Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist laut BVerwG nur statthaft, wenn ohne eine solche die Verkehrsteilnehmer einer deutlich das Normalmaß des Straßenverkehrs hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt wären. Die Behörde zeigt durch die Umleitung auf "die Straße", dass dies nicht der Fall ist. Oder will sie ernsthaft behaupten, dass diese Gefährdung lediglich während der Umbauphase nicht, im Normalfall aber schon, vorhanden sei?
Es kann nach wie vor sein, dass die Fahrbahn ganz besonders gefährlich ist, aber wenn kein Radweg zum Ausweichen vorhanden ist, dann bleibt eben nicht viel anderes übrig, als den Radverkehr auf die gefährliche Fahrbahn zu schicken und die Radwegbenutzungspflicht anschließend nach Ende der Arbeiten wieder einzuführen.
Eine Ausweichstrecke ist außerorts für Radfahrer nicht unbedingt leicht herzustellen. Es mangelt in der Regel an Parallelstraßen oder weiteren Straßenteilen, auf denen der Radverkehr geführt werden könnte. Und wenn man sich dann eine Umleitung für Radfahrer überlegt, dann ist die meistens mindestens vier Mal so lang und führt über matschige Wege mit unbrauchbarer Beschilderung (Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3).
Nach deiner Argumentation dürfte ja ohnehin keine Radwegbenutzungspflicht bestand haben, weil ein einziges blockierendes Kraftfahrzeug genügte, um den Radverkehr für ein paar Meter auf die Fahrbahn zu verlegen, so dass das blaue Schild ja überflüssig wäre.