Beiträge von Fahrbahnradler


    Was in Soest passiert ist, war eine sehr gute Idee :thumbup: , aber es ist ja leider von höherer Stelle abgewürgt worden. ;( Wohl aus Angst dieses Modell könnte Schule machen.
    Dabei war dort der erste wirkliche sinnvolle Schutzstreifen, der seinen Namen auch verdient hat.

    Soest kontert jetzt, indem man die Straße zur Fahrradstraße macht und die Dooringzone mit einer Schraffur zur Sperrfläche erklärt.

    Und noch ein Nachtrag:

    Aber da war auch "Alpi". Mehr als 80.000 Abonnenten verfolgten die Videos seiner Raser-Eskapaden; Werbung brachte T. im ersten Halbjahr 2016 rund 2200 Euro ein. Die Fans liebten die halsbrecherischen Fahrten, innerorts beschleunigte "Alpi" auf mehr als Tempo 170, fuhr zwischen Straßenbahnen, über Gehwege, ignorierte rote Ampeln, forderte andere zu Rennen heraus.
    In den Videos war er alles andere als zurückhaltend und schüchtern. Nach einem Beinahe-Unfall beschimpfte er einen Fußgänger: "Ist der behindert? Was war das? Behinderter Hurensohn! Er bleibt stehen, wie ein Reh! Er wäre gestorben. Ich hätte ihn in seine Einzelteile zerlegt, wie mein Lego. Voll der behinderte Wichser!" Vor allem den Angehörigen des Todesopfers dürfte es schwerfallen, in diesen Worten wie die Kammer eine "emotionale Verarbeitung" zu erkennen.

    Der kleine Bruder und die Begleitperson haben sowieso keine Vorfahrt, da sie an Kreuzungen absteigen müssen.
    Aber auf mich sollte man in diesem Fall wahrscheinlich sowieso nicht hören. Ich finde ja auch nach wie vor, dass Geisterradler eigentlich grundsätzlich keine Vorfahrt vor irgendwas haben sollten.

    Also ein ganz klein wenig liest sich die Geschichte so, als ob die Urteile ohne zahlende Haftpflichtversicherung des Jungen anders ausgefallen wäre.

    Mit seiner Berufung verfolgt der inzwischen volljährige Beklagte seine ursprünglichen Anträge auf Klageabweisung aus erster Instanz weiter. Er ist weiterhin der Ansicht, er hafte der Klägerin nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Unfall allein, oder jedenfalls ganz überwiegend, von der Klägerin verschuldet worden sei. Er habe auf dem Gehweg der M‘er Straße die Einmündung der K-straße noch vor der von links herannahenden Klägerin passieren wollen, was ohne Probleme möglich gewesen sei. Nur wegen eines aus der gleichen Richtung schnell herannahenden PKW habe er im Einmündungsbereich anhalten müssen. Die Klägerin sei infolge Unaufmerksamkeit und weil – unstreitig - die Vorderradbremse ihres Fahrrades ohne Funktion gewesen sei, in sein querendes Rad gefahren.

    ...

    Die so erfolgte Benutzung des Gehweges vermittelte dem Beklagten gegenüber der sich auf der Fahrbahn der untergeordneten K-straße auf den Einmündungsbereich zufahrenden Klägerin kein Vorfahrtsrecht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 Rn. 30 m.w.N.). Die sich daraus ergebende grundsätzliche Haftung des Beklagten hat der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer vorprozessual anerkannt.
    ...
    Ungeachtet dessen ist nach den den Senat gem. § 529 ZPO grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte die K-straße hat überqueren wollen, ohne zuvor anzuhalten und sich davon zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich war. Hierbei konnte sich das Landgericht auf die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung stützen, die im Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen standen, wonach der Beklagte sein Fahrrad vor dem Einmündungsbereich angehalten und sich davon überzeugt habe, dass er die Straße gefahrlos überqueren könne. Die erneute Präsentation dieses widerlegten Geschehensablaufs mit der Berufungsbegründung steht weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, von denen der Beklagte nicht behauptet, dass und aus welchen Gründen diese unzutreffend gewesen sein sollen.
    Mit dem Landgericht hält auch der Senat die Behauptung des Beklagten, er habe im Straßentrichter angehalten, um ein sich von links schnell näherndes Fahrzeug passieren zu lassen, für nicht glaubhaft. Unabhängig davon, dass dieser Verlauf nicht bewiesen ist, entlastete dies den Beklagten nicht. Denn er hätte sich so verhalten müssen, dass er sich zuverlässig über herannahenden Verkehr auf der K-straße einen Überblick verschaffen konnte. Keinesfalls durfte er seine Fahrt fortsetzen, um dann erkennen zu müssen, dass er die Straße vor dem herannahenden PKW nicht würde überqueren können, und durch den Halt ein quer gestelltes Hindernis für den Verkehr auf der K-straße bildete.
    Der im Unfallzeitpunkt 11jährige Beklagte ist für sein Fehlverhalten auch verantwortlich.

    Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Dabei obliegt es dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass ihm die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit gefehlt hat. Substantiierten Sachvortrag hierzu enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Im Gegenteil: die Beschreibung der Annäherung an die Einmündung, nämlich die Beachtung des sich auf der Fahrbahn befindlichen bevorrechtigten Verkehrs, belegt, dass der Beklagte damals bereits erkannt hat, dass er die Einmündung nur queren durfte, wenn er sich zuvor über die Verkehrssituation ein Bild gemacht hatte. Diese war vorliegend auch nicht so komplex und unübersichtlich, dass der Beklagte damit überfordert gewesen wäre.
    ...
    Die Haftung des Beklagten war daher nur dann beschränkt, wenn der Klägerin ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könnte, der ein Mitverschulden begründete. In Betracht kommt nach der Darstellung des Beklagten allein, dass die Klägerin auf das auf der Fahrbahn zum Stehen gebrachte Fahrrad des Beklagten schuldhaft zu spät reagiert hat. Mangels der erforderlichen Anknüpfungstatsachen ist auch mit Hilfe eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens nicht der Beweis zu führen, dass die Klägerin verspätet reagiert haben muss, und sie bei rechtzeitiger Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dazu hätte es über die aus der Unfallskizze ersichtlichen Endlage der Fahrräder hinaus insbesondere belastbarer Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Entfernungen bedurft. Solche Angaben fehlen. Der Mitverschuldensvorwurf lässt sich auch nicht damit begründen, dass das von der Klägerin benutzte Fahrrad nicht über eine funktionstüchtige Vorderradbremse verfügte. Mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen kann der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass mit einsatzfähiger Vorderradbremse der Unfall vermieden worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, wer wem in das Fahrrad gefahren ist.

    Da gibt es ja alle Varianten. Ich denke mal, Du beziehst Dich auf die Situation rechts: gestrichelte Fahrspurlinie, die kurz vor der Ampel durchgezogen wird.Die Auslegung, das auf den letzten 5-10 Metern als getrennte Fahrbahnen zu sehen, ist schon sehr weit hergeholt. Aus der Luft sehe ich da keinen Breitstrich, sondern eine durchgezogene Linie, die nur den Spurwechsel verbietet und keine Fahrbahnen teilt.
    Selbst wenn das ein Breitstrich wäre, wäre das eine äußerst gewagte Auslegung der StVO. Ich selbst würde befürchten, dafür vor Gericht laut ausgelacht zu werden.

    Es ist vollkommen schnurz, was Du für sinnvoll hältst. Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Autofahrer ärgern sich im Zweifel vollkommen zurecht über den Radfahrer, der sich nicht hinten anstellen mag und sich unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit vordrängelt.
    Man stellt sich erst recht nicht mit irgendwelchen Ausreden vor die Stoßstange.

    Da passt das Zitat von oben:

    Wenn ich die Ausgangs-Meldung richtig verstanden habe, dann geht es um die von oben kommende Straße, der man die Fahrradspur zum Linksabbieger wegnehmen will, weil man rechts von der Linksabbiegerspur zwei Autos nebeneinander ermöglichen möchte: eins in der Schlange zum Rechtsabbiegen, eins zum Geradeausfahren.
    Da würde ich es für nicht unbedingt gesund halten, mich rechts an Linksabbiegern vorbeizuquetschen selbst wenn die Linie da schon durchgezogen sein sollte.

    Den Fernsehbericht kann man leicht auf youtube finden. Erschreckend wie für ein paar Euro Gewinn im Jahr die Gesundheit aller einfach angegriffen wird. Da könnte ich echt kotzen, besonders wenn man bedenkt dass hier die Behörden nichts machen können.

    „Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens.“

    Der Autor - der britische Gewerkschafter P. J. Dunning - kannte die IG Farben, Volkswagen und Donald Trump noch nicht, aber das Zitat passt immer noch.

    Zitat von der offiziellen Website der Stadt Hamburg:

    Der südliche Zweig führt parallel zur Bergedorfer Straße durch weitläufige Grünbereiche, die stellenweise in die offene Landschaft übergehen. Dieser Streckenabschnitt weist fast keinen Autoverkehr auf und dient der Entspannung und Erholung.

    Also nicht dem »Wirtschaftsverkehr«, den Herr Lemke betreibt. So offen gibt man das zu.

    Wenn ich das hier lese:
    Beauftragt wird der Winterdienst von der Umweltbehörde (BUE). „Dieser orientiert sich an den Nutzerzahlen. Oberste Priorität haben die innerstädtischen Routen mit den meisten Radlern“, so Sprecher Jan Dube. Doch es gebe Hoffnung. Der Winterdienst solle 2018 weiter ausgebaut werden. Dube: „Dabei ist auch die Veloroute 8 von und nach Bergedorf in Prüfung und hat gute Chancen, in den Winterdienst mit aufgenommen zu werden.“ Bis dahin muss Markus Lemke am Berg wohl besser schieben.

    Dann frage ich mich erstens, ob Hamburg in den Siebzigern (man prüfte, ob die Ost-West-Straße Radwege bräuchte, indem man die Radfahrer zählte, die dort auf der Fahrbahn fuhren) steckengeblieben ist und eine Brücke über einen krokodilverseuchten Fluss erst dann bauen würde, wenn da alle zehn Minuten einer durchschwimmt.
    Zweitens, ob die Prüfung vor 2028 abgeschlossen ist.
    Und drittens, was dieser fatalistische Tonfall »na ja, dann muss er halt schieben« soll. Wenn der Autoverkehr in vergleichbarer Weise gefährdet wird, hagelt es Anzeigen.

    Ich habe noch eine schöne Stelle. Leider ist das Foto nicht sehr gut, die Gugler haben ihr Auto nicht durch den "freien Rechtsabbieger" mit Ampel geschickt.


    Also: da steht eine Ampel. Ist sie rot, müssen Radfahrer halten, denn es gibt auf der Radverkehrsführung keine eigene Radfahrampel.
    Soweit korrekt?
    Das heißt also: Radfahrer dürfen nur aus dem Rosenbrook rechts in die Deelböge abbiegen, wenn die Ampel grün zeigt. Ist sie rot, müssen sie stehenbleiben.

    Und was machen Radfahrer, die aus dem Rosenbrook weiter geradeaus in die Alsterkrugchaussee fahren wollen? Die müssen den freien Rechtsabbieger überqueren, um dann weiter über die Furt zu fahren.
    Überqueren können sie ihn nur, wenn die "Querungsampel" (ich nehme an, dass da Fußgänger und Fahrrad in der Streuscheibe sind) grün ist, also die Fahrbahnampel rot zeigt. Leider dürfen sie nicht an der roten Fahrbahnampel vorbei ...

    Das heißt also: ich komme aus dem Rosenbrook, fahre auf dem Radweg, kurz vor mir springt die Fahrbahnampel auf rot, die Querungsampel wird grün - und ich muss auf dem Radweg halten und warten, bis die Querungsampel rot wird und dann die Fahrbahnampel grün. Dann darf ich die zweieinhalb Meter vor und etwas nach links bis zur Bordsteinkante fahren und warte auf die nächste Ampelphase ...

    Zum Thema dämliche Formulierung von Gesetzen gibt es eine nette Episode aus dem Steuerrecht, betreffend die Anerkennung von Studienkosten entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten. Der Gesetzgeber war mit der studierenden- (und piloten-) freundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht einverstanden und wollte zur Rechtslage aus 1937 zurück. Also schrieb er ins Gesetz:

    Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: ... Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr.

    Der Bundesfinanzhof sagte: "Netter Versuch, und wir haben Eure Gesetzesbegründung gelesen, dass ihr Studienkosten immer als Sonderausgaben behandeln wollt. Aber der - dieser Begründung widersprechende - Wortlaut mit dem "wenn" ist derart eindeutig, dass sich eine Abweichung vom Wortlaut verbietet. Es ist somit durch das Finanzamt vorrangig zu prüfen, ob Ausbildungskosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind. Wenn sie das nicht sind, dann können 4.000 Euro davon als Sonderausgaben anerkannt werden."

    Genau vier Tage nach Veröffentlichung der entsprechenden Urteile gab Finanzminister Schäuble in einem Zeitungsinterview ungefragt bekannt, dass er diese Klatsche nicht auf sich sitzen lassen wollte. Also wurden binnen weniger Wochen in die §§ 4 und 6 neue Absätze eingefügt, um apodiktisch zu erklären: "Kosten eines Erststudiums sind keine ...".

    Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin die Faxen dicke und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, um klären zu lassen, ob diese Diskriminierung verfassungskonform ist. Das Verfahren läuft noch.


    So, nach diesem Ausflug in ein anderes Rechtsgebiet wieder zurück zu Ampeln und Radverkehrsführungen. Da gibt es also einen Wortlaut in § 37 Absatz 2 Ziffer 6 StVO:

    [stvo]Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.[/stvo]

    Seit dem 1.1.2017 ist der dritte Satz obsolet, es gilt also nur noch:

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Jetzt sage ich als Nichtjurist, aber Germanist: Setzt der Verordnungsgeber voraus, dass an Radverkehrsführungen STETS besondere Lichtzeichen für den Radverkehr existieren, wenn irgendwelche Lichtzeichen für den Radverkehr gelten sollen? Da steht immerhin der bestimmte Artikel "die" vor den besonderen Lichtzeichen, und es folgt hinter dem "beachten" ein Punkt und kein Nebensatz ", sofern welche vorhanden sind". Ist also das Anlegen einer Radverkehrsführung an die Anbringung besonderer Lichtzeichen für den Radverkehr geknüpft?

    Der Nutzer steht vor der schlichten Frage: Muss ich auf einer Radverkehrsführung IMMER von der Fahrbahnampel abweichen, oder nur dann, wenn es dort eine eigene Fahrradampel gibt?

    Das ist leider nicht so eindeutig wie der Fall Schäuble.
    Aber jetzt kommt der dritte Satz mit der seit Neujahr nicht mehr geltenden Handlungsanweisung ins Spiel.
    »An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende ...« - Aha! Für solche Orte sind also die Abweichungen gedacht! Das legt nahe, dass auch bei den »Radverkehrsführungen« im zweiten Satz »Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen« gemeint sind.

    Man muss also beurteilen können, ob die Radverkehrsführung zur Lichtzeichenanlage gehört. Die breite Allee in Berlin hatten wir schon - bei einem so großen Abstand, hinter einem Grünstreifen würde ich daran zweifeln. Nächster Fall:

    Benutzungspflichtiger Hochbordradweg. Irgendwann verläuft der hinter einer Reihe geparkter Autos.

    Oh - eine Ampel! Ist das eine »Lichtzeichenanlage mit Radverkehrsführung«? Ich sehe keine.

    Noch ein Fall: Auf der Südseite der in die Bergedorfer Straße übergehenden Eiffestraße verläuft ein benutzungspflichtiger Zweirichtungsradweg.

    Ein paar Meter weiter aus Richtung Osten fotografiert:

    Eine Ampel. Und links hinter der Hecke verläuft eine Radverkehrsführung.
    Muss ich da anhalten, wenn die Ampel rot zeigt? Für mich hat die Ampel nichts, aber auch gar nichts mit der Radverkehrsführung zu tun.

    Mathis Neuburger (36), Ressortleiter Hamburg: SUVs finde ich nicht nur peinlich, als Radfahrer machen sie mir aus vier Gründen richtig Angst. 1. Da die Riesenschüsseln breit wie Lieferwagen sind, werden Radfahrer noch stärker abgedrängt. 2. Über einen Golf fliegt man bei einem Crash rüber, bei einem SUV kracht man quasi in eine fahrende Wand rein. Lebensgefährlich! 3. Über einen Golf kann man als Fußgänger und Radfahrer auch rübergucken, ein SUV versperrt allen die Sicht. 4. Bei vielen SUV-Fahrern habe ich zudem das ungute Gefühl, dass sie ihren Panzer nicht beherrschen. – Quelle: ©2017

    Wow. Da denkt sich doch der durchschnittlich verständige Radfahrer: »Die haben das extra so gebaut, damit die Ampel für mich nicht gilt.«

    Und auch seit der Änderung würde ich es nicht anders sehen, denn: Wo ist der Taster für die Bettelampel? Am Mast. Wie kommt der Fußgänger, der ihn bedienen will, da hin? Indem er den Radweg überquert.

    Ha! Erwischt!

    Denn wenn eine grüne Ampel auch für den Radweg gelten soll, DARF der Fußgänger natürlich NICHT über die Trasse latschen, egal ob Fahrbahn oder Radweg, denn sonst hätte das Grün für die Radfahrer gar keinen Sinn.

    Womit logisch bewiesen wäre, dass man einen unlösbaren Konflikt geschaffen hat.

    ohne Bezahlschranke:
    Wenn der Junge nicht wäre, könnte man da durchaus so etwas wie Schadenfreude entwickeln. Bleibt zu hoffen, dass die Versicherungen der Fahrzeughalter da rein gar nix regulieren...

    Das muss ja ein heftiges Gefälle sein, wenn der Mercedes auf dem Eis so an Fahrt gewonnen hat...

    Feldweg = Radweg sind 4 km, Straße sind 8 km. Laut Google Maps geht es auf den ersten 950 Metern 80 Meter rauf, also im Schnitt über 8 Prozent.