Heute ist mein Leserbrief-Tag. Da könnte man glatt einen Vollzeitjob draus machen. Bei dieser Gelegenheit: Was machen denn die Pressesprecher des ADFC so den ganzen Tag?
Es ist haarsträubend, welche Falschinformationen Marko Nenno als Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Trier in Ihrer Verkehrsserie von sich gibt. Die Bestimmung "Sobald ein Radweg da ist, gibt es eine Benutzungspflicht" ist seit 1997 aufgehoben! Selbst wenn eine Behörde ein Schild aufstellt, um einen benutzungspflichtigen Radweg von einem nicht benutzungspflichtigen zu unterscheiden, dann darf sie das erstens nur bei außergewöhnlich hoher Gefahrenlage auf der Fahrbahn und zweitens, wenn dieser Radweg benutzbar und zumutbar ist. Blaue Schilder an zu schmalen, regelmäßig zugeparkten oder nicht fahrbahnbegleitenden Radwegen werden daher ebenso regelmäßig von Gerichten untersagt wie Schilder, die nur aufgestellt wurden, damit die Autofahrer auf der Fahrbahn nicht von Fahrrädern gestört werden. Zweitens ist die Altersgrenze fürs Radeln auf dem Fußweg der zehnte ("bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr") und nicht der dreizehnte ("älter als zwölf Jahre") Geburtstag. Hier wäre der Zusatz wichtig gewesen, dass an Einmündungen abgestiegen werden muss. Drittens dürfen Radfahrer sehr wohl über Zebrastreifen fahren. Die Antwort hätte nicht "Nein. Radfahrer haben keine Vorfahrt auf Zebrastreifen." lauten dürfen, sondern hätte "Ja. Allerdings haben sie radelnd keine Vorfahrt auf Zebrastreifen." lauten müssen. Ferner suggeriert die Formulierung "Ähnliche Regeln gelten an Fußgängerampeln. Auch an diesen dürfen Radfahrer die Straße nur überqueren, wenn sie schieben. Ansonsten müssen sie sich an Kreuzungen nach den für Autos gedachten Ampeln richten", dass Radler an Kreuzungen, an denen es neben der Fahrbahnampel eine Fußgängerampel gibt, absteigen müssten. Das ist Quatsch. Fahrräder sind Fahrzeuge, sie haben vorrangig die Fahrbahn zu benutzen, und für sie gilt vorrangig die Fahrbahnampel. Wenn die Behörde etwas anderes will, dann muss sie es unmissverständlich anzeigen.
Das war meine Aktion als Reaktion auf "Blaue Sau" Nummer 18:
Wenn Radler tief in die Taschen greifen dürfen...
Heute kommt Antwort:
Hallo Herr ...,
falls sie den Artikel wirklich gelesen haben, hätte ihnen auffallen müssen, dass vieles von dem, was Sie in ihrer Mail schreiben, in meinem Artikel genauso geschrieben habe.
Zum Beispiel die Zebrastreifen- und Ampelthematik habe ich genauso dargestellt wie Sie – nur mit anderen Worten. Oder was bedeutet der fettgedruckte Satz außer, dass Radfahrer Vorfahrt haben wenn sie absteigen und schieben?
Zitat: „Nein. Radfahrer haben keine Vorfahrt auf Zebrastreifen. Dieses Privileg genießen nur Fußgänger. Erst wenn der Radfahrer absteigt und schiebt, hat er dieselben Rechte. Dann müssen Autofahrer anhalten, wenn sie zum Fußgängerüberweg kommen. Ähnliche Regeln gelten an Fußgängerampeln. Auch an diesen dürfen Radfahrer die Straße nur überqueren, wenn sie schieben. Ansonsten müssen sie sich an Kreuzungen nach den für Autos gedachten Ampeln richten – es sei denn, es gibt eine extra Fahrradampel.“
Wegen des Hinweises auf die Fahrradwegschilder werde ich noch mal nachfragen.
Beste Grüße aus Trier,
Christian Kremer
[/quote]Und nun ich:
Hallo Herr Kremer,
ist es bei Ihrer Zeitung üblich, einem Leser, der sachliche Fehler in einem Artikel anhand von zahlreichen Zitaten nachweist, zu unterstellen, er habe den Artikel nicht »wirklich gelesen«?
Unterstellen Sie das auch ihrem Leser »Marley Dread«, der online vor drei Tagen auch auf diese und andere Fehler hingewiesen hat?
Von den vier von mir angeführten Themen erwähnen Sie eines nicht, nämlich die falsch angegebene Altersgrenze für das Gehwegradeln. Es ist befremdlich, dass Sie nicht zumindest diesen Fehler im Online-Artikel durch einen Hinweis korrigiert haben.
Thema Zebrastreifen: Die Frage lautete Darf ich mit meinem Rad über Zebrastreifen fahren?
Die Teilantwort „Radfahrer haben keine Vorfahrt auf Zebrastreifen“ passt nicht zu dieser Frage. Sie beantwortet sie also nicht. Die erste Teilantwort „Nein“ ist definitiv falsch, denn wenn kein Auto kommt, auf das man als Radfahrer achten müsste, ist man nicht verpflichtet abzusteigen.
Übrigens haben Fußgänger keine »Vorfahrt« an Zebrastreifen, sondern »Vorrang«. Denn sie benutzen keine Fahrzeuge. Also kann es keine »Vorfahrt auf Zebrastreifen« als »Privileg« für Fußgänger geben.
Ein Autofahrer hat auch keine Vorfahrt, wenn er aus einer Nebenstraße kommt und das VZ 205 oder 206 vor sich sieht. Er darf trotzdem über die Vorfahrtstraße rüberfahren, wenn er die Vorfahrt beachtet hat. Auch das zeigt, dass die Formulierung »Darf ich mit meinem Rad über Zebrastreifen fahren? Nein.« falsch ist.
Auf die Fußgängerampeln will ich jetzt nicht weiter eingehen, da hat Ihr Leser »Marley Dread« schon auf die aktuelle StVO hingewiesen.
Ich hoffe, Sie haben jetzt verstanden, dass Sie keineswegs die Thematik der Zebrastreifen und Ampeln »genauso dargestellt« haben wie ich. Mit Ihren »anderen Worten« haben Sie leider die StVO verfälscht und zur Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer beigetragen.
[/quote]Es wäre schön, wenn Ihre Zeitung die Fehlinformationen korrigieren würde.