Beiträge von Marcel

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    2:23 Das Abschleppen ist zu kompliziert, weil das Ordnungsamt dokumentieren muss, dass ein Fahrzeug falsch geparkt ist. Klingt wirklich nach einer unüberwindbaren Hürde dort festzustellen, dass die Autos auf dem Gehweg oder der Zick-Zack-Linie parken.

    Achtung: Diese Fehler sollten Sie auf einer Fahrradstraße besser nicht machen!
    Vorrang den Radfahrenden - das gilt auf einigen Straßen in Rheinland-Pfalz. Sogenannte Fahrradstraßen sollen die Fahrradfreundlichkeit von Städten und…
    www.swr.de


    Mal wieder die alte Erzählung, dass Radverkehr auf der Fahrradstraße Vorrang genießt. Sogar auf der gesamten Fahrbahnbreite. Was mit Vorrang gemeint ist, bleiben die Autoren schuldig. Viele werden Vorrang also nach Fahrschuldefinition interpretieren, also "wer darf im Längsverkehr zuerst fahren". Die StVO gibt das aber mMn nicht her. Einige wollen das gerne aus dem Verbot der Behinderung rauslesen, aber das geht mir zu weit.

    Ich bin es wirklich leid. Ich habe schon einige Artikelautoren angeschrieben, die diese Formulierung verwenden. Einige haben den Artikel geändert (z.B. BALM, BR), andere nicht (z.B. ADAC, Süddeutsche Zeitung). Aber diese Formulierung und die damit einhergehende Desinformation wird man nicht mehr los. "Fahrräder haben Vorrang" wird auch immer wieder auf Bannern und Plakaten bei neuen Fahrradstraßen verwendet.

    Bonusfehler im neuen SWR Artikel: "Parken ist allein dort zugelassen, wo markierte Parkplätze sind" und die StVO legt fest, wo Fahrradstraßen sinnvoll sind.

    Wahrscheinlich kann man dank diesen "Informations"artikeln und "Informations"bannern 10 Leute fragen welche Regeln in der Fahrradstraße gelten und bekommt 11 unterschiedliche Antworten. Dabei ist es eigentlich nicht so kompliziert:

    Zitat von Anlage 2 StVO zu Z244

    1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

    2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

    3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

    4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

    Ich finde schön wie die Stadtverwaltung die Existenz des Gehwegs in Frage stellt: "Sie ist der Ansicht, es handele sich bei der südlich gelegenen Verkehrsfläche nicht um einen Gehweg". Na gut, dann darf man dort auch nicht parken, denn Zeichen 315 erlaubt ja nur das Parken auf Gehwegen? :/

    Was ist das bitte für eine wilde Anordnung. Dort soll auf 4 Metern ein halbes Auto parken und dann noch Begegnungsverkehr zwischen Radfahrern und KFZ stattfinden.

    Das Sahnehäubchen sind für mich die Zeichen 1000-33 am Beginn der Einbahnstraße. Die sind seit 1. April 2013 unzulässig und seit 1. April 2017 ungültig. Angeordnet wurden sie wohl 2021 bei der Umgestaltung der Straße. Die verdeutlichen, dass die Stadtverwaltung gar nicht falsch liegen kann.

    Zitat

    Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).

    Welche Verbindlichkeit genau hat denn eigentlich die Verwaltungsvorschrift? Und müssten bestehende Anordnungen auf die neue VwV überprüft werden?
    Konkreter: Können bestehende Fahrradstraßen mit zugelassenem Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr ohne zusätzliche Begründung weiter bestehen?

    Dass es vielerorts (oder überall?) eine gewisse Kluft zwischen Theorie und Praxis gibt ist mir bewusst. Die Fragen zielen mehr auf die Theorie ab.

    Wo ich wohne gibt es jetzt den Fall, dass ein ehemals getrennter nicht-nutzungspflichtiger Radweg über eine Brücke jetzt per 239 zu einem reinen Gehweg wurde und der Radverkehr im Kurvenbereich gefährlich auf die Fahrbahn geleitet werden. Auf Nachfrage wurde auf das Regelwerk ZTV ING (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten) verwiesen. https://www.bast.de/DE/Publikation…amtfassung.html (Seite 370). Dort sind die 130cm festgelegt mit Hinweis, dass im Bestand 1,20m keine Nutzungseinschränkung für den Radverkehr darstellen.

    ich seh das Problem in Saarbrücken nicht? der Fahrstreifen-wechsel von KFZ über den Radfahrstreifen ist LSA-geregelt.

    Ich denke das habe ich aus dem Luftbild etwas falsch interpretiert. Der RiM-typische Wechsel von links nach rechts ist aber nicht LSA-geregelt, sprich Rechtsabbieger müssen über die Radspur und die RiM ist ein gutes Stück länger als die in Leipzig.

    Es ist auch nicht unüblich, dass die komplette Brücke vollgestaut ist. Ob es da dann zu spontanen Spurwechseln kommt weiß ich nicht mit Sicherheit, aber ich persönlich würde mich da zwischen zwei Autoschlangen nicht sicher fühlen.