Gerade mal geschaut, ob diese Hohenstaufenallee in Aachen breit genug ist, um einen Radslalomfahrer mit mindestens 1,50 Metern Abstand zu überholen ...
Abgesehen davon schreibt die Polizei O-Ton Pkw-Fahrerin.
Gerade mal geschaut, ob diese Hohenstaufenallee in Aachen breit genug ist, um einen Radslalomfahrer mit mindestens 1,50 Metern Abstand zu überholen ...
Abgesehen davon schreibt die Polizei O-Ton Pkw-Fahrerin.
Danke. Ich als Bewohner des »Komponistenviertels« würde mich da, glaube ich, für die Fahrradabstellplätze entscheiden.
Es ist ja auch ein Kreuz mit der CDU - baut der Senat einfach drauflos, schimpfen sie. Plant der Senat gründlich, schimpfen sie auch.
Vor allem bei dem »faltbaren Helm«, der zusammen»gefaltet« größer ist als meiner, sträubt sich einem alles.
Da noch kein neuer Wochenthread aufgemacht ist:
Von Wahnsinn versteht man bei der CDU sicher viel. Nur mal so in die Runde gefragt: Wie viel Meter Autobahn kann man für 50.000 Euro bauen?
Ich war heute in dem Land, das meinen Nachnamen trägt (ohne dafür Tantiemen zu zahlen) und bin entlang der Bahnhofstraße in Boostedt gelaufen. Auf Google Earth kann man sehr schön sehen, dass da links und rechts unterbrochene Linien draufgepinselt wurden, und zwischen diesen und dem Kantstein prangen ab und zu Fahrräder auf dem Asphalt.
Es gibt keine Mittellinie.
Es war kein einziges Fahrrad unterwegs, aber auch der Autoverkehr war so gering, dass so gut wie kein Auto Gegenverkehr hatte.
90 % der Autos fuhren mit den rechten Rädern deutlich rechts der unterbrochenen Linie, gerade so, als ob sie nicht vorhanden wäre ...
Außer, wenn der Shuttlebus den Schwerlastverkehr überholt ...
... zumal es im Pulk fahrende Schüler ja jetzt schon gibt - in Dreierreihen auf dem Gehweg neben dem Radweg.
so, wie man sich klischeehaft einen parkplatzverteidigenden SUV-Fahrer vorstellt
Wie hat man sich den vorzustellen? So?
Die Studie ist Quatsch.
Natürlich hinkt auch der Vergleich mit Hbf-Flughafen, denn in Hamburg befindet sich der Flughafen in der Stadt, während sich der nach München benannte Flughafen kurz vor der österreichischen Grenze, na ja, also jedenfalls so weit weg befindet, dass ein bekannter ääh Politiker mal einen äääh Transrapid bauen wollte, damit man in äähzehn Minuten... und so weiter.
Ironie beiseite.
Für 3,20 Euro kommt man in Hamburg bis zu 50 Kilometer weit, aus einem Dorf nördlich von Hamburg bis in ein Dort südlich von Hamburg.
Und jetzt vergleichen wir mal von 25 km nördlich des Marienplatzes bis 25 km südlich des Marienplatzes.
Oder bezogen auf den Hauptbahnhof in Köln, Erfurt, Rostock, Bochum ...
Die 3,20 sind deswegen so hoch, weil Hamburg so riesig ist. Wer Strecken zurücklegt, die in Würzburg "einmal quer durch die Stadt" bedeuten, ist mit 2,20 Euro dabei; Kurzstrecke kostet 1,60 Euro.
Ähnliches gilt natürlich für die Monatskarten. Die 86 Euro decken rund 1.600 Quadratkilometer ab.
Das dürfte der »verschwenkte« Bereich sein. Offenbar auch verschmälert.
Vamos a la playa ...
Firefox 51.0.1 unter MacOS X 10.2.3 funktioniert.
Da gibt es nur eins: Ausfahrt aus der Isestraße in die Hoheluftchaussee für Kfz sperren. Wendeschleife unter der Brücke einrichten.
Bei den Stichworten "FPÖ", "Überholen" und "Schnaps" fällt mir dieses hier ein:
Und? Ist das Popcorn schon alle?
Was in Soest passiert ist, war eine sehr gute Idee, aber es ist ja leider von höherer Stelle abgewürgt worden.
Wohl aus Angst dieses Modell könnte Schule machen.
Dabei war dort der erste wirkliche sinnvolle Schutzstreifen, der seinen Namen auch verdient hat.
Soest kontert jetzt, indem man die Straße zur Fahrradstraße macht und die Dooringzone mit einer Schraffur zur Sperrfläche erklärt.
Und noch ein Nachtrag:
Aber da war auch "Alpi". Mehr als 80.000 Abonnenten verfolgten die Videos seiner Raser-Eskapaden; Werbung brachte T. im ersten Halbjahr 2016 rund 2200 Euro ein. Die Fans liebten die halsbrecherischen Fahrten, innerorts beschleunigte "Alpi" auf mehr als Tempo 170, fuhr zwischen Straßenbahnen, über Gehwege, ignorierte rote Ampeln, forderte andere zu Rennen heraus.
In den Videos war er alles andere als zurückhaltend und schüchtern. Nach einem Beinahe-Unfall beschimpfte er einen Fußgänger: "Ist der behindert? Was war das? Behinderter Hurensohn! Er bleibt stehen, wie ein Reh! Er wäre gestorben. Ich hätte ihn in seine Einzelteile zerlegt, wie mein Lego. Voll der behinderte Wichser!" Vor allem den Angehörigen des Todesopfers dürfte es schwerfallen, in diesen Worten wie die Kammer eine "emotionale Verarbeitung" zu erkennen.
Außerdem ist er mMn aufgrund der Selbstgefährdung auch tatsächlich nur selten vorhanden.
Der Täter des konkreten Falles war auf einem Motorrad unterwegs. Da dürfte die Selbstgefährdung in der Tat relativ hoch sein. Bei einem Täter in einem 2,5-Tonnen-Blechpanzer, umgeben von Airbags, könne man zu einem anderen Urteil kommen.
Der kleine Bruder und die Begleitperson haben sowieso keine Vorfahrt, da sie an Kreuzungen absteigen müssen.
Aber auf mich sollte man in diesem Fall wahrscheinlich sowieso nicht hören. Ich finde ja auch nach wie vor, dass Geisterradler eigentlich grundsätzlich keine Vorfahrt vor irgendwas haben sollten.Also ein ganz klein wenig liest sich die Geschichte so, als ob die Urteile ohne zahlende Haftpflichtversicherung des Jungen anders ausgefallen wäre.
Mit seiner Berufung verfolgt der inzwischen volljährige Beklagte seine ursprünglichen Anträge auf Klageabweisung aus erster Instanz weiter. Er ist weiterhin der Ansicht, er hafte der Klägerin nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Unfall allein, oder jedenfalls ganz überwiegend, von der Klägerin verschuldet worden sei. Er habe auf dem Gehweg der M‘er Straße die Einmündung der K-straße noch vor der von links herannahenden Klägerin passieren wollen, was ohne Probleme möglich gewesen sei. Nur wegen eines aus der gleichen Richtung schnell herannahenden PKW habe er im Einmündungsbereich anhalten müssen. Die Klägerin sei infolge Unaufmerksamkeit und weil – unstreitig - die Vorderradbremse ihres Fahrrades ohne Funktion gewesen sei, in sein querendes Rad gefahren.
...
Die so erfolgte Benutzung des Gehweges vermittelte dem Beklagten gegenüber der sich auf der Fahrbahn der untergeordneten K-straße auf den Einmündungsbereich zufahrenden Klägerin kein Vorfahrtsrecht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 Rn. 30 m.w.N.). Die sich daraus ergebende grundsätzliche Haftung des Beklagten hat der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer vorprozessual anerkannt.
...
Ungeachtet dessen ist nach den den Senat gem. § 529 ZPO grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte die K-straße hat überqueren wollen, ohne zuvor anzuhalten und sich davon zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich war. Hierbei konnte sich das Landgericht auf die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung stützen, die im Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen standen, wonach der Beklagte sein Fahrrad vor dem Einmündungsbereich angehalten und sich davon überzeugt habe, dass er die Straße gefahrlos überqueren könne. Die erneute Präsentation dieses widerlegten Geschehensablaufs mit der Berufungsbegründung steht weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, von denen der Beklagte nicht behauptet, dass und aus welchen Gründen diese unzutreffend gewesen sein sollen.
Mit dem Landgericht hält auch der Senat die Behauptung des Beklagten, er habe im Straßentrichter angehalten, um ein sich von links schnell näherndes Fahrzeug passieren zu lassen, für nicht glaubhaft. Unabhängig davon, dass dieser Verlauf nicht bewiesen ist, entlastete dies den Beklagten nicht. Denn er hätte sich so verhalten müssen, dass er sich zuverlässig über herannahenden Verkehr auf der K-straße einen Überblick verschaffen konnte. Keinesfalls durfte er seine Fahrt fortsetzen, um dann erkennen zu müssen, dass er die Straße vor dem herannahenden PKW nicht würde überqueren können, und durch den Halt ein quer gestelltes Hindernis für den Verkehr auf der K-straße bildete.
Der im Unfallzeitpunkt 11jährige Beklagte ist für sein Fehlverhalten auch verantwortlich.
Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Dabei obliegt es dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass ihm die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit gefehlt hat. Substantiierten Sachvortrag hierzu enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Im Gegenteil: die Beschreibung der Annäherung an die Einmündung, nämlich die Beachtung des sich auf der Fahrbahn befindlichen bevorrechtigten Verkehrs, belegt, dass der Beklagte damals bereits erkannt hat, dass er die Einmündung nur queren durfte, wenn er sich zuvor über die Verkehrssituation ein Bild gemacht hatte. Diese war vorliegend auch nicht so komplex und unübersichtlich, dass der Beklagte damit überfordert gewesen wäre.
...
Die Haftung des Beklagten war daher nur dann beschränkt, wenn der Klägerin ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könnte, der ein Mitverschulden begründete. In Betracht kommt nach der Darstellung des Beklagten allein, dass die Klägerin auf das auf der Fahrbahn zum Stehen gebrachte Fahrrad des Beklagten schuldhaft zu spät reagiert hat. Mangels der erforderlichen Anknüpfungstatsachen ist auch mit Hilfe eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens nicht der Beweis zu führen, dass die Klägerin verspätet reagiert haben muss, und sie bei rechtzeitiger Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dazu hätte es über die aus der Unfallskizze ersichtlichen Endlage der Fahrräder hinaus insbesondere belastbarer Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Entfernungen bedurft. Solche Angaben fehlen. Der Mitverschuldensvorwurf lässt sich auch nicht damit begründen, dass das von der Klägerin benutzte Fahrrad nicht über eine funktionstüchtige Vorderradbremse verfügte. Mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen kann der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass mit einsatzfähiger Vorderradbremse der Unfall vermieden worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, wer wem in das Fahrrad gefahren ist.
An dem Artikel des Abendblattes zum "Fahrradwahn" gefallen mit zwei Dinge ganz besonders:
Die sichtbare Frisur von König Olaf (#dankohneHelm) und die Titulierung von Dennis Thering als »CDU-Verkehrspolitiker« im Gegensatz zu der sonst gebräuchlichen Bezeichnung »Verkehrsexperte«.