Ich bin nicht ganz sicher wo diese Diskussion hinführen soll... Aber hier ein paar Zitate.
Laut Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) der StVO erwirkt
: "Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"
Ich war bisher auch der Auffassung, dass in der Regel Verkehrszeichen für die gesamte Straße (in der jeweiligen Richtung) gelten. Die Verwaltungsvorschrift sieht das wohl anders, nämlich dass es nur für die Fahrbahn gilt, sofern man die Definition von Fahrstreifen aus § 7 StVO hernimmt ("Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.").
Ich bin verwirrt.
Nachtrag: In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt. Dass die Verwaltungsvorschrift keine direkte Regelungswirkung auf die Verkehrsteilnehmer hat wurde korrekterweise angeführt.
Erneuter Blick in die StVO Anlage 2 (Rn 26) bringt die Erleutchtung: "Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt." Nichts Fahrstreifen, nichts Fahrbahn, die Verkehrsteilnahme wird untersagt. Wenn nicht anders genannt für die ganze Straße.
Ich bin etwas weniger verwirrt.