Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren.
Ich bin kein studierter Jurist, aber Germanist und ehemaliger Betriebsrat, habe also zumindest mit Arbeitsrecht und diesen »muss«, »soll« und »kann« - Geschichten zu tun gehabt.
»ist zu« = »muss«; das »stets« bekräftigt noch die Norm. Heißt: »Immer und überall, ohne Ausnahme«.
Aber jetzt kommt der Germanist und weist darauf hin, dass es nicht heißt »... sind stets Radwegefurten zu markieren«, sondern »sind Radwegefurten stets zu markieren«. Sprich: Wenn es welche gibt, sind sie stets zu markieren.
Ob es welche geben muss, geht aus diesem Satz nicht hervor. Welche Regelung greift da? Wo steht das was? (Ich bin zu faul zum Suchen ...)