Wieso nicht? Ist irgendwo definiert, welche Verkehrszeichen für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden dürfen?
Ich hätte gedacht, dass da jede Kombination möglich ist...
Die Bedeutung der Verkehrszeichen wird unter anderem in den vier Anlagen der Straßenverkehrs-Ordnung definiert, unsere blauen Lieblingsschilder finden sich beispielsweise in der Anlage 2. Dort ist bei Zeichen 239
definiert, dass andere Verkehrsarten auf dem Gehweg zugelassen werden können. Diese Verkehrsarten dürfen dann aber nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Diese Freigabe erfolgt beispielsweise mit
, auch wenn theoretisch mit der entsprechenden Beschilderung auch Mofas, Motorräder oder mehrspurige Kraftfahrzeuge den Gehweg befahren dürften, etwa um Grundstücke anzufahren, die sich nicht anders erreichen lassen.
Eine ähnliche Definition erfährt auch Zeichen 267
, dort wird explizit erwähnt, dass mit
eine Freigabe für Radfahrer entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung erfolgt. An diese Freigabe erfolgen aber keine weiteren Bedingungen, beispielsweise müssen Radfahrer in einer freigegebenen Einbahnstraße weder Schrittgeschwindigkeit fahren noch müssen sie etwa bei motorisiertem Gegenverkehr absteigen.
Für diverse Verkehrsverbote, also
,
und
und so weiter gilt ebenfalls, dass mit
oder ähnlichen Piktogrammen die jeweiligen Verkehrsarten vom eigentlichen Verkehrsverbot ausgenommen werden können. Die Zulassung zusätzlicher Verkehrsarten in einer
oder
findet ebenfalls eine explizite Erwähnung; für Kraftverkehr in einer Fahrradstraße gilt beispielsweise, dass er auf den Radverkehr erhebliche Rücksicht nehmen muss. Bei anderen Schildern, beispielsweise Richtungsgeboten, werden solche Kombinationen allerdings nicht definiert, obwohl auch dort gerne
aufgehängt wird.
Zum Zeichen 240 heißt es nun:
[stvo]Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.[/stvo]
Mit dem
kann aber keine andere Verkehrsart erlaubt werden, denn für den Radverkehr ist ja der Gehweg bereits vorgeschrieben. Und ich halte da auch die Trickserei mit der Definition von „Vorschrift“ und „Erlaubnis“ für nicht zielführend.
Im Endeffekt könnte man argumentieren, dass das Zeichen 240 für den Radverkehr nicht gilt, weil der kraft des Zusatzzeichens davon ausgenommen wurde. Nur dann muss man entweder mit dem Rad auf die Fahrbahn wechseln oder auf dem Gehweg schieben; dass aus dieser Kombination ein freigegebener Gehweg ohne Schrittgeschwindigkeit erwächst, halte ich nicht für möglich.