Die Sache ist wohl schiefgegangen.
Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass Radfahrer kraft § 1 StVO so langsam fahren müssen, dass sie vor einer auf rot umspringenden Ampel rechtzeitig anhalten können. Nach Meinung des Amtsgerichts hätte ich im unmittelbaren Kreuzungsbereich mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.
Die ganze Verhandlung drehte sich, nachdem ich meine Personalien angegeben hatte und den Vorfall aus meiner Sicht geschildert hatte, nur noch um diesen einen Aspekt: Rot ist rot.
Dass die Beamten, die zu diesem Termin nicht als Zeugen geladen waren, von ihrer Position aus meine Anfahrt nicht sehen konnten und freimütig zugaben, weder mit einer Stoppuhr ausgerüstet gewesen zu sein noch meine Geschwindigkeit einschätzen konnten noch die Dauer der Rotphase angeben konnten, trat unter diesem Aspekt zurück: Rot ist rot.
Schließlich war ja unstrittig, dass ich bei rotem Licht in die Querungsfurt eingefahren bin und das Gericht zielte leider allein auf meine Geschwindigkeit ab: 24,5 Kilometer pro Stunde wären bei Weitem zu schnell für diese Situation, wenn ich nicht wüsste, wie lange die Ampel noch grünes Licht zeigen würde. Man wollte dann noch darauf hinaus ob ich ortskundig wäre und die Ampel zuvor beobachtet hatte, aber ich ließ mich nicht darauf ein, als radfahrender Verkehrseilnehmer auch noch zu einer ausführlichen Beobachtung der Ampelphasen zuständig zu sein, zumal ich mich mit meiner Kehrtwende am Bahnhof Dammtor nicht in die üblichen Ampelphasen eingliederte und auf dem Weg runter zum Neuen Jungfernstieg noch für ein paar Fotos anhielt — ich hätte ehrlich überhaupt nicht einschätzen können, ob die Ampel noch 1,5 oder 20 Sekunden grünes Licht zeigte.
Abschnitt 2.4 der RiLSA war dem Gericht leider nicht bekannt und wurde dementsprechend auch nicht gewürdigt, weil ich mich als Verkehrsteilnehmer ohnehin nicht darauf hätte berufen können. Schade, das wäre meines Erachtens ein netter Hinweis darauf gewesen, dass der Verordnungsgeber offenbar nicht vorgesehen hat, dass Radfahrer vor jeder roten Ampel direkt anhalten müssen.
Nun denn: Woher kommt denn die Vorschrift, als Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit, auf die wir uns mittlerweile herunterdiskutiert hatten, an rote Ampeln heranfahren zu müssen? Zunächst zitierte das Gericht aus § 3 StVO, dass ich als Fahrzeugführer nur so schnell fahren dürfe, dass ich mein Fahrzeug ständig beherrsche. Dazu zählt wohl auch, rechtzeitig vor einer direkt von grün auf rotes Licht umschaltenden Ampel anhalten zu können.
Dann legte das Gericht noch mal die Allzweckwaffe § 1 StVO nach, laut der ich mich im Straßenverkehr nur so verhalten dürfe, dass ich die Verkehrsregeln einhalten könne. Das steht in § 1 StVO allerdings gar nicht drin, es geht in Absatz 2 nur um andere Verkehrsteilnehmer, aber nicht um die Verkehrsregeln an sich:
Zitat von § 1 StVO
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Im Endeffekt lerne ich daraus: Ich darf mich als Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit einer grünen Ampel nähern.
Das Argument mit der Ortskundigkeit lasse ich hingegen nicht gelten: Es ist nicht meine Aufgabe als Verkehrsteilnehmer Beobachtungen über den Straßenverkehr auszuführen und mir gedankliche Notizen über die Abfolge der Ampelphasen zu machen — zumal ich aus meinen Erfahrungen aus Hamburg weiß, dass schon geringfügige Verzögerungen wie beispielsweise auf dem Radweg parkende Kraftfahrzeuge oder blind abbiegende Kraftfahrer dafür sorgen, dass man aus seinem angestammten Takt rausfliegt und plötzlich in einen ganz anderen Umlauf an drei weiteren roten Ampeln steht, die man sonst nur bei grünem Licht passiert hat.
Und es ist auch nicht meine Aufgabe als Verkehrsteilnehmer herauszufinden, welche Signalgeber für den Radverkehr gelbes Licht zeigen und welche nicht. Ich bin schon ausreichend damit ausgelastet, den jeweils gültigen Signalgeber an einer mir unbekannten Kreuzung zu ermitteln, nachdem die Straßenverkehrsbehörden noch immer nicht alle Signalgeber für den Fußverkehr auf kombinierte Streuscheiben umgerüstet haben.
Diese Problematik treibt beispielsweise die Stadt Kiel auf die Spitze, in dem man zwar an den meisten Kreuzungen diese so genannten Baby-Ampeln für den Radverkehr angebracht, aber nach dem Zufallsprinzip welche mit gelben Licht und welche mit zwei roten Lichtern bestellt hat. Super.
Ich habe mir dann für weitere 30 Euro eine schriftliche Ausfertigung des Urteils gegönnt. Dann habe ich es schwarz auf weiß: Radfahrer dürfen sich nur langsam oder gar nur mit Schrittgeschwindigkeit einer grünen Ampel nähern. Mal sehen, für welche Formulierung sich das Gericht entscheidet.