Beiträge von Nuernberg-steigt-ab

    Darüber gibt es drüben im Verkehrsportal schon seitenlange Diskussionen — und wie immer gilt bei mir: Wenn es dort keiner genau weiß, dann weiß es niemand.


    Da hast Du Recht.
    Ich hatte aber den Eindruck, dass dort relativ breiter Konsens herrscht, dass eben nicht eindeutig immer der Bezug auf das unmittelbar darüber befindliche Zeichen besteht und jede Beschilderung hinsichtlich ihrer jeweils sinnvollsten Interpretation zu prüfen ist (Mal bezieht sich ein Zz auf das Zz darüber, mal auf das gemeinsame Hauptzeichen).

    Es gibt genügend Beispiele*, dass das mit dem Bezug von Zusatzzeichen keineswegs immer so ist.
    Abgesehen davon zitierst Du eine Verwaltungsvorschrift. Die muss aber dem gewöhnlichen Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht bekannt sein - geschweige denn im Wortlaut. In dem zitierten Text geht es nur darum, wie die Schilder anzubringen sind, nicht ob oder wie sie sich in ihrer Wirkung beeinflussen.

    *Beispiel:
    schildawaldt75n2914kx.jpg

    Wenn allerdings der Fahrer des Pannenfahrzeugs seinen Wagen schon auf den Radweg rangiert hatte und der ADAC sich dazu stellt (um die Verkehrsbehinderung insgesamt nicht noch zu vergrößern), hätte ich kein großes Problem mit dieser Vorgehensweise. Ist das Fahrzeug erstmal liegen geblieben, sollten alle Anstrengungen, den Wagen wieder flott zu bekommen, Vorrang haben gegenüber der Verteidigung des "eigenen Verkehrsraumes".

    Netter Versuch!
    Man sollte allerdings bedenken, dass das Anbringen von Erklärbär-Schildern (also die wiederholte Wiedergabe einer ohnehin bestehenden Regelung) eigentlich gar nicht zulässig ist und dem allgemeinen Bestreben nach einem ausgelichteten Schilderwald auch diametral entgegensteht.
    Auch ist das ein Eldorado für die Schilderproduzenten, wenn dieses Zeichen zukünftig überall da aufgestellt würde, wo es gilt. :thumbup:

    Auf dem unten stehenden Foto messe ich von den weißen Markierungssteinen links bis zum letzten roten Stein rechts 1,00m
    Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
    Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.
    Gebe ich also im Widerspruch 1,00m an oder besser 1,30m (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum, Sicherheitsraum hier die 30cm)?


    Hier würde als Breite 1,30 m gerechnet werden, da der "Sicherheitsraum" 30 cm breit ist. Das ist aber so oder so noch zu schmal. Es genügt daher der Hinweis, dass der Radweg langstreckig nicht das geforderte Mindestmaß erreicht, obwohl ein Unterschreiten der Mindestmaße gemäß VwV-StVO ausdrücklich nur "an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit" zulässig ist.

    Ich würde sagen, das VG hat die Intention des Verordnungsgebers richtig ausgelegt. Es hat ja einen Grund, dass z.B. die Schutzstreifen explizit als Ausnahme aufgeführt wurden.
    Dass ich selbst die Schutzstreifen für einen Krampf halte, steht auf einem anderen Blatt.
    Als Radfahrer gegen Schutzstreifen vorzugehen, wird schon deswegen schwierig, weil sie einen keiner Rechte berauben. Da dürfte ein PKW-Fahrer schon mehr Erfolgsaussichten haben, weil ihm der Schutzstreifen Beschränkungen auferlegt. (Disclaimer: ich weiß schon, dass in der StVO nur allgemein "Fahrzeuge" steht, nicht "Kraftfahrzeuge", trotzdem zielt die Vorschrift auch in der Erläuterung zu Zeichen 340 "Leitlinie" eindeutig auf den Kraftfahrzeugverkehr)

    Dieses Verhalten würde ich auch für sinnvoll halten und mache es auch selber so. Es ist aber nicht verboten - außer im Haltverbot - anzuhalten, ohne dies ausdrücklich anzukündigen. Dass dies schon aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit nicht mit einer Vollbremsung geschehen sollte, will ich gar nicht bestreiten.

    Irgendetwas in mir sträubt sich dagegen, auf den Markierungen zu fahren. Auch die rot bemalten Radfurten in Kreuzungsbereichen sind mir - besonders bei Regenwetter - immer etwas unheimlich. Bin ich der Einzige, der Abrollverhalten und Bodenhaftung auf diesem Material ungünstiger findet?

    Das Abbremsen müssen nach StVO weder Kraft- noch Radfahrer anzeigen. Zum Anhalten verzögert man bis zum Stillstand. Fertig. Wer da auffährt, hat Sicherheitsabstand und Sichtfahrgebot missachtet.
    Ich habe mir zwar den Luxus gegönnt, am Fahrrad eine Rückleuchte mit Bremslichtfunktion zu haben, aber der Effekt ist nicht so imposant, dass er wirklich andere Verkehrsteilnehmer auf Abstand halten würde.

    Es besteht eine Pflicht, den Abbiegevorgang anzukündigen. Dass diese Pflicht entfällt, wenn ein Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) nicht vorhanden ist, kann ich da nicht raus lesen.
    Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass es erforderlich ist, Spur- und Richtungswechsel anzuzeigen. Beim Abbiegen darf und sollte man die Hände allerdings wieder am Lenker haben.
    Einen Blinker am Fahrrad halte ich für sinnlos, weil ein blinkendes Licht in der schmalen Silhouette eines Fahrrads gar nicht auffallend genug sein kann, um sicher gesehen zu werden.