Das ist richtig. Die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes ohne dass es eine Gefährdung gab, dürfte eher theoretisch sein.
@Jochen wollte ja anscheinend nur sicher gehen, dass er keinen Unsinn schreibt, wenn er demnächst in einem Leserbrief bemängelt, der Radfahrer dürfe auf dem freigegebenen Gehweg aber nur mit Schrittgeschwindigkeit dahinzuckeln.
Beiträge von Nuernberg-steigt-ab
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Schon lustig, wie verschieden die Wahrnehmung in ein und derselben Kleinstadt ausfallen kann.
Auf dem Fußweg, dann aber bitte langsam. Das klappt im wirklichen Leben ... auch hervorragend. Da fahren (hier, in meiner Stadt) gerne ältere Menschen, die langsam fahren. ...All diese sind mit ~10km/h unterwegs. Mal mehr, mal weniger.
Vor meiner Haustür fahren Jung und Alt auf dem Gehweg gerne auch mal schneller als 10 km/h und ich habe meinem Sohn aus gutem Grund strikt verboten, alleine vor das Gartentörchen zu treten.
Wir sprechen von einer 30er-ZONE mit elend breiter Fahrbahn und wenig Verkehr, wo es wirklich keinen vernünftigen Grund für einen erwachsenen Radfahrer geben kann, die Fahrbahn zu meiden. -
Ich kürze mal die von @Malte zitierte amtliche Begründung (sinnerhaltend):
ZitatEine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. ... Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. ... Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.
Zusammen mit der Begründung, dass es jederzeit zum Unerwarteten Auftreten von Fußgängern kommen kann ("Heraustreten aus Häusern, Geschäften,..."), kann das nur heißen, dass es sich um ein allgemeines Limit auch in Abwesenheit von Fußgängern handelt.
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Mir genügt, wenn ich zu einem potenziell nicht völlig klaren Satz eine Begründung des Gesetzgebers habe, was da wie geregelt werden sollte. Solange sich der tatsächlich in der Verordnung enthaltene Satz nicht grob beißt mit dem vorgeblichen Regelungswillen. Aber hier passt beides zusammen, ist höchstens sprachlich nicht besonders gelungen.
Die Chance, dass dann ein Richter abweichend urteilt, wäre mir zu gering, um darauf irgendwas aufzubauen - geschweige denn eine Verteidigungsstrategie.
Ein höchstrichterliches Urteil wird es vermutlich nie dazu geben, weil der Verstoß so günstig ist, dass kein Mensch ein Verfahren über diese Frage führen wird, solange er noch halbwegs bei Verstand ist. -
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Wenn auf für Radfahrer freigegebenen Fußwegen generell Schrittgeschwindigkeit gilt, gilt das dann auch in freigegeben Fußgängerzonen?
Ja. Hier gelten die gleichen Regeln.
Anlage 2 der StVO. Erläuterung der "Ge- und Verbote" zu Zeichen 242.1 ("Fußgängerzone"):
Zitat2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
Also siehe oben.
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Mit den Beispielen würde ich sagen, dass Radfahrer laut Gesetzestext nur bei Anwesenheit von Fußgängern Schritt fahren müssen.
Beide Beispiele passen vorne und hinten nicht zu dem Konditionalsatz aus der StVO.
Die Begründung von Malte deutet in die andere Richtung.
Fazit: Man weiß es einfach nicht.Die Begründung von Malte ist die offizielle Begründung des Gesetzgebers zum Regelungswillen dieser Vorschrift.
Fazit: jetzt weiß man es klar! -
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Also es geht um diesen Teil der Anlage 2 zur StVO:
Erläuterung "Ge- und Verbote" zu Zeichen 239 "Gehweg"Zitat2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Ohne hier als Sprachwissenschaftler auftreten zu wollen, sehe ich keine Relation des Satzteils nach dem Semikolon zu der Bedingung "Wenn nötig" im ersten Satzteil. Funktionell ist ein ";" für mich wie ein Punkt. Ich lese da unmissverständlich, dass der Fahrverkehr ("er") Schrittgeschwindigkeit fahren muss. -
Würde ich als unverbindlichen Hinweis sehen, wo man angeblich sehen soll, was gemeint ist.
Offensichtlich handelt es sich nicht um eine Trägertafel mit aufgebrachten Vz, sondern um eine Art Planskizze ("hier rechts einer baulichen Trennung Radfahren verboten, dort links irgendwann später benutzungspflichtige Radverkehrsführung"). -
Das regelt zuallererst die Straßenverkehrsordnung. Etwas anderes muss der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht kennen.
§ 39(2) StVOZitatAls Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
iVm
§41(2)/§42(3) StVOZitatstehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Das einschlägige Verkehrszeichen der StVO ist Vz 254, so wie es in Anlage 2 (Vorschriftszeichen) gezeigt wird und ausnahmsweise auch auf einer weißen Trägertafel angebracht sein kann (§39(4) StVO).
Spurleittafeln und Ankündigungen von Fahrstreifenverschwenkungen gemäß Anlage 3 (Richtzeichen) können verkleinerte Abbildungen von Verkehrszeichen enthalten, die aber nur als Hinweis auf eine andernorts folgende Regelung verstanden werden können/müssen. Oder würdest Du bei Zeichen 458, so wie es in der StVO abgebildet ist, eine Gültigkeit des Vz 250am Aufstellort der Planskizze bejahen?
Das gilt übrigens auch für die häufig auf Autobahnen in Spurverschwenkungstafeln integrierte Breitenbegrenzungen. Diese erlauben keine Ahndung einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein breiteres Fahrzeug die Spur befährt, solange nicht das Vz 264 auch tatsächlich aufgestellt wurde.
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Neben dem üblichen Grabstein-Gejohle
Das sollte man auch mal klarstellen: auf dem Grabstein wird nicht stehen "er hatte Vorrang", sondern "immer wieder wurde ihm sein Vorrang genommen. Dieses eine Mal hat er es nicht rechtzeitig geahnt."
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udoline: Ich bin hier nicht Dein Gegner.
Wenn Du aber einigermaßen solide ("wissenschaftlich") an die beschriebene Fragestellung herangehen willst, solltest Du die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten (möglicherweise von Dir gewünschten) Ergebnisses anfangs neutral bewerten. In dem Moment, wo Du voreingenommen an die Sache herangehst, untergräbst Du Deine eigene Glaubwürdigkeit massiv. Solche potenziellen Schwächen versuche ich hier aufzuzeigen. Nicht, um Dich zu diskreditieren, sondern um Dir die möglichen Schwachstellen oder Hindernisse der geplanten Untersuchung aufzuzeigen, bevor sie das Gelingen des Projekts gefährden. -
Das Behörden lügen und über Leichen gehen, weiß ich.
Schwierig, wenn Du mit der Grundeinstellung und Erwartungshaltung an eine statistische Untersuchung herangehst...
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Was ich sagen will: die Statistik wird Dir nicht helfen, weil Du kaum jemanden finden wirst, der mit Dir faktenbasiert darüber diskutieren möchte.
So ist es.
Hier gelten die gleichen Regeln, wie für die Gegenrede bei politischer Lüge und rechter Hetze im Internet.
Fakten interessieren da längst nicht mehr.
Und: "Glaube keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast", ist gerade in gebildeten Kreisen unwidersprochen. -
Da wurde aber das Befahren der Straße links verboten, nicht das Abbiegen (auch wenn es in diesem Fall im Ergebnis aufs gleiche kommt).
Nö. Da wurde gar nichts verboten.
Die Wiedergabe von Vz 254 (Verbot für Radfahrer) auf einer Fahrstreifentafel ist nur ein Hinweis auf eine irgendwo folgende Regelung. Weder ist die darunterliegende Abbildung eine Trägerplatte, noch entspricht das dort gezeigte Vz den einschlägigen Sichtbarkeits- und Größenvorgaben.
Soll Vz 254 nur auf dem linken Fahrstreifen gelten, so ist dieses Verkehrszeichen über dem linken Fahrstreifen anzubringen. -
In Deinem Beispiel zeigt die dicke Strichmarkierung die linke Grenze des Sicherheitsabstands, ja?
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sugru ist ein interessantes Zeug, aber dauernde Vibrationsbelastung hält das auch nicht aus. Bricht sogar erschreckend schnell bei Biegekräften!
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Hier ist es dann nur noch eine "Stichprobe":
Meintest Du das hier?
"Stichprobe" ist der korrekte Begriff für die in einer statistischen Erhebung erfasste Gruppe.
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Schlimmer als dass sie keine Ahnung haben, ist aber dann die Beratungsresistenz. Man könnte ja diejenigen anhören, die entsprechende Kompetenz aufweisen.