Sammlung sehenswerter Hamburger Fußgängerüberweg-Fahrradfurt-Kombinationen

  • Der ADAC sich gestern in der Verantwortung gesehen, angesichts des Frühlingsbeginns die obligatorische Pressemitteilung mit li-la-lustiger Überschrift zu verschicken: Auf das Fahrrad, fertig, los! Frühlingswetter lockt viele aufs Fahrrad: Diese Regeln gelten für Radfahrer

    Als regelkundige Verkehrsteilnehmer schütteln wir über die Liste der zu beachtenden, aber arg verkürzten Verkehrsregeln natürlich nur den Kopf und stellen fest, dass sich die Komplexität der fahrradrelevanten Regelungen wohl tatsächlich nicht sinnstiftend in verkürzter Form wiedergeben lässt. Dann gibt’s aber auch noch einen Absatz über Radfahrer und Fußgängerüberwege. Die Problematik lässt sich in verschiedenen Formen wiedergeben und eine der schlechteren klingt dann so:

    Zitat

    An Zebrastreifen müssen Autofahrer Radfahrern nur Vorfahrt gewähren, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben.

    Mich stört die aktive Formulierung des Satzes: Es wird aus der Windschutzscheibenperspektive beschrieben, wann man Radfahrern Vorfahrt gewähren muss. Die Formulierung lässt aber offen, was im Umkehrschluss passiert: Wenn Radfahrer nicht absteigen und schieben, muss man auch keine Vorfahrt gewähren und darf draufhalten.

    Eine andere Formulierung wäre beispielsweise folgende, die eventuelle Handlungsalternativen des Kraftfahrers gar nicht erst erwähnt und dementsprechend auch niemanden auf dumme Gedanken bringt:

    Zitat

    An Fußgängerüberwegen haben Radfahrer nur Vorrang, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben.

    Natürlich wird niemand mit einem Auto auf Radfahrer draufhalten, mag man jetzt entgegnen, aber nach meinen Erfahrungen leiten unübersichtliche Straßenstellen mit Fußgängerüberwegen und Fahrradfurten den Kraftverkehr durchaus an, theatralisch auf vermeintliche Regelbrecher zuzufahren, um dann im letzten Moment eine Vollbremsung hinzulegen und den sterbenden Schwan am Lenkrad aufzuführen.

    Und ich bin immer noch der Meinung, dass dieser ganze Kram mit kombinierten Fahrradfurten und Fußgängerüberwegen ohnehin eine Sache ist, die den normalen Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Bestimmung der Vorfahrtsbeziehungen vor erhebliche Probleme stellt. Es kapiert doch kein Mensch, in welchen Bereichen und welchen Fahrtbeziehungen hier § 8 StVO oder § 9 Abs. 3 StVO oder wenigstens § 1 StVO einschlägig sind.

    Als ich während meines Studiums vor ungefähr zehn Jahren in Wedel wohnte und hin und wieder in die Verlegenheit geriet, auf buckeligen, benutzungspflichtigen Radwegen zu fahren, kam ich hin und wieder mal an solchen Konstruktionen vorbei. Das war zufälligerweise auch die Zeit, in der der ACE problematische Pressemitteilungen zu diesem Thema verteilte und ihr könnt euch ja vorstellen, wie toll das Miteinander im Straßenverkehr funktionierte.