Die Frage ist halt, ob der Radweg durch den geschützten Bereich führt, wenn dort bei Fahrbahn-Grün regelmäßig Fußgänger stehen, dann ist der Bereich nicht geschützt!
Zum Thema geschützter Bereich dieses hier:
Wenn der Radfahrer aus der Heidlohstraße kommt und auf der schnuckeligen Rotpflasteranlage nach rechts in die Holsteiner Chaussee abbiegen möchte: ist er dann im geschützten Kreuzungsbereich?
Ich tendiere zu einem Ja - nicht wegen der Fußgänger, die haben Stauraum, sondern wegen der von links kommenden Radfahrer, die bei ihrem Grün darauf vertrauen können müssen, dass ihnen von rechts keiner reinfallt, sprich: dass auch für den Radweg die Ampel und nicht »rechts vor links« gilt.
So, und jetzt kommt die spannende Frage: Hat ein Fußgänger bei Fahrbahngrün das Recht, die Fahrbahn an der Ampel zu betreten? Nein, denn seine Ampel zeigt rot.
Hat der Fußgänger das Recht, bei Fußgängerampelrot und Fahrzeuggrün den Radweg der Holsteiner Chaussee zu überqueren?
Eigentlich auch nein, denn sonst wäre es für den Radfahrer keine geschützte Kreuzung.
Prima. Und wie kommt der Fußgänger an den Druckknopf der Bettelampel? Muss er warten, bis die Heidlohstraße grün bekommt, dann drücken, dann wieder rückwärts über den Radweg auf das Trottoir und dort warten, bis er Signal bekommt?
Alles ziemlich verkorkst, aber da sich Fußgänger eh niemals an Regeln halten ...