Beiträge von Malte

    Das mit den Verkehrsregeln muss ja echt schwer zu verstehen sein. Die Zeitung guckt nicht in die Straßenverkehrs-Ordnung, sondern fragt lieber beim Ordnungsamt nach und die Kraftfahrer hupen ganz empört, wenn sie einen Radfahrer „trotz Radweg mitten auf der Straße“ sehen, weil es neben diesen tollen Streifen eben auch noch parallele Hochbordradwege gibt.

    Ich halte diese Ratlosigkeit durchaus für das Resultat des Stellenwertes, den der Radverkehr in Eckernförde bislang spielte. Bislang wurde man in Eckernförde auf unzureichende Radwege oder gar auf Gehwege gezwungen, gerne dann noch auf der linken Straßenseite und in beiden Fahrtrichtungen. Man hat allerdings noch nicht einmal eine konsistente Beschilderung hinbekommen und durfte quasi an jeder Kreuzung und jeder Einmündung wieder raten, wie sich die Behörde das wohl jetzt vorgestellt hatte — ob man weiter auf der linken Straßenseite radeln sollte oder nicht oder ob nur das Schild fehlte oder doch oder wie oder was oder warum.

    Ich bin vor ein paar Monaten mal mit dem Rad durch Eckernförde gefahren und bin der Meinung, dass man geradezu gezwungen wird gegen die Verkehrsregeln zu verstoßen. Das klappt alles vorne und hinten nicht — aber es interessierte halt nie jemanden, solange die blöden Radfahrer von der Fahrbahn fernblieben. Das hat sich nun plötzlich geändert und die halbe Stadt scheint empört zu sein.

    Und sonst so:

    Gefunden auf einem benutzungspflichtigen Radweg in der Nähe vom Behrmannplatz in Hamburg:

    Jetzt erstmal nachdenken. Der Radweg ist also versperrt, man müsste auf dem Gehweg fahren. Das Befahren eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird hier mit Zeichen 240 angeordnet. Allerdings gilt das Zeichen 240 nicht für Radfahrer, die dürfen also den Gehweg nicht befahren… und müssen darum entweder schieben oder auf der Fahrbahn rollen.

    Selbst die, die sich mit der Thematik befassen, kriegen die wenigen Vokabeln nicht sortiert.

    Und dann kennen sie beim WDR noch mit mal den Unterschied zwischen Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht. Aber mit Brockmann, Suthold und Kleine-Möllhoff dürfte das ja eine recht langweilige Auto-Auto-Sendung werden.

    Wer findet den Fehler?

    Lösung: Wenn man nicht mit genug Abstand überholen kann, dann darf man es schlicht nicht. Das Befahren von Schutzstreifen ist nur erlaubt, wenn keine Radfahrer gefährdet werden. Also müssten breite Busse oder ähnliches eben warten bis kein Radfahrer da ist und dann erst über den Schutzstreifen fahren.
    Aber natürlich sol leine bauliche lösung gefunden werden, wieso fordert nie jemand dort mal die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren?

    Das erinnert mich an dieses Video:

    Externer Inhalt www.youtube.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    Wenn man das sieht, kann man auch nachvollziehen, wie die Überlegung am Lenkrad lautet: Man bleibt halt einfach in seinem Fahrstreifen und fährt daran vorbei. Wenn die Markierungen entfernt werden, klappt das mit dem Überholen plötzlich sehr viel besser.

    Sag mal Malte, sind es vielleicht immer dieselben Typen, die Dich um dieselbe Uhrzeit im Grandweg anhupen?

    Glaube ich eigentlich nicht. Ich führe da zwar keine Liste, aber ich habe das Gefühl, dort immer wieder neuen Verkehrsteilnehmern zu begegnen. Einzige Ausnahme ist da eigentlich ein Taxi, das zu einer bestimmten Uhrzeit offenbar eine Patientin zum Arzt fährt oder sowas, aber mit dem Typen habe ich kein Problem, den grüße ich sogar immer beim Vorbeifahren :D

    Wenigstens an meinem täglichen Arbeitsweg wurden die Schilder nun wieder entfernt — natürlich wird man prompt wieder angehupt, wenn man „trotz Radweg mitten auf der Straße“ fährt. Allerdings glaube ich nicht, dass die Huperei etwas mit den entfernten Schildern zu tun hat, schließlich hat man die an der fraglichen Stelle ohnehin nur als aufmerksamer Radweg-Radfahrer gesehen und nicht von der Fahrbahn aus.

    Bin ja gespannt, wo man die Schilder als nächstes aufstellen wird. Vielleicht mal im Grandweg? Dort wurden vor zwei Jahren die Freigaben der Gehwege für den Radverkehr entfernt, aber die meisten Radlinge sind weiterhin ordnungswidrig auf den Gehwegen unterwegs und Kraftfahrer haben offenbar ganz große Probleme mit Fahrbahnradlern.

    Dass da massenhaft Rollis reinfahren, glaube ich nicht, denn die brauchen oft Rampen, die es nur beim Fahrer gibt.

    Nicht unbedingt — an einigen Bahnhöfen werden die Bahnsteige an bestimmten Bereichen erhöht, damit Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen können. Das können bei einem Vollzug der Baureihe 474 dann auch die beiden mittleren Türräume sein. Die S-Bahn versucht ja die Barrieren für Rollstuhlfahrer abzubauen und jedes Mal auf die Hilfe vom Fahrer zu warten, der sich dann pro Ein- oder Aussteigevorgang gleich zwei Minuten Verspätung einhandelt, hält offenbar viele Rollstuhlfahrer von Fahrten mit der S-Bahn ab.

    Ich hatte ja angesichts des hanseatischen Schneefalls gestern die Spikereifen-Zeit zelebriert, aber angesichts des Tauwetters am Abend dann vor einem Wechsel der Mäntel abgesehen. Nun mache ich mir Gedanken, wie es denn rechtlich mit Spike-Reifen aussieht — schließlich wollen ja alle, dass sich diese blöden Radfahrer an die Regeln halten.

    Eine Suche im Internet nach Spike-Reifen ergibt lediglich lobpreisende Berichte und die nicht weiter belegte Aussage, das wäre alles total in Ordnung und für Fahrräder erlaubt, weil Fahrräder keine Autos sind. Das überzeugt mich ja noch nicht.

    Es gibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die Tatbestandnummer 336500:

    Zitat

    Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen mit Spikes ausgestattetwaren.
    § 36 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat


    Ist ein B-Verstoß und kostet fünfzig Euro, darüber kann man sich ja schon mal Gedanken machen.

    § 69 StVZO und § 24 StVG interessieren nicht so richtig, die eigentlich verletzte Vorschrift ist § 36 Abs. 1 StVZO, die lautet:

    [stvo]Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch[list=1][*] die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,[*] die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.[/stvo]

    Dort werden viele technische Begriffe genannt, die vermuten lassen, dass hier eher Kraftfahrzeuge angesprochen werden, obwohl von „Fahrzeugen“ die Rede ist. Spike-Reifen werden wohl verboten aufgrund des folgenden Satzes:

    [stvo]Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können[/stvo]

    Praktischerweise trägt aber der gesamte Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, zu dem § 36 StVZO gehört, den Titel „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“. Die Vorschriften aus § 36 StVZO sind also für Fahrräder zunächst nicht einschlägig.

    Fahrräder werden im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Abschnitt 3 „Andere Straßenfahrzeuge“ definiert. Dort gibt es aber § 63 StVZO:

    [stvo]Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.[/stvo]

    Also gilt § 36 Abs. 1 StVZO doch für Fahrräder. Allerdings sind ja lediglich Unebenheiten verboten, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Die Frage ist nun, wie eng man „können“ auslegt: Sicherlich gibt es Möglichkeiten, mit einem Spike-Reifen für Fahrräder eine feste Fahrbahn zu beschädigen, im Regelfall dürfte ein Fahrrad mit einer Gesamtmasse von ungefähr einhundert Kilogramm auch bei viel Druck auf den Pedalen wohl kaum Schäden an einer festen Fahrbahn verursachen. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen auf jedem Reifen ungefähr mindestens 250 Kilogramm lasten und wo die Beschleunigungsmöglichkeiten ungleich höher als bei einem mäßig trainierten Radfahrer sind, sehe ich dagegen gefühlsmäßig durchaus die Möglichkeit, die Fahrbahn zu beschädigen.

    Was sagt ihr zu diesem Gedankengang?

    Die Frage ist nur, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn ein Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug kollidiert und aufgrund der Spike-Reifen Schäden im Lack entstanden sind, die ohne Spike-Reifen nicht zu beklagen wären. Im Netz lässt sich darüber kein Urteil finden.

    Nach über zwei Wochen habe ich jetzt eine Antwort per Mail bekommen:

    Zitat

    Die S-Bahn Hamburg hat angefangen, die Kennzeichnung an den Türen zu erneuern. Sukzessive werden Aufkleber entfernt und wieder angebracht. Hintergrund ist unter anderem, dass zukünftig an der ersten Tür hinter dem Führerstand keine Aufkleber mit dem Hinweis der Fahrradmitnahme mehr angeracht werden sollen, da dieser Platz Rollstuhlfahrern vorbehalten ist.

    Gut zu wissen — schade, dass die übrigen Fahrgäste zum Teil glauben, man dürfe keine Fahrräder mehr transportieren und das dann auch noch lautstark kundtun.

    Ich bin allerdings am Wochenende mehrmals mit Zügen der Baureihe 472 gefahren, die noch mit den alten Aufklebern ausgestattet waren.

    Die Glacischaussee ist ja momentan wieder der Mega-Parkplatz für den benachbarten Hamburger Dom. Das finde ich immer ganz witzig, weil es dort eine nette Radverkehrsinfrastruktur gibt, die aber an etwa fünf Monaten im Jahr (drei Mal ein Monat Dom plus Auf- und Abbau) nicht nutzbar ist.

    Momentan sieht das so aus:

    Macht ja nichts — die Straßenverkehrs-Ordnung weiß zum [Zeichen 267] :
    [stvo]Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.[/stvo]

    Früher galt das Schild mal für die gesamte Straße, aber das wurde 2009 geändert. Was auch immer das für ein Streifen sein mag, der unter dem Schnee noch herausschaut, es ist je nach Interpretation der einschlägigen Regeln entweder ein Seiten- oder ein Radfahrstreifen, aber keine Fahrbahn.

    Am frühen Nachmittag kann man theoretisch noch darauf fahren…

    … aber abends ist alles voll. Ist halt ein Parkplatz, na gut. Die Beschilderung ist ja auch wieder gigantisch: Zeichen 250 mit „auch Taxi“ — wer darf denn eigentlich noch einfahren?