Mal wieder die alte Erzählung, dass Radverkehr auf der Fahrradstraße Vorrang genießt. Sogar auf der gesamten Fahrbahnbreite. Was mit Vorrang gemeint ist, bleiben die Autoren schuldig. Viele werden Vorrang also nach Fahrschuldefinition interpretieren, also "wer darf im Längsverkehr zuerst fahren". Die StVO gibt das aber mMn nicht her. Einige wollen das gerne aus dem Verbot der Behinderung rauslesen, aber das geht mir zu weit.
Ich bin es wirklich leid. Ich habe schon einige Artikelautoren angeschrieben, die diese Formulierung verwenden. Einige haben den Artikel geändert (z.B. BALM, BR), andere nicht (z.B. ADAC, Süddeutsche Zeitung). Aber diese Formulierung und die damit einhergehende Desinformation wird man nicht mehr los. "Fahrräder haben Vorrang" wird auch immer wieder auf Bannern und Plakaten bei neuen Fahrradstraßen verwendet.
Bonusfehler im neuen SWR Artikel: "Parken ist allein dort zugelassen, wo markierte Parkplätze sind" und die StVO legt fest, wo Fahrradstraßen sinnvoll sind.
Wahrscheinlich kann man dank diesen "Informations"artikeln und "Informations"bannern 10 Leute fragen welche Regeln in der Fahrradstraße gelten und bekommt 11 unterschiedliche Antworten. Dabei ist es eigentlich nicht so kompliziert:
Zitat von Anlage 2 StVO zu Z244
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.