen ist wesentlich milder und erfordert nur ein "erheblich erhöhtes Risiko".

    Mit Satz 4 möchte der Gesetzgeber nun die Einrichtung von Schutz- und Radfahrstreifen erleichtern. Wenn dadurch aber der milde Satz 3 durch den scharfen Satz 1 ersetzt wird, geht das vollkommen ins Leere. Es würde den Sinn von Satz 4 sogar ins Gegenteil verkehren: Die Einrichtung von Schutz- und Radfahrstreifen wäre plötzlich schwerer als sonstige Beschränkungen den fließenden Verkehrs. Insbesondere wäre eine B-Pflicht leichter einzurichten als ein Schutzstreifen. So kann das nicht gemeint sein. Die anderen Vereinfachungen aus Satz 4 hätten ein ähnliches Problem (30-Zonen wären dann plötzlich leichter wegklagbar als Benutzungspflichten).

    Für eine definitive Aussage müsste man in einen StVO-Kommentar schauen.

    Also wir wissen jetzt wohl alle, dass nach dem Zitiergebot die Grundlagen alle vollständig aufgezählt werden müssen.

    Aber wie schaut es aus, wenn zu viele Vorschriften aufgezählt werden?

    Könnte man nicht einmalig drei Textbausteine erstellen, die jeweils die komplette Grundlage für StVO, BKatV und FeV enthalten?

    Und je nachdem, welche Verordnung verändert wird, packt man halt 1, 2 oder 3 der Bausteine oben drüber. Auch dann, wenn vielleicht nicht absolut jeder zitierte § für genau diese Änderung nötig ist.

    Sowohl Fehlerwahrscheinlichkeit als auch Aufwand tendieren dann gegen Null.

    Ist das auch durch das Zitiergebot untersagt?

    Zusätzlich ist mir im neulich folgender Erlass des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr) in die Hände gefallen: Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (AZ 4-3851.1-00/1527).

    Der letzte Absatz auf Seite 4 ist ja Goldstaub, wenn es um pauschale Duldungen geht. Die Aussage ist sehr deutlich: nur der Verordnungsgeber entscheidet, was zulässiges Verhalten ist. Polizei und Ordnungsamt haben das durchzusetzen. Sie dürfen nicht pauschal bestimmte Arten von Verstößen tolerieren.

    Gestern ging ein Artikel rum, laut dem die Polizei in Sachsen vor einer Schule bei erlaubten 30 die Auslöseschwelle des Blitzers auf 46 km/h gesetzt hat, um den Autofahrern "Luft zum Atmen" zu geben.

    Die Polizei hat das noch korrigiert und eine Schwelle von 43 km/h bestätigt, also 10 vowerfbare.

    Auch das ist nach der Aussage des Ministeriums unzulässig.

    Auch wenn mal wieder ein Ordnungsamt pauschal Privatanzeigen anlehnt, kann man mal auf diesen Abschnitt verweisen.

    Darf ich diesen Thread auch für die Mediensuche verwenden?

    Vor kurzem hatte ich eine Meldung zum Opportunitätsprinzip gelesen. Da hatte eine Kommune (wie viele andere auch) jahrelang das Gehwegparken in vielen Ortsteilen pauschal geduldet. Das zuständige Landesministerium hat diese Praxis nun untersagt: Die Anwendung des Opportunitätsprinzips muss immer eine Einzelfallentscheidung sein. Es ist einer Kommune nicht gestattet, pauschal auf die Durchsetzung einzelner Vorschriften zu verzichten.

    Hat zufällig jemand die Quelle zur Hand?

    und wir festigen die weit verbreitete Meinung von "also vor Schulen sollte man nicht zu schnell fahren" und "vor Schulen ist Blitzen ok"

    Die Polizei Dresden macht gleich mal deutlich, dass Tempolimits vor Schulen doch nicht so wichtig sind: Die blitzen bei 30 km/h erst ab 46 km/h, damit die Autofahrer "Luft zum Atmen" haben.

    Im Ergebnis wirkt diese Trennung der Strafen ziemlich bekloppt. So sind halt politische Kompromisse. 1 Monat Fahrverbot für 20 drüber halte ich auch für zu viel. Aber das Thema hatten wir ja schon :)

    Ich denke mal, der Kommentar bezieht sich die fehlgeschlagene Schildernovelle von Ramsauer. Das war ja wohl das gleiche Problem wie heute:

    Ein Fehler im Zitiergebot führte zur Nichtigkeit.

    Auch heute ist ja eine noch offene die Frage, wie man nach dem Debakel formal weitermacht: Bei Änderungen an Gesetzen werden ja immer nur die Änderungen zur vorherigen Version beschrieben. Also muss man sich für eine Vorversion entscheiden, auf der man aufsetzt.

    Und wenn da zwei in Frage kommen (die vermeintlich "nichtige" und die Vorversion) gibt es Anlass zur Diskussion. Man darf auch nicht vergessen, dass noch kein Gericht die aktuelle Änderung für nichtig (oder Teilnichtig) erklärt hat. Da wird es schwer, die nächsten Änderungen so zu formulieren, dass juristisch wasserdicht klar ist, was jetzt eigentlich gilt. Und selbst dann kann man wahrscheinlich verschiedene Meinungen haben, wie nun das korrekte Vorgehen gewesen wäre.

    Ich gehe davon aus, dass sich der Post auf entsprechende (vermeintliche oder echte) Unsauberkeiten im Jahr 2009 bezieht.

    Normalerweise werden bei sowas aber sogar Juristen dann Pragmatiker und sehen über diese Mängel hinweg (sie drücken das natürlich juristischer aus :-)). Ich denke also nicht, dass ein Gericht die alte StVO wieder in Kraft setzen wird.