Juristische Laie bin ich zwar auch, allerdings ich auch Schöffe am Amtsgericht.
Angeklagt war der LKW-Fahrer aufgrund von § 222 StGB - Fahrlässige Tötung. Maximal sind 5 Jahre Haft oder eine Geldstrafe möglich.
Haft und Geldstrafe schließen sich nach meiner Kenntnis aus, daher die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung.
Zur Bewährung können Haftstrafen ausgesetzt werden, wenn die Haftstrafe maximal zwei Jahre beträgt. Zusätzlich wird bei der Bewährung berücksichtigt, ob Vorstrafen bestehen und wie die Zukunftsprognose für das Verhalten des Beklagten aussieht. Darüberhinaus ist es sinnvoll, wenn sich der Beklagte kooperativ verhält, da dies im Straßmaß berücksichtigt werden muß.
Das Urteil wurde übrigens nach kurzer Rücksprache mit seinem Anwalt noch im Gerichtssaal akzeptiert.
Bewährung bedeutet natürlich auch, dass sich der Verurteilte im Lauf der Bewährungszeit strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen darf.
Auch kleinere Straftaten können ansonsten zu einem Widerruf der Bewährung führen.